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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00692
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Feuerwehreinsatz,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 19. Juni
2017, gegen 20.00 Uhr, verursachte A in B mit seinem Traktor mit
angehängter Ballenpresse einen Selbstunfall. Die Fahrzeugkombination kam
während Heuarbeiten an einem Hang auf einer Landparzelle ins Rutschen und wurde
dadurch getrennt. Während sich der Anhänger einmal um die eigene Achse drehte und
danach zum Stillstand kam, überschlug sich der Traktor zweimal, bevor er wieder
auf allen vier Rädern landete. A verletzte sich beim Unfall schwer und musste
mit einem Hubschrauber der Rega ins Spital geflogen werden. Zur Sicherung und
Bergung der Fahrzeuge aus dem Hang mittels Seilzügen wurde die Feuerwehr C
aufgeboten, die wiederum von Dritten zwei Forsttraktoren mit Seilwinden beizog.
B. Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich (GVZ) A die durch den Feuerwehreinsatz vom 19. Juni 2017
entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 20'205.80 in Rechnung (bestehend
aus den Personalkosten in der Höhe Fr. 15'187.50 für den 6,75 Stunden
dauernden Einsatz der 18 Angehörigen der Feuerwehr [AdF] zu Fr. 125.-
pro Stunde, den Fahrzeugkosten von Fr. 3'875.- und den Kosten für
beigezogene Dritte von Fr. 1'143.30).
C. Die
dagegen von A erhobene Einsprache hiess die GVZ mit Entscheid vom 15. Mai
2018 teilweise gut und reduzierte den geschuldeten Betrag auf Fr. 13'330.80
(Abzug von jeweils 2,5 Stunden Personalkosten sowie Fahrzeug- und Gerätekosten,
sofern diese mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 für 6,75 Stunden
veranschlagt worden waren).
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 13. Juni 2018
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 15. Mai 2018. Mit Entscheid vom 27. September
2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, kürzte den
Personalaufwand pauschal um einen Drittel und fasste Dispositivziffer III des
Einspracheentscheids wie folgt neu: "A wird verpflichtet, der GVZ den
Betrag von CHF 10'143.30 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des Entscheides". Im Übrigen wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es zu zwei
Dritteln A und zu einem Drittel der GVZ. Eine Umtriebsentschädigung sprach es
nicht zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2018 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. September
2018 sowie der Einspracheentscheid der GVZ vom 15. Mai 2018 und deren
Verfügung vom 19. Dezember 2017 seien aufzuheben. Es sei zu prüfen, ob die
GVZ zur Rechnungsstellung an ihn legitimiert sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der GVZ.
B. Mit
Eingabe vom 12. November 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die GVZ mit
– verspäteter – Beschwerdeantwort vom 29. November 2018. Mit Präsidialverfügung
vom 11. Dezember 2018 entschied das Verwaltungsgericht, die
Beschwerdeantwort trotz Verspätung zuzulassen und zu berücksichtigen. Zudem
setzte es A sowie der GVZ Frist an, um zur Beschwerdeantwort und/oder dem
Vernehmlassungsverzicht des Baurekursgerichts Stellung zu nehmen. Die GVZ tat
dies unter Festhaltung am Antrag auf Beschwerdeabweisung mit Eingabe vom 21. Dezember
2018.
C. Im Zuge
des Gemeindezusammenschlusses von D, E und F wurden per Anfang 2019 auch die
jeweiligen Feuerwehren zu einer Organisation zusammengeführt.
D. Am
3. Januar 2020 reichte A die Replik ein, wozu sich die GVZ mit Eingabe vom
17. Januar 2020 äusserte. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019
verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert Fr. 10'143.30 und somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt
und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer die Zulassung bzw. Berücksichtigung der verspäteten
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts
bemängelt, kann auf die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 11. Dezember
2018 (vorn III.B.) verwiesen werden, an denen festgehalten wird.
2.
2.1 Im Kanton
Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27–29 des
Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September
1978 (FFG) geregelt. Gemäss § 27 Abs. 1 FFG sind Einsätze der
Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben
unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG, § 28
FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC-Schutz).
Gestützt auf § 27 Abs. 2 FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der
Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die den Einsatz der Feuerwehr
durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht
oder veranlasst haben (lit. a), dem Besitzer einer Brandmelde- oder
Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm (lit. b), Personen, die
Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen
und Tieren (lit. c), dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude,
die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden (lit. d), sowie
dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei besonderen
Vorkommnissen oder Veranstaltungen (lit. e). Nach § 28 Abs. 1
FFG trägt bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie
bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der
Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen
Anteils für die Einsatzvorbereitung. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt,
tragen sie die Kosten gemäss § 28 Abs. 2 FFG entsprechend ihren
Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes. Im Anwendungsbereich von § 28
FFG führt die GVZ nach § 28 Abs. 3 und 4 FFG eine zentrale
Inkassostelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz sowie einen
Tarif über die zu verrechnenden Kosten. Bei Einsätzen, die unter § 27 Abs. 2
FFG fallen, verfügt dem gegenüber wie erwähnt die Gemeinde den Ersatz der
Kosten.
2.2 In der von
der GVZ gestützt auf § 28 Abs. 4 FFG erlassenen Tarifordnung für die
Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden
vom 16. November 2012 (fortan: Tarifordnung) werden die Personalkosten (§ 3),
die Fahrzeug- und Gerätekosten (§ 4) und die Kosten für Verbrauchsmaterial
und Entsorgung (§ 5) beziffert festgelegt.
2.3 Im
Zusammenhang mit Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen muss beachtet werden,
dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne
umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das
Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto
summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen
ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des
Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine
gerichtliche Kontrolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies
dazu, dass das Verwaltungsgericht nur offensichtlich unnötige, leichtfertig
gemachte Aufwendungen aus der Kostenberechnung streicht (VGr, 4. April
2013, VB.2013.00085, E. 2.3; 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3;
BGE 102 Ib 203 E. 6).
2.4 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
Die Vorinstanz erwog, der Feuerwehreinsatz vom 19. Juni
2017 falle unabhängig davon, ob er als Verkehrsunfall im Sinn von § 28 FFG
behandelt werde, nicht unter den Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Für
Feuerwehreinsätze bei Arbeitsunfällen enthielten die einschlägigen kantonalen
Vorschriften keine Regelungen. Sofern es sich nicht um einen Verkehrsunfall
handle, könnten dem Beschwerdeführer die Kosten für die Bergung der Fahrzeuge
mit Seilwinden als Hilfeleistung gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG
auferlegt werden. Hierfür zuständig (gewesen) wäre die Gemeinde G, deren
Feuerwehr-Reglement vorsehe, dass Hilfeleistungen gemäss § 27 Abs. 2 lit. c
FFG in Rechnung zu stellen seien. Zu prüfen sei somit, ob vorliegend § 28
FFG zur Anwendung gelange und folglich die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen
sei, den Kostenersatz zu verfügen.
Die Kostenersatzpflicht des
Beschwerdeführers liesse sich sowohl auf § 27 Abs. 2 lit. c
FFG als auch auf § 28 Abs.1 FFG stützen. Die Anwendung von § 28 Abs. 1
FFG führe somit in Bezug auf die Kostenpflicht nicht zu einem anderen Ergebnis.
Auch hier stehe es der Gemeinde frei, der Beschwerdegegnerin einen
Verrechnungsrapport einzureichen. Mithin könne sie analog § 27 Abs. 2
FFG auf die Einforderung der Einsatzkosten verzichten, was die betreffende
Gemeinde vorliegend nicht getan habe.
Sodann spreche für die Anwendung der spezielleren
Vorschrift von § 28 Abs. 1 FFG, dass das
infrage stehende Ereignis zweifellos als Unfall mit einem Fahrzeug im Sinn
dieser Bestimmung gelte. Es habe sich ein typisches Risiko im Zusammenhang mit
dem Betrieb eines Traktors verwirklicht; der maschinentechnische
Betriebsbegriff liege auch der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
zugrunde. Daran ändere nichts, dass dies während eines Arbeitseinsatzes
geschehen sei. Welchem Zweck der Betrieb des Traktors im Zeitpunkt des Unfalls
gedient habe, sei nicht massgeblich für die – an die verschuldensunabhängige
Haftung des Halters als Zustandsstörer angelehnte – Kostentragungspflicht.
Der vom Beschwerdeführer
angeführte trockene Boden oder die im Gelände angeblich vorhandene Wiesennarbe
oder Hangkante seien beherrschbare Risikofaktoren und schlössen die Anwendung
von § 28 Abs. 1 FFG nicht aus.
Dies gelte auch für den
Umstand, dass sich der Unfall auf einer Wiese ereignet habe und er insofern
nicht als Unfall im Strassenverkehr bezeichnet werden könne. Lasse sich die
ohnehin gegebene Kostenersatzpflicht sachlich rechtfertigen, könne es auf den
Unfall- bzw. Einsatzort der Feuerwehr nicht ankommen. Es gäbe keinen sachlichen
Grund, den strittigen Einsatzkostenersatz hinsichtlich der Zuständigkeit für
die Verfügung des Kostenersatzes und des Tarifs anders zu behandeln, wenn die
Fahrzeugkombination beispielsweise von einer öffentlichen Strasse bzw. aus dem
Strassenverkehr einen Hang hinuntergestürzt wäre und von dort hätte geborgen
werden müssen. Die von der Feuerwehr bereitgehaltenen und eingesetzten Mittel
wären dieselben gewesen. Somit sei es im Sinn des Gesetzgebers, die
Einsatzkosten auch in solchen Fällen auf Grundlage von § 28 Abs. 1
FFG ohne vorgängige Abklärung der Schuldfrage dem Fahrzeughalter in Rechnung zu
stellen. Der Beschwerdeführer sei somit für die Einsatzkosten der Feuerwehr im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Juni 2017 kostenpflichtig, und der
angefochtene Entscheid sei kompetenzgemäss von der Beschwerdegegnerin erlassen
worden.
In Bezug auf die Kosten des
Einsatzes erwog die Vorinstanz, es falle auf, dass das Erstaufgebot von
18 AdF nach Abschluss der Personenbergung und Sicherung der Fahrzeuge und
nachdem die Lage sowie die weiteren Massnahmen klar gewesen seien, während des
gesamten, 6,75 Stunden dauernden Einsatzes nicht reduziert worden sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb für den Seilwindeneinsatz und die übrigen in der
zweiten Phase des Einsatzes gleichzeitig noch zu erledigenden Arbeiten 18 AdF
erforderlich gewesen seien, dies nebst den zwei beigezogenen Dritten mit ihren
Forsttraktoren. Weder die von der Beschwerdegegnerin angeführte angebliche
Komplexität der Bergung noch die Zwischensicherungen noch die Absperrungen der
schmalen Naturstrasse mitten im Landwirtschaftsgebiet könnten dies plausibel
erklären. So bestehe die Ausrückformation eines Pionierzugs der Berufsfeuerwehr
der Stadt Zürich aus zehn bis elf AdF. Dies führe zum Schluss, dass die geltend
gemachten Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten
Leistung stünden, obwohl die Kosten für eine Wartezeit von 2,5 Stunden aus Gründen
der Verhältnismässigkeit nicht in Rechnung gestellt worden seien. Demzufolge
seien die dem Beschwerdeführer auferlegten Personalkosten für die AdF von Fr. 9'562.50
pauschal um einen Drittel zu reduzieren.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es habe sich beim Vorfall vom
19. Juni 2017 nicht um einen (Strassen-)Verkehrsunfall im Sinn von § 28
FFG gehandelt. Es sei ein Arbeitsunfall gewesen, der sich ausserhalb des
Verkehrsgeschehens und nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf
einer privaten Rinderweide ereignet habe. Er sei unschuldig am Unfall, und
dieser habe auch zu keinem Schaden geführt, weshalb die Voraussetzungen der
Gefährdungshaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG nicht erfüllt seien.
Vielmehr habe es sich seitens der Feuerwehr um eine technische Hilfeleistung
gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG gehandelt, deren Kosten von den
Gemeinden und nicht von der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen seien,
wobei die Feuerwehr H – im Gegensatz zur Feuerwehr C – keine Kosten erhoben
hätte. Sodann seien für die Bewältigung des Einsatzes vom 19. Juni 2017
nicht 18 AdF notwendig gewesen.
4.2 Wie die
Beschwerdegegnerin, deren überzeugenden Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort
vom 29. November 2018 grundsätzlich gefolgt werden kann, zu Recht
einwendet, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz nicht infrage zu
stellen.
4.2.1
Zunächst gilt es in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es im
vorliegenden Fall nicht um eine Gefährdungshaftung im Sinn von Art. 58 Abs. 1
SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für den
Feuerwehreinsatz gemäss dem FFG geht, wofür weder eine Rechtswidrigkeit noch
ein Verschulden oder ein Drittschaden im haftpflichtrechtlichen Sinn
vorausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat die Kostentragungspflicht denn auch
richtigerweise nicht auf Art. 58 Abs. 1 SVG gestützt, weshalb auch
nicht davon gesprochen werden kann, sie habe das SVG falsch auf den
vorliegenden Fall angewandt. Namentlich nicht relevant sind daher die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Sorgfaltspflichten verletzt
habe und ihn am Unfall keine Schuld treffe. Ebenso wenig anwendbar sind
vorliegend die Bestimmunen des Obligationenrechts, geht es doch nicht um die
Erfüllung eines privatrechtlichen Auftrags. Auch für eine analoge Heranziehung
der entsprechenden Bestimmungen besteht kein Anlass.
4.2.2
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz das Ereignis vom 19. Juni
2017 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 58
Abs. 1 SVG (vgl. BGE 114 II 376 E. 1d) als Verkehrsunfall im Sinn von
§ 28 FFG qualifizierte, wobei – wie soeben erwähnt – vorliegend keine
Haftpflichtsituation gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG infrage steht. Indem
die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins
Rutschen kam und sich der Traktor dabei überschlug, verwirklichte sich ein im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Wenn die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Aufzählung von § 28 Abs. 1
FFG ("Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr") angesichts der
vom Gesetzgeber bezweckten verstärkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und
der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr für
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom
27. Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das
Konzept Feuerwehr 2010, ABl 2008 S. 383 ff., 400) als nicht
abschliessend ansehen, ist dies nicht rechtsverletzend. Auch vor dem
Hintergrund, dass beispielsweise das Bundesamt für Strassen ASTRA über eine
eigene Definition verfügt, ist daher für die Anwendbarkeit von § 28 FFG
nicht massgeblich bzw. ändert sich an der Qualifikation als Verkehrsunfall
nichts dadurch, dass sich der vorliegende Unfall auf einer privaten Wiese und
nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt für den Umstand,
dass es sich – unbestrittenermassen – um einen Arbeitsunfall handelte.
Dieses Kriterium ist im Übrigen auch in dem vom Beschwerdeführer wiederholt
angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 114 II 376) nicht relevant.
4.2.3
Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt auf § 28
FFG gestützt, so war auch – anders als bei Einsätzen gemäss § 27 Abs. 2
FFG – die Beschwerdegegnerin zur Rechnungstellung zuständig und ist damit auch
der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. sogleich E. 4.2.4).
Ob sich die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers auch auf § 27 Abs. 2
lit. c FFG stützen liesse, wie die Vorinstanz erwog, muss vor diesem
Hintergrund nicht geprüft werden.
4.2.4
Da die Feuerwehren C und H im Zeitpunkt des Unfalls beide Milizfeuerwehren
waren, ist auch in Bezug auf die Personalkosten nicht massgebend, auf welchem
Gemeindegebiet sich der Unfall ereignete (vgl. § 3 Abs. 1
Tarifordnung). Im Übrigen verläuft die Gemeindegrenze sehr nahe am Unfallort.
Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit kann der Feuerwehr C daher nicht
vorgehalten werden, anstelle der örtlich eigentlich zuständigen Feuerwehr H
ausgerückt zu sein, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht zu Bedenken gibt.
4.2.5
Was die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten betrifft, so äussert sich
der Beschwerdeführer nur am Rand zu dem von der Vorinstanz (nochmals) pauschal
reduzierten Betrag. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen weiterhin zu
einem grossen Teil auf die Verrechnung von 18 AdF während der gesamten
Zeit. Gemäss der Vorinstanz können dem Beschwerdeführer noch lediglich Fr. 6'375.-
an Personalkosten in Rechnung gestellt werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 125.-
(§ 3 Abs. 1 Tarifordnung) ergibt dies für 18 AdF eine
Einsatzzeit von weniger als drei Stunden. Ginge man davon aus, dass lediglich
12 AdF im Einsatz gestanden wären, ergäbe dies eine Einsatzzeit von
4,25 Stunden. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, diese
Personalkosten seien zur Ereignisbewältigung notwendig gewesen und könnten
nicht als offensichtlich leichtfertig oder unnötig qualifiziert werden, ist
dies angesichts der Komplexität des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht
aufzuerlegenden Zurückhaltung (vorn E. 2.3) nicht zu beanstanden. Dasselbe
gilt in Bezug auf die Fahrzeugkosten bzw. den vom Beschwerdeführer bemängelten
Beizug zweier Tanklöschfahrzeuge. So wurde das eine nach kurzer Zeit wieder
abgezogen, wofür eine Stunde verrechnet wurde, während das andere gemäss der
Beschwerdeführerin auf Platz belassen wurde, weil dieses Fahrzeug eine Vielzahl
an Mitteln zur technischen Hilfeleistung mitführte und den Unfallort
beleuchtete.
Die Weisungen der Beschwerdegegnerin
"Rechnungsstellung bei Feuerwehr-Einsätzen" und
"Strassenrettungs-Konzept" kommen, da ein Fall von § 28 FFG –
und nicht von § 27 FFG – gegeben ist und der Beschwerdeführer beim Unfall
nicht eingeklemmt wurde, vorliegend nicht zur Anwendung.
Schliesslich ist auch,
soweit sich der Beschwerdeführer an den unterschiedlichen Verrechnungsrapporten
stört, auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
verweisen. Beim einen Verrechnungsrapport handle es sich um den Rapport der
Feuerwehr C, den diese mit ihren eigenen Tarifen zu Handen der
Beschwerdegegnerin ausfüllte. Der andere Rapport habe ihr – der
Beschwerdegegnerin – zur Berechnung der Kosten gemäss der Tarifordnung gedient.
Der unterschiedliche Ereignisort erkläre sich dadurch, dass bei der Alarmierung
davon ausgegangen worden sei, dass sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet
von E befinde. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe dann aber festgestellt, dass
sich der Unfallort auf dem Gemeindegebiet von B befinde und den
Verrechnungsrapport entsprechend ausgefüllt. Die Soldangaben im Rapport der
Feuerwehr E entsprächen den Tarifen der Feuerwehr C. Bei einem Verkehrsunfall
nach § 28 FFG, bei dem sie – die Beschwerdegegnerin – das zentrale Inkasso
führe, werde aber mit einheitlichen Tarifen gemäss Tarifordnung gerechnet.
Welcher Anteil davon an die Gemeinde fliesse und welcher bei ihr – der
Beschwerdegegnerin – verbleibe, sei nicht relevant. Dies stimmt mit § 1 Abs. 1
der Tarifordnung überein, wonach sich die Kosten, welche der Halter des
Fahrzeugs bei Unfällen im Strassenverkehr bezahlen muss, nach ebendieser
Tarifordnung richten. Sie sieht in § 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von
Fr. 125.- für Angehörige der Milizfeuerwehr vor. Die Feuerwehren
verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ zu ihren eigenen
Tarifen (§ 6 der Tarifordnung).
4.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …