{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.01.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00695_30-01-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218947&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1efdd6e2e69144a1703cc1764cd939a2"}, "Num": [" VB.2018.00695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.30.0  VB.2018.00695"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.30.0  VB.2018.00695"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.30.0  VB.2018.00695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | H\u00e4rtefallbewilligung Auf die H\u00e4rtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht keinen Rechtsanspruch (E. 1.3). Kriterien zur Beurteilung des H\u00e4rtefallgesuchs (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer stammt aus Sri Lanka und reiste als anerkannter Fl\u00fcchtling Frankreichs in die Schweiz. Die auf zehn Jahre ausgestellte franz\u00f6sische Aufenthaltsbewilligung ist mittlerweile abgelaufen (E. 2.3). Wohl h\u00e4lt sich der Beschwerdef\u00fchrer l\u00e4ngere Zeit in der Schweiz auf, ist beruflich und sprachlich integriert und hat sich weitgehend wohlverhalten. Zu seinem hier lebenden 11-j\u00e4hrigen Sohn (Aufenthaltsbewilligung) hat er jedoch keinen direkten Kontakt. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie sind nicht belegt. Er unterh\u00e4lt somit nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden k\u00f6nnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Der Beschwerdef\u00fchrer geht selbst davon aus, dass er in Frankreich weiterhin \u00fcber den Fl\u00fcchtlingsstatus verf\u00fcge und ihm ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt w\u00fcrde. Ferner Fehlen konkrete Hinweise auf eine Gef\u00e4hrdung in Sri Lanka. Der Schluss der Vorinstanz, ihm eine H\u00e4rtefallbewilligung zu verweigern, ist nicht rechtsverletzend (E. 2.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:30", "Checksum": "5aeb9d0348b1759948d4b35c0c30acc7"}