{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00692_2020-12-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220907&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef781c7d0b8711486cf84abb1f0e7d94"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00692"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.12.2020  VB.2018.00692"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.12.2020  VB.2018.00692"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.12.2020  VB.2018.00692"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten Feuerwehreinsatz | Kosten f\u00fcr Feuerwehreinsatz. Vorliegend geht es nicht um eine Gef\u00e4hrdungshaftung im Sinn von Art. 58 Abs. 1 SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den Feuerwehreinsatz gem\u00e4ss dem FFG (E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers handelte sich um einen Verkehrsunfall im Sinn von \u00a7 28 FFG. Indem die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination w\u00e4hrend Heuarbeiten am Hang ins Rutschen kam und sich der Traktor dabei \u00fcberschlug, verwirklichte sich ein im Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten verst\u00e4rkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr f\u00fcr Hauseigent\u00fcmerinnen und Hauseigent\u00fcmer ist die Aufz\u00e4hlung von \u00a7 28 Abs. 1 FFG (\"Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr\") als nicht abschliessend anzusehen. F\u00fcr die Anwendbarkeit von \u00a7 28 FFG ist daher nicht massgeblich, dass sich der Unfall auf einer privaten Wiese und nicht auf einer \u00f6ffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt sodann f\u00fcr den Umstand, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte (E. 4.2.2). Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdef\u00fchrers korrekt auf \u00a7 28 FFG gest\u00fctzt, so war auch die Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Rechnungstellung zust\u00e4ndig und ist damit auch der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (E. 4.2.3 f.). Die in Rechnung gestellten Kosten, die mit Einsprache- und Rekursentscheid reduziert wurden, waren zur Ereignisbew\u00e4ltigung notwendig und k\u00f6nnen angesichts der Komplexit\u00e4t des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegenden Zur\u00fcckhaltung nicht als offensichtlich leichtfertig oder unn\u00f6tig qualifiziert werden (E. 4.2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:58", "Checksum": "cbb0ea7c0223edcbfabcae6807b40710"}