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Geschäftsnummer: VB.2018.00694  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verstoss gegen die Meldevorschriften


[Busse wegen Verstosses gegen die Meldevorschriften gemäss Art. 6 EntsG]

Entgegen der Ausgangsverfügung ergibt sich aus dem dieser zugrunde liegenden Kontrollbericht nicht, dass der kontrollierte Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich aus Österreich an den Flughafen Zürich fahre, und ist die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Meldepflichtverletzung auch sonst nicht hinreichend belegt. Offengelassen, ob das Bringen von Fahrgästen aus Österreich an den Flughafen Zürich meldepflichtig ist (E. 3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTSENDEGESETZ
ENTSENDUNG
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EntsG
Art. 6 Abs. III EntsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00694

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Prof. Dr. B
und/oder RA MLaw C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA),

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verstoss gegen die Meldevorschriften,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Strafentscheid vom 9. August 2017 sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) gegen A, eine in Österreich domizilierte Unternehmung, wegen Verstosses gegen die Meldevorschriften gemäss Art. 6 des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) eine Busse im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG in der Höhe von Fr. 1'125.- aus (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihr Fr. 100.- Verfahrensgebühren (Dispositiv-Ziff. 2).

II.  

A liess dagegen am 11. September 2017 an die Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren und verlangte im Wesentlichen die Aufhebung des Strafentscheids vom 9. August 2017, eventualiter die angemessene Reduzierung der ihr auferlegten Busse und Gebühren. Mit Verfügung vom 24. September 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'015.- A (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 26. Oktober 2018 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1.  Die […] Verfügung […] vom 24. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der darin bestätigten Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und einer Gebühr von CHF 100 ganz abzusehen.

 

   2.  Eventualiter […] sei die […] Verfügung […] vom 24. September 2018 dahingehend aufzuheben, dass die darin bestätigte Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und die Gebühr von CHF 100 angemessen gekürzt werden.

 

   3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse resp. der Vorinstanz."

 

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde A aufgefordert, wegen Sitzes im Ausland eine Kaution zu leisten; dem kam sie fristgerecht nach. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 13. November 2018 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das AWA schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. A machte am 10. Dezember 2018 eine weitere Eingabe. Das AWA verzichtete am 7. Januar 2019 auf erneute Stellungnahme. Der Einzelrichter forderte das AWA mit Verfügung vom 21. August 2019 auf, die vollständigen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Dem kam das AWA am 23. August 2019 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Ausgangsverfügung und damit der ihr auferlegten Busse von Fr. 1'125.- sowie der Gebühren in der Höhe von Fr. 100.-. Entsprechend beträgt der Streitwert Fr. 1'225.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Es stellt sich sodann auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, die eine Überweisung an die Kammer notwendig erscheinen liesse (§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.3.2).

2.  

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss ein im Ausland domizilierter Arbeitgeber, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, der vom Kanton bezeichneten Behörde schriftlich die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Angaben melden; die Arbeit darf nach Art. 6 Abs. 3 EntsG frühestens acht Tage nach der Meldung des Einsatzes aufgenommen werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. a EntsG hat der Bundesrat – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – dieses Meldeverfahren nur für Arbeiten obligatorisch erklärt, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV, SR 823.201]).

Bei Verstössen gegen Art. 6 EntsG kann die zuständige kantonale Behörde den fehlbaren Arbeitgeber im Sinn einer Verwaltungssanktion mit bis zu Fr. 5'000.- belasten (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung damit, dass ein Angestellter der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 am Flughafen Zürich "tätig" gewesen sei. Für diesen Arbeitseinsatz habe keine Meldung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EntsG vorgelegen. Gemäss Rapport der Kontrollstelle Arbeitsmarkt fahre der Arbeitnehmer "pro Woche ca. zweimal an den Flughafen Zürich", weshalb am Kontrolldatum eine Meldepflicht gegeben gewesen sei.

3.2 Die Ausgangsverfügung stützt sich mithin im Wesentlichen auf einen Kontrollbericht vom 5. April 2017. Diesem lässt sich indes einzig entnehmen, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an diesem Tag am Flughafen kontrolliert wurde. Als "Tätigkeit vor Ort" bezeichnet der Bericht das "Abholen von Gästen", ohne dies zu konkretisieren. Es bleibt damit unklar, welcher konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin am Flughafen tatsächlich nachging, obwohl dies mit Blick auf Art. 4 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (SR 0.741.619.163) wesentlich wäre. In der Beschwerde wird denn auch angeführt, der Arbeitnehmer habe nur Gäste an den Flughafen gefahren, nicht aber dort abgeholt. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht aber nicht näher geklärt zu werden.

Entgegen der Ausgangsverfügung ergibt sich weder aus dem Kontrollbericht noch aus der Deklaration der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2017, dass deren Arbeitnehmer zweimal wöchentlich an den Flughafen Zürich fahre. Die Beschwerdeführerin räumt sodann lediglich ein, "gelegentlich grenzüberschreitende Taxifahrten" durchzuführen. Erstellt ist demnach einzig, dass am 5. April 2017 ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin am Flughafen angetroffen wurde, was für sich nach Art. 6 Abs. 1 EntsV noch keine Meldepflicht begründen könnte. Da dem Verwaltungsgericht keine weiteren Kontrollunterlagen einreicht wurden und es auch nicht Sache des Gerichts ist, selber einer allfälligen Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin nachzugehen, erweist sich die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EntsG als nicht hinreichend belegt.

Ob das Bringen von Fahrgästen aus Österreich an den Flughafen Zürich der Meldepflicht unterliegt, kann demnach offengelassen werden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. August 2017 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ist dem zusätzlichen Aufwand Rechnung zu tragen, den der Beschwerdegegner durch unvollständige Einreichung seiner Akten verursachte.

Die Kasse des Verwaltungsgerichts ist zudem anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Der Beschwerdegegner ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. August 2017 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    880.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …