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VB.2018.00693
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich, vertreten durch das Beschwerdegegner,
betreffend Entzug des Patents zur Führung einer Gastwirtschaft, hat sich ergeben: I. A war Inhaberin eines Gastwirtschaftspatents zur Führung der Gastwirtschaft C in Zürich. Mit Verfügung vom 11. August 2017 entzog ihr das Kommissariat Wirtschaftspolizei mit sofortiger Wirkung das Patent und einer Einsprache hiergegen die aufschiebende Wirkung. Eine Einsprache von A hiergegen wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 29. November 2017 ab, wobei er einem Rekurs ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzog. II. A. A liess gegen den Einspracheentscheid am 3. Januar 2018 rekurrieren, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchen liess. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich dieses Gesuch ab. Gegen diese Zwischenverfügung liess A am 14. März 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchen. Das Verwaltungsgericht schrieb diese Beschwerde mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Dezember 2018 als gegenstandslos geworden ab (VB.2018.00156), weil die Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 21. September 2018 den Endentscheid in der Hauptsache fällte und den Rekurs abwies. III. Gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 21. September 2018 liess A am 24. Oktober 2018 ans Verwaltungsgericht gelangen und deren vollumfängliche Aufhebung unter Entschädigungsfolge verlangen. Ihr sei das Patent zur Führung einer Gastwirtschaft nicht zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen. Sie beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Bezug der vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 13./14. November 2018 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2018, 8./10. Januar 2019, 25. Januar 2019, 30. Januar/1. Februar 2019 und 15. Februar 2019 liessen sich A und der Stadtrat Zürich abwechslungsweise weiter vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (vgl. § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [GastgewerbeG, LS 935.11] in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV, LS 935.12]; § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos. 3. 3.1 Nach § 6 Abs. 1 GastgewerbeG wird das Gastwirtschaftspatent erteilt, wenn die betrieblichen (§ 13 GastgewerbeG) und persönlichen (§ 14 GastgewerbeG) Voraussetzungen erfüllt sind. Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewerberin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde (§ 14 Abs. 2 GastgewerbeG). Der Patentinhaber bzw. die Patentinhaberin ist sodann für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb (§ 17 Abs. 1 GastgewerbeG) sowie für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich (§ 19 GastgewerbeG; vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.1). Das Gastwirtschaftspatent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind (§ 3 Abs. 2 GastgewerbeV). 3.2 Das Patent wurde der Beschwerdeführerin entzogen, weil sie dringend verdächtigt wurde, über einen längeren Zeitraum am (gewerbs- und bandenmässigen) Handel mit Marihuana, welcher in den Räumlichkeiten des von ihr geführten Restaurants an der D-Strasse 01 bzw. im darüber liegenden und vom Restaurant aus zugänglichen "Member-Raum" stattgefunden habe, mitgewirkt respektive diesen Handel zumindest gebilligt bzw. nichts dagegen unternommen zu haben (vgl. VGr, 21. Dezember 2018, VB.2018.00156, E. 3.2.2.2). Aus den Akten der polizeilichen Ermittlungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum von Januar bis Mai 2017 insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen jeweils mehrerer Schachteln mit Drogen an die Liegenschaft an der D-Strasse 01 stattgefunden hätten. Aus den Protokollen der vom Obergericht des Kantons Zürich als Zwangsmassnahmengericht bewilligten Gesprächs- und Videoaufzeichnungen ergebe sich dabei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang unter anderem mit diesen Drogentransporten mehrfach selbst in der einen oder anderen Form bzw. teilweise gar direkt involviert gewesen sei (beispielsweise versuchtes Freihalten eines Parkplatzes gleich beim Restaurant, Warnung des Drogenkuriers betreffend vermehrte Polizeipräsenz usw.). Anlässlich einer Polizeiaktion am 12. Juni 2017, bei der auch die Beschwerdeführerin verhaftet wurde, seien im Fahrzeug eines Komplizen 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg) Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt worden. Der Gastronomiebetrieb im Parterre an der D-Strasse 01 sei auch aktiv genutzt worden, um den potenziellen Drogenkäufern den Zutritt zum Drogenverkaufsraum im ersten Stock zu ermöglichen. Der Zugang zum sogenannten Member-Raum sei videoüberwacht. Über zehn verschiedene Drogenkonsumenten hätten gegenüber der Polizei fast übereinstimmend ausgesagt, dass sie im Restaurant C bzw. im dortigen Member-Raum Marihuana gekauft hätten. Der Drogenhandel habe damit nicht losgelöst von der Gastwirtschaft C und ausserhalb ihrer Verantwortung als Patentinhaberin stattgefunden, sondern habe im klaren Zusammenhang mit der Gastwirtschaft C und ihren Patentpflichten gestanden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinn von Art. 32 Abs. 1 der der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend. 4.2 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2003 ausgeführt, dass der in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass die wegen einer strafrechtlichen Handlung angeklagte Person unschuldig ist, im Verfahren betreffend Entzug des Gastwirtschaftspatents nicht anwendbar ist (BGr, 4. Februar 2003, 2P.193/2002, E. 4.1; ebenso VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 6.7.2). Der Entzug des Gastwirtschaftspatents ist keine strafrechtliche Sanktion, sondern dient in erster Linie dem Schutz der Polizeigüter. Entsprechend erfolgt der Entzug unabhängig davon, ob die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Erteilung des Patents verschuldet wurde oder nicht. Anders als beispielsweise der Führerausweisentzug zu Warnzwecken, bei welchem sich die Dauer insbesondere nach der Schwere des Verschuldens sowie der Sanktionsempfindlichkeit des fehlbaren Lenkers richtet, verfolgt der Entzug des Gastwirtschaftspatents somit keinen repressiven und präventiven Zweck. Mit dem Entzug des Patents wird der rechtmässige Zustand (wieder)hergestellt. Die mit dem Entzug des Patents verbundenen negativen Folgen sind deshalb lediglich restitutorische Rechtsnachteile (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2010, S. 1 ff., 13). Auch wenn diese (wie beim Führerausweisentzug) einschneidende Wirkung für den Betroffenen haben können, vermag diese Wirkung vor dem genannten Hintergrund weder für sich allein noch unter Berücksichtigung der Natur der Zuwiderhandlung eine Qualifikation des Entzugs des Gastwirtschaftspatents als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 2 EMRK zu begründen (zur ganzen Thematik VGr, 10. November 2010, VB.2010.000331, E. 7.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, doch ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss § 39 Abs. 2 GastgewerbeG können verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug denn auch unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Der Beschwerdegegner hatte entsprechend auch nicht das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin abzuwarten. Selbst wenn der Strafrichter zu einem Freispruch der Beschwerdeführerin gelangte oder das Verfahren eingestellt würde, hätte dies nicht zur Folge, dass ein mit diesem Entscheid in Widerspruch stehender verwaltungsrechtlicher Patententzug ohne Weiteres dahinfallen würde (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/aa; VGr, 10. November 2010, VB.2010.000331, E. 6.3 [nicht auf www.vgrzh.ch]). 5. 5.1 Das Verfahren zum Entzug des Gastwirtschaftspatents richtet sich, da es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 4). Die Untersuchungsmaxime wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). 5.2 Auch das Beweisverfahren folgt den entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere § 7 VRG). Für die Beweiserhebung sind folglich nicht die im Strafverfahren geltenden Garantien einzuhalten (vgl. BGr, 10. Mai 2004, 2A.580/2003, E. 2.4). Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung und der Mitwirkung der verfahrensbeteiligten Partei frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Das heisst, dass sie den Beweisen nach ihrer eigenen freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht beimisst (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19 N. 8; BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Entscheidbehörde ist nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Plüss, § 7 N. 137). Die Behörde muss aber alle Beweismittel objektiv prüfen und danach sachlich begründen, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1001). Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr BE, BVR 2009, S. 385, E. 4.3.3). 5.3 Mit Blick auf diese Grundsätze ist es nicht a priori ausgeschlossen, dass die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt für den Entzug eines Patents zur Führung einer Gastwirtschaft in rechtmässiger Weise allein aufgrund von Polizeirapporten als hinreichend erstellt betrachten (vgl. BGr, 4. Februar 2003, 2P.193/2002, E. 4.2). Auch in anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse können verwertet werden, sofern sie förmlich, also insbesondere unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, in das Verfahren eingebracht worden sind und den Anforderungen an die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren genügen. Keine Rolle spielt dabei, ob diese Erkenntnisse auch strafrechtlich verwertbar sind (zum Ganzen BGr, 10. Mai 2004, 2A.580/2003, E. 2.4). 6. 6.1 Aus den polizeilichen Rapporten ergibt sich unter anderem Folgendes: - Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober 2015 gaben mehrere Auskunftspersonen an, zwischen März und August 2015 Marihuana und/oder Haschisch im 1. Obergeschoss des Restaurants C gekauft zu haben. Der Zutritt zum sogenannten "Member-Raum" sei mittels Überwachungsbildschirmen und Videokameras kontrolliert worden. Für den Zutritt seien Member-Karten, in der Regel von E, ausgestellt oder eine Zutrittsgebühr von Fr. 2.- bezahlt worden. - Bei einer Hausdurchsuchung des Restaurants C am 5. Februar 2015 konnte im 1. Obergeschoss eine Portion Marihuana sichergestellt werden, die in einem Regenschirm versteckt war. Zudem spürte der Drogenspürhund eine Plastiktragtasche mit 19 Minigrip-Säcklein mit Marihuana und 8 Minigrip-Säcklein mit Haschisch an der D-Strasse 01 auf, und zwar hinter einem Auto, welches direkt unter dem Fenster des "Member-Raums" geparkt war, weshalb die Polizei vermutete, dass die Plastiktragtasche kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster im 1. Obergeschoss geworfen worden war. - Am 11. Mai 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Wirtschaftspolizei wegen der polizeilichen Kontrollen ihrer Restaurantgäste. Zum vereinbarten Gespräch erschien jedoch nicht die Patentinhaberin, sondern E; dieser thematisierte die Polizeiaktionen rund um den Gastgewerbebetrieb. - Bei polizeilichen Aktionen vom 14., 23. und 26. September 2016 wurden erneut mehrere Personen nach dem Verlassen der Liegenschaft D-Strasse 01 kontrolliert, und dabei wurden Drogen gefunden. - Anlässlich einer Polizeiaktion am 12. Juni 2017, bei der auch die Beschwerdeführerin verhaftet wurde, wurden in einem VW-Transporter, der mutmasslich E gehört, 36 Schachteln à 2 kg (insgesamt also 72 kg) Marihuana sowie in den Räumlichkeiten an der D-Strasse 01 Bargeld in der Höhe von Fr. 50'000.- sichergestellt. - Aufgrund verschiedener Video- und Gesprächsaufnahmen ergibt sich, dass im Zeitraum von Januar bis Mai 2017 insgesamt zehn Transporte bzw. Lieferungen von solchen Schachteln an die Liegenschaft an der D-Strasse 01 stattgefunden haben, und zwar am 28. Januar, am 4., 12. und 21. Februar, am 2., 9. und 19. März, am 19. April sowie am 10. und 17. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin stand dabei teilweise in telefonischem Kontakt mit dem Fahrer und war, wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, teilweise aktiv bei den Transporten involviert. So versuchte sie beispielsweise am 9. März 2019 einen Parkplatz für den Transporter gleich beim Restaurant freizuhalten. Am 10. Mai 2017 warnte sie den Fahrer des Transporters, dass sich eine Polizeipatrouille in der Nähe des Restaurants C aufhalte, und begrüsste diesen danach bei seiner Ankunft am Zielort. - Die Auswertung zweier Videoüberwachungen vom 19. Mai und 23. Mai 2017 ergab, dass der Weg der Drogenabnehmer in den Member-Raum zwingend an der Theke im Restaurant C vorbeiführte. Die jeweilige Serviceangestellte habe die Besucher nach dem obligaten Getränkekauf durch die verschlossene Hintertür ins Treppenhaus bzw. zum Member-Raum im 1. Obergeschoss passieren lassen. Diesen Part des Zutrittsprozederes habe zuweilen auch die Beschwerdeführerin selber ausgeführt. Am 19. Mai 2017 habe sich die Beschwerdeführerin rund eine Stunde im Member-Raum aufgehalten und auf dem Sofa neben ihrem Ehemann F gesessen. In diesem Zeitraum habe dieser etliche Drogengeschäfte abgewickelt und Abnehmer mit Drogen aus einem Sack bedient, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auf dem Sofa deponiert gewesen sei. - Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2018 bestätigte diese unter anderem, dass der Member-Raum jeweils durch die Hintertür des Restaurants betreten wurde, dem Personal des Restaurants Fr. 2.- bezahlt wurde, um in den Member-Raum zu gelangen, sie nach Rücksprache mit E sogenannte Eintritts-Chips abgegeben habe und teilweise gemeinsam entschieden wurde, wer in den Member-Raum dürfe und wer nicht. Zudem sei abgesprochen gewesen, dass die Gäste des Member-Raums die Toilette des Restaurants benützen durften. Mit der Beschwerde werden diese Vorfälle bzw. die polizeilichen Ermittlungsakten lediglich pauschal bestritten. Weder stellt die Beschwerdeführerin ihre Sicht des Sachverhalts dar, noch erbringt sie irgendwelche eigenen Beweise. Es gibt daher – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt – keinen Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln. Er durfte daher davon ausgehen, dass der Wortlaut der aufgezeichneten Telefongespräche in den entsprechenden Protokollen korrekt wiedergegeben worden ist, dass die kontrollierten Personen tatsächlich die angegebene Menge Drogen auf sich getragen haben und dass die Aussagen der Auskunftspersonen in den jeweiligen Protokollen wortgetreu erfasst worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner oder die Vorinstanz noch weitere eigene Sachverhaltsuntersuchungen hätte durchführen müssen. 6.2 Nach dem Gesagten ist für das verwaltungsrechtliche Verfahren hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom Handel mit Marihuana im 1. Obergeschoss des Restaurants an der D-Strasse 01 wusste und diesen auch aktiv unterstützte. Es kann nicht, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, davon ausgegangen werden, dass der Member-Raum "rein gar nichts mit der Gastwirtschaft" zu tun hatte. 7. 7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verhältnismässigkeit. Es bestünden keine öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, da sich die Vorinstanz auf einen offensichtlich falschen Sachverhalt stütze. Sie sei zudem seit zehn Jahren Inhaberin des Patents, und es sei dabei nie zu Beanstandungen oder Vorfällen im Zusammenhang mit der Führung der Gastwirtschaft C gekommen. 7.2 Wie gezeigt wurde, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer pauschalen Bestreitung keinen vernünftigen Zweifel am dargelegten Sachverhalt zu erwecken. Angesichts der gravierenden Vorfälle im Bereich des Drogenhandels sind der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin den Gastgewerbebetrieb nicht einwandfrei führen könne. Die Beschwerdeführerin war gemäss § 17 Abs. 1 GastwirtschaftsG für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb sowie für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich (§ 19 GastwirtschaftsG). Selbst wenn sie den über einen grösseren Zeitraum stattfindenden Drogenhandel im Member-Raum lediglich geduldet bzw. nichts dagegen unternommen hätte, hätte sie ihre Pflichten als Gastwirtin schwerwiegend verletzt. Angesichts des Ausmasses des Drogenhandels wiegt das öffentliche Interesse an einem Entzug des Patents erheblich schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Restaurants. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8.3 Der Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Die Behandlung von Streitigkeiten im Bereich des Gastgewerberechts zählt zu den angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners und hat hier keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Dem Beschwerdegegner ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |