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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00694
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch Prof. Dr. B
und/oder RA MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA),
Beschwerdegegner,
betreffend Verstoss
gegen die Meldevorschriften,
hat sich ergeben:
I.
Mit Strafentscheid vom 9. August 2017 sprach das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) gegen A, eine in Österreich domizilierte
Unternehmung, wegen Verstosses gegen die Meldevorschriften gemäss Art. 6
des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG, SR 823.20) eine
Busse im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG in der Höhe von
Fr. 1'125.- aus (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihr
Fr. 100.- Verfahrensgebühren (Dispositiv-Ziff. 2).
II.
A liess dagegen am 11. September 2017 an die
Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren und verlangte im Wesentlichen die
Aufhebung des Strafentscheids vom 9. August 2017, eventualiter die
angemessene Reduzierung der ihr auferlegten Busse und Gebühren. Mit Verfügung
vom 24. September 2018 wies die Volkswirtschaftsdirektion das Rechtsmittel
ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'015.- A
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 26. Oktober 2018 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Die […] Verfügung […] vom
24. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der darin
bestätigten Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen
Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und einer Gebühr von
CHF 100 ganz abzusehen.
2. Eventualiter […] sei die […]
Verfügung […] vom 24. September 2018 dahingehend aufzuheben, dass die
darin bestätigte Busse wegen Verstoss gegen die entsenderechtlichen
Meldevorschriften im Umfang von CHF 1'125.00 und die Gebühr von
CHF 100 angemessen gekürzt werden.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse resp.
der Vorinstanz."
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde A
aufgefordert, wegen Sitzes im Ausland eine Kaution zu leisten; dem kam sie
fristgerecht nach. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 13. November
2018 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das AWA schloss in seiner
Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels
unter Entschädigungsfolge, soweit darauf einzutreten sei. A machte am
10. Dezember 2018 eine weitere Eingabe. Das AWA verzichtete am 7. Januar
2019 auf erneute Stellungnahme. Der Einzelrichter forderte das AWA mit
Verfügung vom 21. August 2019 auf, die vollständigen Akten des
erstinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Dem kam das AWA am 23. August
2019 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die
Aufhebung der Ausgangsverfügung und damit der ihr auferlegten Busse von
Fr. 1'125.- sowie der Gebühren in der Höhe von Fr. 100.-.
Entsprechend beträgt der Streitwert Fr. 1'225.-, weshalb die Angelegenheit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Es stellt sich sodann auch keine Frage grundsätzlicher
Bedeutung, die eine Überweisung an die Kammer notwendig erscheinen liesse
(§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. hierzu VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412,
E. 1.3.2).
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 EntsG muss ein im Ausland
domizilierter Arbeitgeber, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, der vom
Kanton bezeichneten Behörde schriftlich die für die Durchführung der Kontrolle
notwendigen Angaben melden; die Arbeit darf nach Art. 6 Abs. 3 EntsG
frühestens acht Tage nach der Meldung des Einsatzes aufgenommen werden.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. a EntsG hat der Bundesrat – von hier
nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – dieses Meldeverfahren nur für
Arbeiten obligatorisch erklärt, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr
dauern (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die
in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV,
SR 823.201]).
Bei Verstössen gegen Art. 6 EntsG kann die zuständige
kantonale Behörde den fehlbaren Arbeitgeber im Sinn einer Verwaltungssanktion
mit bis zu Fr. 5'000.- belasten (Art. 9 Abs. 2 lit. a
EntsG).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung damit, dass ein Angestellter
der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 am Flughafen Zürich "tätig"
gewesen sei. Für diesen Arbeitseinsatz habe keine Meldung im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EntsG vorgelegen. Gemäss Rapport der Kontrollstelle
Arbeitsmarkt fahre der Arbeitnehmer "pro Woche ca. zweimal an den
Flughafen Zürich", weshalb am Kontrolldatum eine Meldepflicht gegeben gewesen
sei.
3.2 Die
Ausgangsverfügung stützt sich mithin im Wesentlichen auf einen Kontrollbericht
vom 5. April 2017. Diesem lässt sich indes einzig entnehmen, dass ein
Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin an diesem Tag am Flughafen kontrolliert
wurde. Als "Tätigkeit vor Ort" bezeichnet der Bericht das
"Abholen von Gästen", ohne dies zu konkretisieren. Es bleibt damit
unklar, welcher konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin am
Flughafen tatsächlich nachging, obwohl dies mit Blick auf Art. 4 des
Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit
Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (SR 0.741.619.163) wesentlich
wäre. In der Beschwerde wird denn auch angeführt, der Arbeitnehmer habe nur
Gäste an den Flughafen gefahren, nicht aber dort abgeholt. Wie es sich
diesbezüglich verhält, braucht aber nicht näher geklärt zu werden.
Entgegen der Ausgangsverfügung ergibt sich
weder aus dem Kontrollbericht noch aus der Deklaration der Beschwerdeführerin
vom 10. Mai 2017, dass deren Arbeitnehmer zweimal wöchentlich an den
Flughafen Zürich fahre. Die Beschwerdeführerin räumt sodann lediglich ein,
"gelegentlich grenzüberschreitende Taxifahrten" durchzuführen. Erstellt
ist demnach einzig, dass am 5. April 2017 ein Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin am Flughafen angetroffen wurde, was für sich nach
Art. 6 Abs. 1 EntsV noch keine Meldepflicht begründen könnte. Da dem
Verwaltungsgericht keine weiteren Kontrollunterlagen einreicht wurden und es
auch nicht Sache des Gerichts ist, selber einer allfälligen Pflichtverletzung
der Beschwerdeführerin nachzugehen, erweist sich die behauptete Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 EntsG als nicht hinreichend belegt.
Ob das Bringen von Fahrgästen aus Österreich
an den Flughafen Zürich der Meldepflicht unterliegt, kann demnach offengelassen
werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
9. August 2017 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in
der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 sind
die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der
Festsetzung der Gebührenhöhe ist dem zusätzlichen Aufwand Rechnung zu tragen,
den der Beschwerdegegner durch unvollständige Einreichung seiner Akten
verursachte.
Die Kasse des Verwaltungsgerichts ist zudem anzuweisen,
den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
5.2 Der
Beschwerdegegner ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 24. September 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
9. August 2017 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II in der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 24. September 2018 werden die
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …