{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00689_2019-03-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219053&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3f3dc40b16977babfbea6c7168bdc79d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.03.2019  VB.2018.00689"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.03.2019  VB.2018.00689"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.03.2019  VB.2018.00689"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme | Aufhebung der station\u00e4ren therapeutischen Massnahme. Gem\u00e4ss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortf\u00fchrung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Eine station\u00e4re Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit f\u00fcr eine therapeutische Behandlung erkennbar ist. Es darf angenommen werden, dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Massnahme beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grunds\u00e4tzliche Bed\u00fcrfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuf\u00fchren sei st\u00fctzt. Es d\u00fcrfen und sollen ausserdem mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (E. 2.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer im informellen Rahmen immer wieder zu Gespr\u00e4chen bereit war und auch selbst noch im Rekursverfahren eine ambulante Massnahme beantragte, kann grunds\u00e4tzlich von seiner Motivierbarkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr seinen Therapieabbruch auch mangelndes Vertrauen und nicht Therapieunwilligkeit angab. Zudem scheint seine momentane g\u00e4nzliche Verweigerungshaltung auch prozessstrategische Gr\u00fcnde zu haben und durch Drittpersonen beeinflusst zu sein. Da eine gewisse Motivierbarkeit vorhanden ist, erscheint ein Abbruch der station\u00e4ren Massnahme aufgrund Aussichtslosigkeit als verfr\u00fcht (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:07:58", "Checksum": "7167e907fc8e45ac1faef8ab394f4a37"}