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Geschäftsnummer: VB.2018.00686  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Falsche Adressierung. Lernprogramm. Sistierung. Verhältnismässigkeit der Entzugsdauer. Trunkenheitsfahrt.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine nur irrtümlich falsche Adressierung handelt, ist von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen (E. 1.3).

Die Vorinstanz hat das Rekursverfahren zu Recht nicht sistiert, um die erfolgreiche Absolvierung des Lernprogramms durch die Beschwerdeführerin abzuwarten (E. 3.5.4). Die Beschwerdeführerin hat ein allfälliges Gesuch um vorzeitige Rückgabe des Führerausweises an die Beschwerdegegnerin zu richten (E. 3.5.5).

Die angeordnete Entzugsdauer von achtzehn Monaten erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat innert weniger Jahre zwei ähnliche Verkehrsdelikte mit Trunkenheit am Steuer begangen, die Verkehrssicherheit gefährdet und ein nicht geringes Verschulden aufgewiesen (E. 3.6).

Abweisung.



 
Stichworte:
ALKOHOL
FALSCHE ADRESSE
LERNPROGRAMM
SCHWERE WIDERHANDLUNG
SISTIERUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
SVG
TRUNKENHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. 3 SVG
Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG
Art. 16c Abs. 2 SVG
Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
Art. 17 Abs. 1 SVG
Art. 55 Abs. 6 SVG
§ 11 Abs. 2 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00686

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. März 2017 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit Wirkung ab 8. Januar 2017 bis 7. Juli 2018. Gleichzeitig untersagte es ihr in dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F und hielt fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Dem Lauf der Rekursfrist entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen die Verfügung vom 23. März 2017 erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Herausgabe des Führerausweises sowie die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafverfahrens.

Mit Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 sistierte die Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren bis spätestens zum Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses. Nach rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2018 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C hob die Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2018 die Sistierung des Rekursverfahrens auf. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. September 2018 abgewiesen.

III.  

Hiergegen erhob A am 8. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde retourniert, weil sie aufgrund einer falschen Adressierung nicht an das Verwaltungsgericht zugestellt werden konnte. A reichte die Beschwerde am 23. Oktober 2018 erneut am Verwaltungsgericht ein und beantragte nach wie vor die Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. September 2018 und die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion, eventualiter den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend zu korrigieren, dass die Gesamtentzugsdauer auf maximal zwölf Monate bemessen werde, sowie eine Parteientschädigung.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter von A teilte ebenfalls am 19. November 2018 eine Adressänderung mit, liess sich aber in der Sache nicht mehr vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete per Schreiben vom 27. November 2018 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter behandelt (§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2).

1.2 Zu den Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört unter anderem die rechtzeitige Beschwerdeerhebung (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52). Nach § 53 VRG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

1.3 Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist von einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00400 E. 2.6 und 2.7; 21. April 2016, VB.2015.00305 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall ist von einer irrtümlich falschen Adressierung an das Verwaltungsgericht und in der Folge von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 6. September 2018 (ein Donnerstag) zugestellt, die Beschwerde mit irrtümlicher Adressierung ursprünglich am auf den Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (Samstag, 6. Oktober 2018) folgenden ersten Werktag, am Montag, 8. Oktober 2018 – und somit fristgerecht – eingereicht. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, wodurch auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. April 1982 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B mitsamt Unterkategorien. Gestützt auf einen Vorfall vom 12. August 2015 in D betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 12. August bis 11. November 2015. Zudem sprach sie die Staatsanwaltschaft E mit Strafbefehl vom 16. November 2015 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) und mit einer Busse von Fr. 800.-.

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2017 lenkte die Beschwerdeführerin am späten Abend des 8. Januar 2017 vom Restaurant F in G herkommend den Personenwagen Kfz.-Nr. 01 in Fahrtrichtung H. Sie befand sich in Begleitung eines Mitfahrers. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde sie um 23:00 Uhr im Innerortsbereich von I angehalten und vor Ort einem Atemalkohol-Test unterzogen. Die im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Messungen ergaben zunächst eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,64 mg/l (Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft) und dann eine solche von 0,69 mg/l. Die gleichentags um 23:41 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt J der Kantonspolizei Zürich mit einem Atemalkohol-Messgerät durchgeführte Erhebung ergab einen AAK-Wert von 0,67 mg/l. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Blutprobe. Da sie den Führerausweis bei dieser Fahrt nicht mit sich geführt hatte, nahm ihr die Polizei diesen am 9. Januar 2017, 00:30 Uhr, in H vorläufig zuhanden der Administrativbehörden ab.

Gestützt auf die Vorfälle vom 12. August 2015 und 8. Januar 2017 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht C die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Januar 2018 des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 16. November 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen widerrief der Einzelrichter. Unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestrafte er die Beschwerdeführerin im Sinn einer Gesamtstrafe mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und mit einer Busse von Fr. 600.-. Zudem erteilte er ihr die Weisung, am Lernprogramm "TaV" (Training für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmende) beim JuV (Amt für Justizvollzug) teilzunehmen.

Im Anschluss entzog die Beschwerdegegnerin mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 23. März 2017 der Beschwerdeführerin wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten mit Wirkung ab 8. Januar 2017 bis 7. Juli 2018.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Verwaltungsgericht zwar nicht, dass es zu den dargelegten Widerhandlungen gegen das SVG gekommen sei. Hingegen rügt sie, dass das angeordnete Lernprogramm TaV 267 keinen Einfluss auf den Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe. Die Vorinstanz hätte die Entzugsdauer von insgesamt achtzehn Monaten aus eigener Initiative verkürzen können, nachdem die Beschwerdeführerin das Lernprogramm TaV 267 – aus damaliger Sicht "in Zukunft" – erfolgreich absolviert haben würde. Es wäre der Vorinstanz deshalb unbenommen gewesen, den Ausgang des Lernprogramms abzuwarten, bevor überhaupt ein Rekursentscheid gesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen, im Fall des Gebrauchs des Führerausweises auf den Konsum von Alkohol gänzlich zu verzichten. Seit dem 13. Juni 2017 sei es zudem zu keinerlei Klagen mehr gekommen; die gerichtliche Verhandlung habe bei der Beschwerdeführerin einen grossen Lerneffekt gehabt. Insgesamt sei die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei vom Verwaltungsgericht eine reduzierte Entzugsdauer von zwölf – anstelle von achtzehn – Monaten anzuordnen. Die Konsequenzen des achtzehnmonatigen Entzugs seien für die Beschwerdeführerin gravierend und im Ergebnis unverhältnismässig, nachdem sie sich nun immer korrekt verhalte und ihr die Konsequenzen eines neuerlichen Verstosses gegen das SVG klar seien.

3.2 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG) Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten AAK oder Blutalkoholkonzentration (BAK) ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG).

Die Bundesversammlung setzt in einer Verordnung die Grenzwerte fest, bei welcher BAK und AAK unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen wird; ebenso setzt die Bundesversammlung fest, welche BAK- und AAK-Werte als qualifiziert gelten (Art. 55 Abs. 6 SVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn die Fahrzeugführerin: (a) eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist; (b) eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist; oder (c) eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt. Nach Art. 2 der Verordnung gelten als qualifizierte Alkoholkonzentrationen (a) eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr; (b) eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft.

3.3  Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 16c Abs. 2 SVG eine Kaskadenfolge bei der Festsetzung der Mindestentzugsdauer des Führer­ausweises vor. Dabei wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs innerhalb des Rahmens von Art. 16c Abs. 2 SVG sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674 E. 3.1).

3.4 Gestützt auf den bereits dargelegten Vorfall vom 12. August 2015 in D (mit einer qualifizierten BAK von mindestens 1,23 Gewichtspromille) entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung ab 12. August bis 11. November 2015. Der Vorfall vom 12. August 2015 stellt eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG dar, welche strafrechtlich als Vergehen geahndet wird (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die Beschwerdeführerin hat mit dem neuerlichen, hier streitgegenständlichen Vorfall vom 8. Januar 2017 in I und damit innert weniger als fünf Jahren seit dem ersten Vorfall im Jahr 2015 erneut eine praktisch identische Trunkenheitsfahrt (mit einer qualifizierten AAK von mindestens 0,67 mg/l) begangen. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Warnungsentzugs gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sind somit erfüllt. Die Mindestentzugsdauer beträgt gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 SVG zwölf Monate.

3.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Verwaltungsgericht weder die Qualifizierung der schweren Widerhandlung innert weniger als fünf Jahre noch die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten. Hingegen beanstandet sie, dass das Lernprogramm TaV 267 keinen Einfluss auf den Rekursentscheid der Vorinstanz gehabt habe und die Vor­instanz mit ihrem Urteil hätte zuwarten sollen, bis sich erwiesen hätte, ob die Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich besteht.

3.5.1 Ein für achtzehn Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener Ausweis kann auf schriftliches Gesuch hin praxisgemäss bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückgegeben werden, wenn die Betroffene den Nachschulungskurs der bfu (Beratungsstelle für Unfallverhütung) oder das Lernprogramm des Bewährungsdienstes erfolgreich absolviert hat (Art. 17 Abs. 1 SVG). Es handelt sich bei Art. 17 Abs. 1 SVG um eine reine "Kann"-Vorschrift, die der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Wieder­erteilung des Führerausweises einräumt. Das bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Wiedererlangung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen (Hans Giger, SVG Orell Füssli Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 17 N. 11).

3.5.2 Die Vorinstanz lehnte am 2. Mai 2018 eine erneute, von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Verfahrens – nachdem das Verfahren bereits im Jahr 2017 zwecks Abwarten des Strafurteils sistiert worden war – zwecks Abwarten des Antritts des Lernprogramms durch die Beschwerdeführerin ab und stellte einen Entscheid in der Sache innert nützlicher Frist in Aussicht. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenssistierung, da sie in naher Zukunft das Lernprogramm antreten werde. Seit dem 21. August 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin schliesslich das Lernprogramm "TaV" der JuV. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 5. September 2018 (also knapp zwei Wochen nach Beginn des Lernprogramms) fest, dass sich derzeit noch nicht abschätzen lasse, ob die Beschwerdeführerin dieses Programm erfolgreich absolvieren werde und damit die Voraussetzungen für eine Kürzung der Dauer des Führerausweisentzugs um bis zu drei Monate zu erfüllen vermöge. Es bestünde kein Anlass, das Rekursverfahren in Entsprechung des von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 gestellten Antrags bis dahin zu sistieren. Es obliege ihr selbst, sich mit der Begehren um Herabsetzung der Entzugsdauer an den Beschwerdegegner zu wenden.

3.5.3 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint rechtmässig. Zwar wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, das Rekursverfahren bis zum erfolgreichen Abschluss des Lernprogramms, bis zu einem neuerlichen Gesuch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin um eine Verkürzung der Entzugsdauer und bis zum Entscheid der Beschwerdegegnerin hierüber, zu sistieren. Eine Sistierung kann angeordnet werden in Konstellationen, in welchen der Entscheid in einem Rekursverfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00001, E. 3.1; Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 40). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind (VGr, 5. Juli 2011, VB.2011.00224, E. 3.2). Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden könnte, so kann sich eine Sistierung ebenfalls rechtfertigen (VGr, 12. Juni 2013, VB.2013.00045, E. 5.2).

Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen; das heisst, die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Behörde, die über die Sistierung entscheidet, verfügt dabei im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, N. 38 ff.), in welches das Verwaltungsgericht nur im Fall einer Rechtsverletzung eingreift.

3.5.4 Im vorliegenden Fall ist eine solche Rechtsverletzung der Vorinstanz durch Verzicht auf eine Sistierung nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der erfolgreiche Abschluss des Lernprogramms durch die Beschwerdeführerin noch nicht ersichtlich; ebenso war nicht klar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein neuerliches Gesuch um eine Verkürzung der Entzugsdauer an die Beschwerdegegnerin gestellt hätte und wie diese über dieses Gesuch befunden hätte. Es erscheint aufgrund dieser Unklarheiten bezüglich anderer Verfahren und im Rahmen des erheblichen Ermessensspielraums der Vorinstanz bezüglich Art. 17 Abs. 1 SVG als auch bezüglich Sistierungen als rechtmässig, auf eine Sistierung des Rekursverfahrens zu verzichten. Dies erscheint umso deutlicher, als dass die Beschwerde zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits vor 1,5 Jahren eingereicht wurde (am 23. März 2017), die Vorinstanz bereits am 2. Mai 2018 einen Entscheid innert nützlicher Frist in Aussicht stellte und das Verfahren seit Erhebung des Rekurses am 23. März 2017 bereits einmal zwecks Abwarten des rechtskräftigen Straferkenntnisses sistiert worden war.

3.5.5 Insgesamt war es somit nicht an der Vorinstanz, eine zukünftige Absolvierung des Lernprogramms bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für das Verwaltungsgericht. Die Möglichkeit nach Art. 17 Abs. 1 SVG, den für achtzehn Monate entzogenen Ausweis bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer zurückzugeben, bezieht sich nicht auf die ursprüngliche Festlegung der Entzugsdauer, welche auch die Vorinstanz und das Verwaltungsgericht vornehmen könnten, sondern auf eine nachträgliche Abänderung des Vollzugs, welche durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen wäre. Es bleibt der Beschwerdeführerin somit, wie die Vorinstanz richtig darlegt, unbenommen, sich aufgrund des erfolgreich absolvierten Lernprogramms mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten.

3.6 Zu beurteilen bleibt somit nur, ob die angeordnete Entzugsdauer von achtzehn Monaten von vornherein – unabhängig vom absolvierten Lernprogramm – unverhältnismässig erscheint und auf die Mindestdauer von zwölf Monaten zu reduzieren wäre. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674 E. 3.1).

3.6.1 Zur Beurteilung der gesamten Umstände kann das Strafurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht C vom 16. Januar 2018 beigezogen werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht an ein Strafurteil gebunden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es jedoch, widersprüchliche Entscheide nach Möglichkeit zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017 E. 2.3).

3.6.2 Die Beschwerdeführerin hat innert weniger als zwei Jahren zwei schwere Widerhandlungen gegen das SVG begangen, also deutlich unter dem in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgehaltenen oberen Rahmen von fünf Jahren.  Die erneute, praktisch identische Tat vom Januar 2017 noch innerhalb laufender Probezeit erschien gemäss strafgerichtlichem Urteil vom 16. Januar 2018 als verwerflich. Ihr Verschulden wog alles andere als leicht. Die Atemalkoholkonzentration von 0,67 mg/l sei "erheblich" über dem qualifizierten Wert von 0,4 mg/l gelegen. Es habe für die Fahrt im Januar 2017 auch keinen wichtigen Grund gegeben, insbesondere keinerlei Notwendigkeit, mit dem eigenen Auto zu fahren. Nach dem Nachtessen hätte die Beschwerdeführerin ein Taxi rufen können. Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin einen Beifahrer dabei und setzte ihn durch ihr "krass unverantwortliches Handeln" einer nicht einzugrenzenden Gefahr aus.

Es liegen somit insgesamt mehrere Faktoren vor, die für eine Verschärfung der Minimalentzugsdauer von zwölf Monaten sprechen: Die einschlägige Vortat der Beschwerdeführerin weniger als zwei Jahre zuvor, die Gefährdung der Verkehrssicherheit und des Beifahrers und ihr Verschulden. Ebenso ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich von dem ersten strafrichterlichen Urteil bezüglich des Vorfalls im August 2015 offensichtlich nicht hatte beeindrucken lassen und sich dennoch zu einer praktisch identischen Trunkenheitsfahrt im Januar 2017 entschieden hatte. Dass die Beschwerdeführerin beruflich auf die Lenkung eines Fahrzeugs angewiesen wäre, wird von ihr des Weiteren nicht dargetan. Es ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug über die gesetzliche Mindestdauer von zwölf auf achtzehn Monaten verschärft hat, um eine erzieherische bzw. präventive Wirkung der Massnahme zu erreichen.

3.7 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2017 als auch das vorinstanzliche Urteil als verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--;    Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …