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Geschäftsnummer: VB.2018.00695  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.12.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Härtefallbewilligung

Auf die Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht keinen Rechtsanspruch (E. 1.3). Kriterien zur Beurteilung des Härtefallgesuchs (E. 2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka und reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs in die Schweiz. Die auf zehn Jahre ausgestellte französische Aufenthaltsbewilligung ist mittlerweile abgelaufen (E. 2.3). Wohl hält sich der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz auf, ist beruflich und sprachlich integriert und hat sich weitgehend wohlverhalten. Zu seinem hier lebenden 11-jährigen Sohn (Aufenthaltsbewilligung) hat er jedoch keinen direkten Kontakt. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie sind nicht belegt. Er unterhält somit nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass er in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Ferner Fehlen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung in Sri Lanka. Der Schluss der Vorinstanz, ihm eine Härtefallbewilligung zu verweigern, ist nicht rechtsverletzend (E. 2.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
SRI LANKA
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00695

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren am …, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs am 15. Dezember 2006 in die Schweiz. Am 14. September 2007 heiratete er die im Kanton J aufenthaltsberechtigte Landsfrau D. Dieser Ehe entsprang der Sohn E, geboren am …. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 hiess das Departement des Innern des Kantons J ein von der Ehefrau gestelltes Familiennachzugsgesuch für A gut, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Eheleute A/D die eheliche Gemeinschaft am 9. September 2010 aufgegeben hatten, wurde die Ehe am 30. Oktober 2012 geschieden und der Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.

Ein von A gestelltes Gesuch um Kantonswechsel wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2012 ab; die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stützte diesen Entscheid am 26. September 2013. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erteilte das Migrationsamt des Kantons J A erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf die am 18. November 2015 erfolgte Heirat mit der Schweizerin G wurde A im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Diese Ehe wurde am 30. August 2017 getrennt und am 20. September 2017 geschieden.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. September 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Härtefall zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, verbunden mit der Aufforderung, es sei abzuklären, ob ihm in Frankreich wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2018 einverlangte Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne – mangels Erfüllen der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, neu: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) – aus der geschiedenen Ehe mit der Schweizerin G kein nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten. Auch sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs zu seinem Sohn E bzw. gestützt auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Recht auf Familienleben zu verlängern, da der Sohn nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge und in affektiver Hinsicht keine besonders enge Beziehung zwischen Vater und Sohn vorliege. Ebenso wenig liege ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (neu: AIG) vor.

In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht rügt der Beschwerdeführer einzig noch, es sei ihm zu Unrecht keine Härtefallbewilligung erteilt worden. Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher – klare Mängel des angefochtenen Entscheids ausgenommen – auf das Beanstandete beschränken (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 10).

1.3 Die Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nach pflichtgemässem Ermessen erteilt; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (vgl. BGr, 1. Mai 2017, 2C_76/2017, E. 1.2). Das Verwaltungsgericht besitzt somit bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, keine umfassende Kognition. Es fällt keinen eigenen Ermessensentscheid, sondern prüft lediglich, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt haben (VGr, 1. Februar 2012, VB.2011.00626, E. 1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, werden die Kriterien nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. Art. 58a AIG) berücksichtigt (Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Je länger die betroffene ausländische Person sich rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und sich hier verwurzelt hat, desto eher kann ein Härtefall vorliegen, der eine ermessensweise Bewilligungserteilung rechtfertigt (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., S. 97). Überdies ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl. auch den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

2.2 Die Vorinstanz erwog, ein Härtefall liege unter den gegebenen Umständen nicht vor: Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit elfeinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte und erwerbstätig sei, habe die Ehe nur kurz gedauert und sei der Beschwerdeführer durchschnittlich integriert. Ferner sei ihm die Rückkehr nach Frankreich, wo er sich zuletzt als anerkannter Flüchtling aufgehalten habe, zumutbar; dies hindere ihn nicht daran, eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen.

2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Härtefallgesuch damit, dass er zwar im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Diese habe eine Gültigkeitsdauer vom 2. August 2006 bis 1. August 2016 aufgewiesen. Die Bewilligung sei demzufolge seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gültig. Zwar sei anzunehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines mehrjährigen Auslandaufenthalts nicht erlösche. Unabhängig davon, ob eine Rückkehr nach Frankreich möglich sei, liege ein Härtefall vor: Seit knapp zwölf Jahren halte er sich in der Schweiz auf, sei sehr gut integriert, spreche sowohl Deutsch als auch immer noch ein bisschen Französisch und gehe seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Zum hier lebenden zehnjährigen Sohn habe er zwar seit Längerem keinen direkten Kontakt mehr, er wolle jedoch nochmals Schritte in die Wege leiten, um das ihm zustehende Besuchsrecht rechtlich durchzusetzen. Auch habe er seit eineinhalb Jahren eine Partnerin in der Schweiz und mehrere, in der Schweiz wohnhafte Familienmitglieder. Zudem verfüge er über einen tadellosen Leumund und sei weder in straf- noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten; Sozialhilfe habe er nie beansprucht. Eine Rückkehr ins Heimatland oder nach Frankreich sei unzumutbar. In Frankreich habe er nur drei Jahre gelebt; aufgrund der langjährigen Abwesenheit verfüge er dort auch über keinen Freundeskreis und würde kaum in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden.

2.4 Der Beschwerdeführer ist seit rund zehn Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und lebt seit zwölf Jahren im Land, womit eine lange Aufenthaltsdauer vorliegt. Mit der Schweiz verbindet ihn insbesondere sein 11-jähriger Sohn E, zu welchem er nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau kaum eine Beziehung aufbauen konnte. Nachdem über E am 18. Juli 2011 eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs errichtet worden war, habe der Kindsvater gemäss Schreiben der Stadt H vom 29. November 2011 – trotz Widerstand der Kindsmutter – alle Besuche wahrgenommen und grosses Interesse am Aufbau der Beziehung zu E gezeigt; gleiches ergibt sich aus der Verfügung des Migrationsamts J vom 16. Dezember 2014. Daraufhin scheint der Beschwerdeführer das Interesse an seinem Sohn wieder verloren zu haben, wie sich aus dem Entscheid der KESB Region J vom 2. März 2017 ergibt: E sei sehr enttäuscht von seinem Vater, da dieser nicht an den geplanten Treffen erschienen sei und ihn nun seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Die KESB errichtete daher eine neue Beistandschaft und legte den persönlichen Verkehr auf zweimal pro Monat fest. Eine enge affektive Beziehung besteht gemäss Angaben des Beschwerdeführers aktuell nicht, auch wenn Bestrebungen seinerseits bestehen, den Kontakt wiederaufzunehmen. Die behauptete finanzielle Unterstützung von Fr. 100.- pro Monat wird nicht belegt. Der zweifach geschiedene Beschwerdeführer führt denn auch kein von Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat, welches die Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen könnte (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3740). Ansonsten leben einzig weiter entfernte Verwandte (Onkel, Tante, Cousins) in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Konkubinats bzw. seiner Familie soziale Kontakte pflegt, wird nicht dargelegt. Im Rahmen der Prüfung des Härtefalls ist positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sprachlich und beruflich integriert ist und die geltende Rechtsordnung – mit Ausnahme einer Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts – respektiert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er im Betreibungsregister nicht verzeichnet sei, besteht gemäss Betreibungsregisterauszug der Stadt I vom 28. Januar 2016 ein Verlustschein über Fr. 1'731.40 und musste der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren mehrfach betrieben werden (siehe Betreibungsregisterauszug der Amtsschreiberei H-K vom 18. April 2011). Ebenso musste er im Jahre 2010 im Kanton J Sozialhilfe beanspruchen. Aus dem vorgehend Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer zwar längere Zeit in der Schweiz weilt, in beruflicher Hinsicht integriert ist und sich weitgehend klaglos verhalten hat, er indessen nicht so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Wohl ist die Gültigkeit seiner auf zehn Jahre ausgestellten französischen Aufenthaltsbewilligung im August 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Es kann somit nicht Sache der Schweizer Behörden sein, weitere Abklärungen über seinen Aufenthaltsstatus in Frankreich zu tätigen; vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Aufenthaltsbewilligung in Frankreich wieder erhältlich zu machen. Mit den in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen sollte es dem nach eigenen Angaben gebrochen Französisch sprechenden Beschwerdeführer möglich sein, sich in Frankreich trotz langjähriger Abwesenheit zu reintegrieren. Kommt hinzu, dass – wie hier – bei Fehlen konkreter Hinweise auf eine Gefährdung selbst für Tamilen eine Rückkehr nach Sri Lanka als zumutbar erscheint (vgl. BGr, 13. Dezember 2018, 2C_656/2018, E. 2.5.1; BVGr, 15. August 2018, E-3227/2017, E. 11.4). Das Verwaltungsgericht hat erst kürzlich die Rückkehr nach Jaffna im Norden des Landes, woher auch der Beschwerdeführer stammt, für zumutbar erachtet (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00442, E. 7.4.3 f. [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 12. September 2018, VB.2018.00271, E. 4.4.3). Die Vorinstanz hat mit ihrem Schluss, es liege unter den gegebenen Umständen kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch aus dem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) nicht substanziiert geltend gemacht wurde und ein solcher aus den Akten auch nicht ersichtlich ist; mangels gefestigten Anwesenheitsrechts des Sohns und der fehlenden affektiven Bindung kann der Beschwerdeführer denn auch aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …