|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2018.00698
Beschluss
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Klinik B,
vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch RA D,
2. Baukommission
Küsnacht,
3. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Zwischenentscheid
betr. Sistierung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom
22. Mai 2018 erteilte die Baukommission Küsnacht der Klinik B die
Baubewilligung für die Errichtung einer Privatklinik mit Facharztzentrum auf
den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 am E-Weg 01 in Küsnacht.
Gleichzeitig eröffnet wurden die Gesamtverfügung der Baudirektion vom
19. Februar 2018 sowie die Feststellung Arbeitnehmerschutz des Amts für
Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2018.
II.
A. Dagegen
erhob A am 13. Juli 2018 Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, es
sei das dem Baurechtsentscheid zugrundeliegende Verkehrskonzept der Firma F
im Umfang der nachfolgenden Begründung ergänzen zu lassen und das Resultat in
einen allenfalls revidierten Baurechtsentscheid zu übernehmen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Juli 2018 nahm das Baurekursgericht vom
Rekurseingang Vormerk und setzte der Klinik B und der Baukommission
Küsnacht Frist zur Vernehmlassung innert 30 Tagen ab Zustellung. Die
Fristansetzung an A zur Erstattung der Replik erfolgte am 19. September
2018.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 stellte A den
Antrag, es sei das Rekursverfahren bis zum Vorliegen des
Baustellenverkehrskonzeptes zu sistieren. Zur Begründung führte er an, die
Bausekretärin der Gemeinde Küsnacht habe die Möglichkeit einer Sistierung des
Rekurses in ihren Anträgen aufgeführt. Mit Präsidialverfügung vom
1. Oktober 2018 wurden die Rekursgegnerinnen aufgefordert, zum
Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen. Die Baukommission Küsnacht liess sich
dahingehend vernehmen, dass sie eine Sistierung nur begrüsse, wenn sie zu –
auch von der Bauherrschaft gewünschten – Vertragsverhandlungen führe oder dem
Rückzug des Rekurses diene; ansonsten sei einer Fortsetzung des Verfahrens der
Vorzug zu geben. Die Bauherrschaft beantragte die Abweisung des
Sistierungsgesuchs und den Verzicht auf eine Neuansetzung der Frist zur
Beantwortung der Rekursantwort.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wies das Baurekursgericht das
Sistierungsgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die Bauherrschaft sei an
einer beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Aus diesem
Grunde lehne das Baurekursgericht Sistierungsgesuche von Nachbarrekurrenten
gewöhnlich ab, wenn die Bauherrschaft mit dem Ruhenlassen des Rekursverfahrens
nicht einverstanden sei und eine möglichst baldige Beurteilung des
baurechtlichen Streitfalls bevorzuge. Es bestehe kein Grund, entgegen dem
Begehren der Bauherrschaft das Verfahren zu sistieren.
III.
Gegen diese Präsidialverfügung erhob A am 28. Oktober
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung und die Gutheissung seines
Sistierungsgesuchs.
Das Baurekursgericht beantragte am 5. November 2018
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Küsnacht stellte am 8. November 2018 den Antrag, es sei die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. Die Bauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 12. November
2018, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von
7.7 % zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchem das Gesuch des
Beschwerdeführers um Sistierung des Rekursverfahrens abgewiesen wurde.
1.2 Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach
Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen
Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).
Im vorliegenden Fall sind beide Voraussetzungen nicht
erfüllt. So ist insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil für den
Beschwerdeführer zu erkennen. Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzepts. Er führt an, sein
Rekurs richte sich gegen das Verkehrskonzept bzw. um dessen Ergänzung mittels
des Baustellenverkehrskonzepts, welches Teil der Baubewilligung sei, aber im
Zeitpunkt der Bewilligung nur in unvollständigem Umfang vorgelegen habe. In der
Baubewilligung vom 22. Mai 2018 wurde unter den vor Baufreigabe zu
erfüllenden Auflagen die Einreichung eines Baustellenverkehrskonzepts verlangt.
Gegenstand des Baustellenverkehrskonzepts ist die Verkehrsführung während der
Bauzeit. Die Beurteilung dieses Baustellenverkehrskonzepts steht in keinem
erkennbaren unmittelbaren Zusammenhang mit den Einwänden des Beschwerdeführers
gegen das der Baubewilligung zugrundeliegende Verkehrskonzept, welches die
verkehrsmässige Erschliessung der Klinik als in die Zukunft wirkender
Dauerzustand regelt. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Behandlung des
Rekurses und seiner darin erhobenen Einwände gegen das Verkehrskonzept vor Bewilligung
des Baustellenverkehrsregimes ein Nachteil entstehen sollte, ist nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor. Das
einer späteren Bewilligung vorbehaltene Baustellenverkehrskonzept wird dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von § 316 Abs. 2 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach der Bewilligung
zuzustellen sein. Dagegen steht wiederum ein Rekurs zur Verfügung, sodass es
dem Beschwerdeführer freisteht, Einwände gegen das Baustellenverkehrsregime in
diesem späteren Zeitpunkt zu erheben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer
Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines
weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils dann abgesehen werden, wenn eine
ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht
wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Im Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern
eine Sistierung des Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Der
Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, die Parteien stünden in
Verhandlungen und eine Einigung sowie der Rückzug des Rechtsmittels stünden in
Aussicht.
1.3 Auf die
Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht
einzutreten.
2.
Die Abweisung des Sistierungsbegehrens durch das
Baurekursgericht wäre im Übrigen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden:
Eine Verfahrenssistierung setzt triftige Gründe voraus und muss zweckmässig
sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im
konkreten Fall höher zu gewichten sein als das Gebot der
Verfahrensbeschleunigung (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 38 f.). Gründe, welche eine Sistierung des
Rekursverfahrens vorliegend als zweckmässig oder geboten erscheinen liessen,
sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere sind
keine privaten oder öffentlichen Interessen ersichtlich, welche die Interessen
der Bauherrschaft an einer beförderlichen Verfahrensführung zu überwiegen
vermöchten.
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der
Beschwerdeführer gestützt auf das Unterliegerprinzip an sich kostenpflichtig
(vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Präsidialverfügung keinen Hinweis
auf die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden enthält. Da der
Beschwerdeführer nicht rechtskundig und anwaltlich nicht vertreten ist, war für
ihn nicht erkennbar, dass die Verfügung nur unter beschränkten Voraussetzungen
anfechtbar ist. Es ist daher aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenauflage zu
verzichten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Kosten des Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Mangels besonderen Aufwands ist ausserdem auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verzichten (vgl.
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ebenfalls keine Parteientschädigung
steht der Baubewilligungsbehörde zu. Die Beantwortung der vorliegenden
Beschwerde gehört zu deren angestammtem Aufgabenbereich und übersteigt den im
Baubewilligungsverfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand nicht wesentlich.
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …