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Geschäftsnummer: VB.2018.00682  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.01.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Scheinehe "über Kreuz"] Die ehelichen und nachehelichen Aufenthaltsrechte ausländischer Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter auch sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehen fallen (E. 4.1). Nachweis einer Scheinehe (E. 4.2). Anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen wurden an der Meldeadresse des Beschwerdeführers derselbe und in dessen Schlafzimmer seine Schwägerin (die Schwester seiner Ehegattin), an der Meldeadresse seiner Schwägerin wiederum seine Ehegattin und der Ehegatte seiner Schwägerin angetroffen. Daraus sowie aus weiteren Umständen lässt sich nur folgern, dass eine partnerschaftliche Beziehung nicht zwischen den formellen Eheleuten, sondern zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin bestand bzw. besteht (E. 4.3.1 f.). Auch die weiteren Indizien erlauben vorliegend einzig den Schluss, dass die Ehe des Beschwerdeführers lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde (E. 4.3.2-4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
MEDIZINISCHE NOTLAGE
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 51 Abs. II lit. a AIG
Art. 83 Abs. I AIG
Art. 83 Abs. IV AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00682

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1985 geborener Ausländer, heiratete in seiner Heimat am 22. November 2010 C, eine 1977 geborene, in der Schweiz damals aufenthaltsberechtigte Landsfrau. Er reiste am 13. Januar 2012 im Rahmen des Ehegattennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihm eine zuletzt bis 13. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Am 14. Oktober 2012 wurde C die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A vom 14. September 2016 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Oktober 2017.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. September 2018 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2018.

III.  

A liess am 22. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Sachverhaltserstellung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./9. November 2018 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wie sich noch zeigen wird (unten 4 f.), erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt; eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz erübrigt sich.

3.  

Zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland des Beschwerdeführers besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht.

4.  

4.1 Nach Art. 43 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5451]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Rechtsansprüche nach Art. 43 und 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft existierende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

4.2 Ob eine Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied besteht, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt freilich nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 121 II 97 E. 3b).

Die vorhandenen Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es den zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3 Vorliegend ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Beziehungen und Umständen sehr gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C nur zum Schein geschlossen wurde:

4.3.1 C kam im Jahr 2000 im Rahmen des Ehegattennachzugs bzw. gestützt auf eine am 17. März 2000 geschlossene erste Ehe mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann in die Schweiz und den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Diese Ehe wurde am 4. Juli 2002 geschieden. Angesichts der kurzen Ehedauer wurde die Aufenthaltsbewilligung von C nicht mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 28. Februar 2003 gesetzt. Am letzten Tag der Ausreisefrist schloss C die Ehe mit D, einem 1958 geborenen, in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, worauf ihr erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. C und D lebten nach eigenen Angaben ab dem 1. November 2006 getrennt; C zog auf diesen Zeitpunkt hin nach E zu F, einem 1971 geborenen Schweizer. Die Eheleute C und D reichten am 18. März 2008 beim Bezirksgericht G ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein; die Ehe wurde am 15. September 2008 geschieden.

C hatte am 19. Mai 2008 H geboren. Im Sommer 2008 zog sie zusammen mit ihrer Tochter und F in ein Mehrfamilienhaus an der I-Strasse 01 in J. Am 16. Juli 2008 ersuchte F um Bewilligung der Einreise von K, einer 1984 geborenen Ausländerin, zwecks Ehevorbereitung. K ist eine Schwester von C. Aufgrund des Verdachts, ein Eheschluss diene lediglich ausländerrechtlichen Interessen, wurden F am 1. April 2009 und K am 7. Mai 2009 zu den Umständen ihres Kennenlernens befragt. F zog sein Gesuch um Einreisebewilligung für K am 14. April 2009 zurück. Wenige Monate später, am 18. September 2009, meldeten sich C und H an der genannten Adresse ab und zogen nach P. Im November 2009 bzw. Februar 2010 ersuchten K bzw. F erneut um eine Einreisebewilligung für K zur Trauungsvorbereitung. K reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und verheiratete sich am 22. April 2010 mit F. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt.

C und H waren soweit ersichtlich ab Mai 2010 gemeldet unter der Adresse L-Strasse 02 in M. Nach seiner Einreise in die Schweiz zog der Beschwerdeführer ebenfalls an diese Adresse. Ab Mai 2012 wollen die Ehegatten an der N-Strasse 03 in J gewohnt haben; per 21. Juli 2014 waren der Beschwerdeführer, C und H unter der Adresse I-Strasse 01 in J gemeldet, wo sie gemeinsam in der Parterrewohnung gelebt haben wollen. Sie lebten mithin fortan im selben Haus wie F und K. Nach Darstellung von F zogen C und H im November oder Dezember 2015 wieder in seine Wohnung. Am 26. November 2015 mietete der Beschwerdeführer (allein) ab dem 1. Dezember 2015 eine 2½-Zimmerwohnung an der O-Strasse 04 in J.

Anlässlich polizeilicher Wohnungskontrollen wurden am 1. Juni 2016 einerseits an der Meldeadresse von F und K (I-Strasse 01 in J) C und F, andererseits an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (O-Strasse 04 in J) K und der Beschwerdeführer angetroffen, wobei sich K in Schlafkleidung im Schlafzimmer des Beschwerdeführers aufgehalten habe.

4.3.2 Die vorstehend geschilderten Umstände lassen nur folgern, dass partnerschaftliche Beziehungen nicht zwischen den formellen Eheleuten F und K bzw. C und dem Beschwerdeführer bestanden bzw. bestehen, sondern vielmehr zwischen F und C sowie dem Beschwerdeführer und K, und die dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht vermittelnde Ehe missbräuchlich geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie auch K – ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Anwesenheitsrecht gehabt hätten, C immerhin rund sieben Jahre älter ist als der Beschwerdeführer und bei der Heirat bereits zweimal geschieden war und ein Kind hatte. Der Beschwerdeführer und die Familie seiner Ehegattin stammen aus derselben Kleinstadt, in welcher aufgrund der dort geltenden Tradition eine solche Verbindung an sich ebenso wenig vorstellbar ist wie der Umstand, dass der Bräutigam wie hier den Familiennamen des Exmannes seiner Ehefrau annimmt.

4.3.3 Aus polizeilichen Befragungen der Beteiligten ergibt sich sodann Folgendes: Angesprochen auf die anlässlich der polizeilichen Kontrolle in seiner Wohnung angetroffene K gab der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 an, seine Schwägerin (K) sei zufällig in seiner Wohnung gewesen. Er sei immerhin ein Mann und habe Bedürfnisse. "Aber das ist alles so zufällig passiert. Gestern war das zweite Mal, dass dies passierte." Seine Ehefrau wisse davon nichts. Nach Schilderung von K wohnte ihre Schwester C jedenfalls im Januar 2016 bei ihr und ihrem Ehegatten. Sie sei zu ihnen gekommen, bis sie selber eine Wohnung gefunden habe. Als sie einmal von der Arbeit in die eheliche Wohnung zurückgekommen sei, habe sie dort ihren Mann mit ihrer Schwester im Bett vorgefunden. Seither lebe sie von ihrem Mann getrennt. Sie wisse nicht, weshalb sie zum Beschwerdeführer gegangen sei. Es sei halt einmal passiert. Sie führe aber keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer.

Darauf angesprochen, dass in der Wohnung von F nur ein Bett vorgefunden worden sei, erklärte C am 1. Juni 2016, sie schlafe zusammen mit ihrem Schwager in diesem Bett. Es sei nicht normal, dass sie mit ihrem Schwager in einem Bett schlafe; das sei "gestern" ein Fehler gewesen und "einfach passiert". Der Beschwerdeführer und sie hätten sich getrennt, weil sie seinen Kinderwunsch nicht geteilt habe. Am Anfang habe sie mit ihrer Tochter, ihrer Schwester und ihrem Schwager zusammengewohnt. Ihre Schwester habe sich dann von F getrennt und sei nach P gezogen. Sie (C) sei aber nicht mit ihrem Schwager zusammen, sondern habe mit ihm ein Verhältnis, das aber nicht der Grund für die Trennung ihrer Schwester und ihres Schwagers gewesen sei. Ihre Schwester wisse nichts von diesem Verhältnis. F schliesslich gab am 16. September 2016 an, seine Schwägerin (C) lebe seit der Trennung von ihrem Mann im November oder Dezember 2015 wieder mit H in seiner Wohnung. Seit Januar 2016 lebe er nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammen, weil diese dann von seiner Affäre mit ihrer Schwester erfahren habe. Eine Beziehung mit seiner Schwägerin unterhalte er nicht; sie lebten gemeinsam in der Wohnung, hätten aber getrennte Schlafzimmer.

Die Schilderungen der Beteiligten sind nicht nachvollziehbar und teils widersprüchlich. So erscheint angesichts des oben 4.3.1 Geschilderten schon nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer und seine Schwägerin sowie seine Ehegattin und deren Schwager lediglich ein- oder zweimal intime Kontakte gehabt, indes jeweils keine Beziehung miteinander haben sollen. Dass dieses "schicksalsträchtige Zusammentreffen der beiden Ehepaare" dann ausgerechnet am Tag oder Vortag der beiden Wohnungskontrollen stattgefunden haben soll, ist unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lassen sich die dargelegten Umstände bzw. der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und C vielmehr nur unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten schlüssig erklären.

4.3.4 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachte schriftliche Aussagen verschiedener Verwandter und Bekannter geltend, zwischen ihm und seiner Ehegattin habe eine echte eheliche Gemeinschaft bestanden. Die entsprechenden Schreiben vermögen indes die erdrückenden Hinweise auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal die darin konkret bestätigten Umstände, dass der Beschwerdeführer etwa C als seine Ehefrau vorgestellt habe, diese ihn zusammen mit seiner Schwester im Spital besucht habe, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einige Jahre verheiratet gewesen und zusammengewohnt hätten, ohnehin nicht geeignet sind, auf eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung zu schliessen. Soweit darin bestätigt wird, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten viele Male gemeinsam das Zuhause der Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatland besucht, widerspricht dies der Darstellung des Beschwerdeführers und von C.

Schliesslich anerbietet der Beschwerdeführer zum Nachweis einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft seine persönliche Befragung und diejenige seiner Ehegattin sowie diejenige von K und F. Alle Beteiligten wurden indes zur Sache bereits ausführlich polizeilich befragt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung bessere Erkenntnisse bringen würde bzw. gebracht hätte. Aufgrund der Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung konnte und kann deshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und C teilweise übereinstimmende Angaben etwa zum Ehepartner, dem Kennenlernen oder der Hochzeit machen konnten, ändert daran nichts. Ein (nach-)ehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit ein solcher nach Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

5.  

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz knapp 27 Jahre alt und hält sich seit sieben Jahren bewilligt hier auf, wobei sein Aufenthalt auf eine Täuschung der Behörden und das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen ist. Er ist hier weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten und beanspruchte keine Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe. In sprachlicher Hinsicht ist ihm eine gute Integrationsleistung zugute zu halten. Eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist indes insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, welche einer Wiedereingliederung im Heimatland entgegenstünden. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland, in dem seine Eltern und eine seiner Schwestern leben, mehrfach besucht. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Selbiges gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, einem Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland stünden gesundheitliche Gründe entgegen.

6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar sein, wenn Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gesundheitliche Probleme können auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, wenn eine notwenige medizinische Behandlung im Heimatland fehlen und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde; es geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte (BGE 137 II 305 E. 4.3).

6.3 Gemäss einem Austrittsbericht des Spitals Q wurde im Rahmen eines minimalinvasiven operativen Eingriffs am 28. Mai 2015 die Mitralklappe des Beschwerdeführers rekonstruiert. Die Operation habe komplikationslos durchgeführt werden können, und auch der weitere Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Der Hausarzt des Beschwerdeführers führt in einem Schreiben vom 27. Februar 2017 an dessen Rechtsvertreterin aus, "[b]etreffend das Herz geht es ihm [dem Beschwerdeführer] tendenziell besser, spürt aber bei Anstrengung leichte Druckgefühl mit Herzpalpitationen und schnelle Erschöpfung". Der Beschwerdeführer sei "auf medikamentöse Therapie sowie auch auf weitere Kontrollen/Untersuchungen angewiesen". Falls der Beschwerdeführer nochmals operiert werden müsste oder es Komplikationen gäbe, könne die Behandlung in seinem Heimatland, wo es keine "Herzzentren" gebe, nicht durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die genannten Berichte vor, es könne jederzeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eintreten und eine dringende Herzoperation notwendig werden, welche in seinem Heimatland nicht durchführbar wäre.

6.4 Anhaltspunkte dafür, dass konkret mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, liegen nicht vor. Vielmehr ist angesichts des Umstands, dass die – inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegende – Operation sowie der postoperative Verlauf komplikationslos verliefen und der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2016 wieder einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, von einer nachhaltigen Stabilisierung von dessen Gesundheitszustand auszugehen. Dass die allenfalls aktuell noch benötigten Medikamente und ärztlichen Kontrolluntersuchungen – wie von der Vorinstanz angenommen – in seinem Heimatland nicht erhältlich oder durchführbar wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr hält er einer Wegweisung lediglich entgegen, dass die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland entgegen der Vorinstanz nicht ausreichend wäre, um etwaige – freilich nicht konkret absehbare – Komplikationen oder inskünftig auftretende, schwerwiegende kardiologische Probleme zu behandeln. Das genügt indes nicht für die Annahme einer konkret drohenden, schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bzw. die Annahme einer medizinischen Notlage.

6.5 Nach dem Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.  

Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Diese beträgt gemäss § 64d Abs. 1 Satz 1 AIG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Da der Beschwerdeführer keine Gründe anführt, die eine längere Ausreisefrist erforderlich erscheinen liessen, ist ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2019 anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

9.  

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 8 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …