{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00685_2019-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219055&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60c1745cc0f1c367dde804f6f7a6b7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00685"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00685"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00685"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2018.00685"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Umnutzung eines \u00d6konomietrakts in der Landwirtschaftszone). Bestimmungsgem\u00e4ss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzt (Art. 24c RPG). Die verfassungsm\u00e4ssige Besitzstandsgarantie, welche durch den Gesetzgeber in Art. 24c RPG erweitert worden ist, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen sei, auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse abstellten. Der Beschwerdef\u00fchrer kann das Erweiterungspotenzial der nicht in seinem Eigentum stehenden Wohnbaute nicht f\u00fcr sich beanspruchen (E. 2.2). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG kommt nur infrage, wenn die Baute von den zust\u00e4ndigen kantonalen, regionalen oder kommunalen Beh\u00f6rde unter Schutz gestellt worden ist und dar\u00fcber hinaus auch in materieller Hinsicht schutzw\u00fcrdig ist (E. 3.1). Da es sich beim fraglichen Geb\u00e4ude weder um eine markante Feldscheune bzw. um einen -stall noch sonst um eine pr\u00e4gende oder charakteristische Baute handelt, deren landwirtschaftlich zonenkonforme Nutzung erhalten bleiben m\u00fcsste, ist auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG zu erteilen (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:08:09", "Checksum": "67b6e93805f0d328fb1edb78a22bb002"}