{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00680_17-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219165&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a136b9b695fa2fb73dc7732d72486ea"}, "Num": [" VB.2018.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der seit \u00fcber 22 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdef\u00fchrerin wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit] Die Beschwerdef\u00fchrerin hat den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erf\u00fcllt. Sie hat in erheblichem Masse Leistungen bezogen und ein Ende ist nicht absehbar (E. 3). Die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit hat zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin ist als mittel bis gross zu bezeichnen (E. 5). Trotz der Anwesenheit von \u00fcber 22 Jahren hat sich die Beschwerdef\u00fchrerin weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht integrieren k\u00f6nnen (E. 6.1). Es bestehen indes aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen k\u00f6nnten. Die Vorinstanz hat entgegen st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Hinweise, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, nicht in die Interessenabw\u00e4gung miteinbezogen (E. 6.3). Sodann hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen, welche die Wegweisung f\u00fcr die Kinder h\u00e4tte, auseinandergesetzt (E. 6.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:39", "Checksum": "5005f839bdb13e049e68e23fb3a0e864"}