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Geschäftsnummer: VB.2018.00700  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 29.04.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister


[Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gemäss heimatlichem Eheschein am 5. Februar 2014 in Dhaka (Bangladesch) erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen Bangladeschs in der Schweiz anzuerkennen sei.]

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern kein Verstoss gegen den Schweizer Ordre public vorliegt (Art. 32 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 IPRG). Der Entscheid über die Anerkennung liegt hier beim Beschwerdegegner als kantonaler Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen; er hat in diesem Zusammenhang nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich beim ihm vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Der Beschwerdegegner kann sich dabei auf die Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (zum Ganzen E. 2 und 3.1). Hier ergab die Überprüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Ehescheins durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka - deren Ergebnisse als verwertbar einzustufen sind (E. 4) - Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung (E. 5.1), welche die Beschwerdeführenden nicht aufzulösen vermochten (E. 5.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangen, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdeführenden deren Eheschliessungsdatum – und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt – nicht korrekt wiedergibt (E. 5.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
ANONYMISIERUNG
BEGLAUBIGUNG
ECHTHEIT VON AUSL. DOKUMENTEN
EHESCHLIESSUNG
EINTRAGUNG
INTERNATIONALES PRIVATRECHT
LAND MIT HOHEM FÄLSCHUNGSPOTENZIAL
PERSONENSTANDSDATEN
RECHTLICHES GEHÖR
RICHTIGKEIT
STELLUNGNAHME
ÜBERPRÜFUNG
VERTRETUNG
ZIVILSTANDSREGISTER
ZIVILSTANDSWESEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 27 Abs. 1 IPRG
Art. 32 IPRG
Art. 45 IPRG
§ 12 Abs. 1 ZISTAV
Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV
Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV
Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00700

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 6. Februar 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. März 2017 verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Zürich A, einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Bangladeschs, und der Landsfrau B die Anerkennung der gemäss dem von ihnen eingereichten ausländischen Eheschein am 5. Februar 2014 in Dhaka, Bangladesch, erfolgten Eheschliessung.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 17. September 2018 ab.

III.  

A und B am 8. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre am 5. Februar 2014 in der gemeinsamen Heimat erfolgte Eheschliessung für den schweizerischen Rechtsbereich anzuerkennen sowie im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen, eventualiter die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Das Gemeindeamt beantragte am 5. November 2018 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf den Inhalt seiner gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern abgegebenen Stellungnahme vom 3. Juli 2018 auf Beschwerdebeantwortung. Die Direktion der Justiz und des Innern schloss sich am 6./7. November 2018 – unter Verzicht auf Vernehmlassung – dem Antrag des Gemeindeamts an und verwies zur Begründung auf ihre Verfügung vom 17. September 2018.

Eine ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'100.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gemäss Eheschein ("marriage certificate") des "office of the muslim marriage registrar & kazi" von Dhaka vom 10. Februar 2014 dort fünf Tage zuvor erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuerkennen sei.

2.2 Bei der am 10. Februar 2014 in Bangladesch beurkundeten Eheschliessung der Beschwerdeführenden handelt es sich um einen ausländischen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilstandwesens. Die Anerkennung derartiger Statusakte in der Schweiz richtet sich – unter Vorbehalt vorgehenden Staatsvertragsrechts – nach Art. 32 Abs. 1 f. IPRG, wonach ausländische Urkunden über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Personenstandsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Art. 25 IPRG wiederum gibt als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen. Erstens muss die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts (indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG) begründet sein (Art. 25 lit. a IPRG). Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG (Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public [Abs. 1], keine gehörige Vorladung [Abs. 2 lit. a], Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundlagen [Abs. 2 lit. b] und zeitlich früheres Verfahren in der Schweiz [Abs. 2 lit. c]) vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland erfolgter Eheschliessungen durch die Schweiz ist neben den allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 45 IPRG zu beachten. Statt die sogenannte indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder Gerichte (Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) näher zu regeln, statuiert diese Bestimmung im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen ("in favorem matrimonii" bzw. "in favorem recognitionis"), dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt wird (Abs. 1); sind Braut oder Bräutigam Schweizerbürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen (Abs. 2). Im Ausland erfolgte Eheschliessungen sind in der Schweiz demnach bereits dann anzuerkennen, wenn sie (alternativ) im Eheschliessungsstaat oder im Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat wenigstens einer der Brautleute gültig sind (so jedenfalls Maurice Courvoisier, Basler Kommentar, 2013, Art. 45 IPRG N. 13 mit Hinweisen; einschränkender Paul Volken, Zürcher Kommentar 2004, Art. 45 IPRG N. 13 ff., wonach die Gültigkeit im Eheschliessungsstaat allein nicht massgeblich ist). Anerkennungsfähig sind daher etwa auch Ehen, die – wie hier – vor einer religiösen Person geschlossen wurden, sofern sie im Ausland gültig eingegangen werden konnten; das für das schweizerische Eheschliessungsrecht wichtige Prinzip der (obligatorischen) Zivilehe steht dem nicht entgegen. Insofern bildet ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) praktisch den einzigen Grund, weswegen einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert werden darf (Courvoisier, Art. 45 N. 20 ff. mit Beispielen).

2.3 Zeitigt die anschliessende Beurkundung der Eheschliessung durch das zuständige Zivilstandsamt keine familienrechtlichen Folgen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht und sind im Personenstandsregister zumindest die Daten eines Ehegatten abrufbar (für den anderen gelangt Art. 15a Abs. 2 ZStV zur Anwendung), obliegt der Entscheid über die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ausländischer Personen der Aufsichtsbehörde in deren Wohnsitzkanton oder in demjenigen Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs [SR 210] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV). Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich bei dem ihr vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Sie kann sich dabei auf die Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und g ZStV; zum Ganzen Bundesamt für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen]", Nr. 32.3 vom 15. Dezember 2004, "Eheschliessung im Ausland", abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Prozesse [zuletzt besucht am 31. Januar 2019], insbesondere Ziff. 3.1).

Besondere staatsvertragliche Regelungen ausgenommen (vgl. zum Beispiel das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung [SR 0.172.030.4]), beschränkt sich die Beurteilung der Schweizer Vertretung im Allgemeinen auf eine summarische Übersetzung und Bestätigung der Echtheit (Beglaubigung) des ihr vorgelegten Dokuments. Hegt die Vertretung jedoch Zweifel am Inhalt des zu beurteilenden Zivilstandsdokuments, das heisst, hat sie den Eindruck, die darin beurkundeten Tatsachen stimmten nicht mit der Realität überein, hat sie die Beglaubigung zu verweigern und die Gründe hierfür bekannt zu geben. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in der Folge aufgrund der Umstände, ob sie auf der Anbringung einer Beglaubigung bestehen will, ob der Inhalt des Dokuments einer vertieften Überprüfung zu unterziehen ist oder aber ob die Zweifel so gross sind, dass die Glaubwürdigkeit der übermittelten Dokumente verneint werden muss, wodurch sich jede weitere Überprüfung erübrigt (vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben Nr. 20.22.01.14 des EAZW vom 1. Januar 2011, "Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand", abrufbar unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen > Kreisschreiben [zuletzt besucht am 31. Januar 2019], insbesondere Ziff. 2.5 und 2.7).

3.  

3.1 Hier ist unbestritten, dass der Eheschliessung der Beschwerdeführenden in Bangladesch als ihrem gemeinsamen Heimatstaat sowie dem damaligen Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin – jedenfalls im Februar 2014 – keine Eheungültigkeitsgründe entgegenstanden (Art. 45 Abs. 1 IPRG); sie lässt sich sodann auch mit dem Schweizer Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) vereinbaren.

Bezüglich der Echtheit des dem Beschwerdegegner als zuständiger kantonaler Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen (Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV und § 12 Abs. 1 ZVO) zur Anerkennung vorgelegten heimatlichen Ehescheins bestehen ebenfalls keine Zweifel; mit Schreiben bzw. Urkundensendung vom 13. Dezember 2015 hatte die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka dem Beschwerdegegner jedoch mitgeteilt, den Eheschein (wie auch den diesem beigelegten Ehevertrag) nicht beglaubigen zu können, da eine inhaltliche Überprüfung des Dokuments (bzw. der Dokumente) Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung der Beschwerdeführenden ergeben habe. So hätten Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt im sozialen Umfeld der Beschwerdeführenden in Bangladesch zu Tage gebracht, dass deren Eheschliessung bereits im Jahr 2011 bzw. 2012 – als der Beschwerdeführer in der Schweiz noch verheiratet gewesen sei – stattgefunden haben müsse. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin ins Personenstandsregister (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV) sei zudem eine gefälschte Ledigkeitsbescheinigung eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund sowie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung, worin er zum Schluss gelangt, es bestünden insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden einen inhaltlich falschen Eheschein vorgelegt hätten, weshalb diesem die Anerkennung zu versagen sei und keine Eheschliessung mit dem Datum 5. Februar 2014 im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werde.

3.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, ihnen seien die Namen der Personen, welche angeblich aus ihrem sozialen Umfeld stammten und sich gegenüber einem von der schweizerischen Vertretung in Dhaka beauftragten Vertrauensanwalt zu ihrer Ehedauer geäussert hätten, nicht bekannt gegeben worden. Auch sei angesichts der rudimentären Protokollierung der fraglichen Gespräche nicht im Ansatz nachvollziehbar, wie die Aussagen der Befragten zustande gekommen seien. Stellten Beschwerdegegner und Vorinstanz bei ihrem Entscheid gleichwohl auf jene ab, sei darin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs zu sehen.

Von diesen – ihrer Auffassung zufolge nicht verwertbaren – Aussagen abgesehen lägen sodann keine "stichhaltigen Gründe" vor, welche genügenden Anlass böten, an dem auf ihrem heimatlichen Eheschein ausgewiesenen Eheschliessungsdatum und damit an der (inhaltlichen) Richtigkeit dieser Urkunde zu zweifeln. Entsprechend sei ihre Ehe in der Schweiz anzuerkennen und im Schweizer Personenstandsregister mit dem Datum vom 5. Februar 2014 einzutragen.

4.  

4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der Betroffenen auf Erhalt aller Informationen, die im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte im Verfahren erforderlich sind. Zu diesem Zweck haben die Behörden die Parteien über eingegangene oder beigezogene Akten in Kenntnis zu setzen und ihnen Einsicht zu gewähren. Da die effektive Möglichkeit der Einsichtnahme bedingt, dass überhaupt Schriftstücke vorliegen und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden, resultiert aus diesem Teilgehalt des Gehörsanspruchs auch eine vorgelagerte Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung (zum Ganzen Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/ St. Gallen 2013, Rz. 404 mit Hinweisen).

Das Einsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des angestrebten Entscheids zu bilden. Nur auf diese Weise kann der betroffenen Person ermöglicht werden, sich in Kenntnis sämtlicher entscheiderheblicher Unterlagen fundiert zu äussern und somit am Prozess der Entscheidfindung mit Einflusschancen teilzunehmen. Auch das Akteneinsichtsrecht gilt indes nicht absolut. Einschränkungen sind möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 9 N. 3 und 9). Im Schnittbereich zwischen öffentlichen und privaten Interessen befindet sich dabei die Geheimhaltung privater Informationsquellen, die sich zum einen mit der Angewiesenheit auf private Informanten, Auskunftspersonen und Sachverständige auch in künftigen Verfahren rechtfertigen lässt, zum anderen im Schutz dieser Personen gründet (Thurnherr, Rz. 437). Ein schonender Interessenausgleich kann hier insbesondere mittels einer Beschränkung in sachlicher Hinsicht erreicht werden: Dabei ist zu beachten, dass zum Nachteil der betroffenen Person nur dann auf geheim zu haltende Akten abgestellt werden darf, wenn der wesentliche Inhalt bekannt gegeben sowie Gelegenheit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweisen eingeräumt wird. Denkbar ist, dass anstelle einer Akteneinsicht auf die Erteilung von Auskünften ausgewichen wird oder der Geheimhaltung unterliegende Stellen in den Akten ausgesondert oder abgedeckt werden (zum Ganzen Thurnherr, Rz. 438; ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver­fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 245 f. mit Hinweisen).

4.2 Die schweizerische Vertretung in Dhaka beauftragte im Oktober 2015 einen Vertrauensanwalt mit der Überprüfung des Ehescheins und weiterer von den Beschwerdeführenden – im Zusammenhang mit der notwendigen Erfassung der Beschwerdeführerin im Schweizer Personenstandsregister – eingereichter Dokumente (Ehevertrag, Ledigkeitsbescheinigung, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung und Auszug aus dem Geburtsregister) sowie der Vornahme einer lokalen Recherche ("conducting local investigations") im sozialen Umfeld des Paars. Den in Ausführung dieses Auftrags erstellten (neunseitigen) Bericht des Vertrauensanwalts vom 8. Dezember 2015 übermittelte die Vertretung am 13. Dezember 2015 dem Beschwerdegegner. Dieser Bericht enthält im Wesentlichen die protokollierten Antworten von Befragungen, welche der Vertrauensanwalt bei den (die Urkunden) aufsetzenden Stellen sowie in der unmittelbaren Nachbarschaft der von den Beschwerdeführenden angegeben (letzten) heimatlichen Wohnadressen durchgeführt hatte, wobei darin vorgängig die Namen sämtlicher befragten Personen geschwärzt worden waren. Mit Schreiben vom 2. Januar 2016 leitete der Beschwerdegegner den (anonymisierten) Bericht an die Beschwerdeführenden weiter und bot ihnen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon sie am 12. Februar 2016 Gebrauch machten.

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt, wurde den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV mit dem geschilderten Vorgehen – das heisst der Protokollierung der Antworten der Befragten, der Zustellung des anonymisierten Berichts und der Einräumung der Gelegenheit, sich dazu zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen – Genüge getan. So gilt es zunächst anzumerken, dass die Befragungen durch den Vertrauensanwalt keine Zeugeneinvernahmen darstellen, welche aufgrund der angedrohten Strafsanktion erhöhte Beweiskraft genössen, sondern Befragungen von Auskunftspersonen, weshalb den Beschwerdeführenden – entgegen ihrem Dafürhalten – auch kein (nachträgliches) Fragerecht zukam (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 7 N. 57 ff. und 151). Entscheidend für die Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Einvernahmen von Auskunftspersonen ist in erster Linie, dass ein schriftliches Protokoll der mündlichen Befragung aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wird, was hier geschehen ist. Der Umstand, dass das Protokoll den Beschwerdeführenden vorliegend lediglich in anonymisierter Form zugestellt wurde, schränkte diese in der Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs dabei ebenso wenig ein wie die Tatsache, dass sich darin nur die Antworten der Befragten wiedergegeben finden, zumal sich die Fragestellung ohne Weiteres aus den Formulierungen der Antworten ergibt und einzig die Namen der befragten Personen unkenntlich gemacht wurden, nicht aber deren Wohnadressen bzw. die Angaben zur Örtlichkeit bzw. Stelle, wo die einzelnen Befragungen stattgefunden hatten, sowie dazu, in welcher Eigenschaft die Personen befragt worden waren. Der mit der Anonymisierung verbundene Eingriff in das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden beschränkt sich insofern auf das Erforderliche: das als schutzwürdig einzustufende Interesse der Befragten, ihre Identität geheim zu halten, um sie vor ungerechtfertigten Massnahmen zu schützen (vgl. § 9 VRG). Welchen zusätzlichen Nutzen es den Beschwerdeführenden gebracht hätte, wenn ihnen die Namen der betreffenden Personen und der exakte Wortlaut der diesen gestellten Fragen bekannt gegeben worden wären, ist nicht ersichtlich. Sie brachten die Rüge der Gehörsverletzung denn auch erst ein Jahr nach Zustellung des vertrauensanwaltlichen Berichts vom 8. Dezember 2015 in ihrer vierten Stellungnahme hierzu vor.

4.3 Damit ist keine Verletzung des Gehöranspruchs der Beschwerdeführenden auszumachen und steht der Verwertbarkeit des von der schweizerischen Vertretung in Dhaka eingeholten vertrauensanwaltlichen Berichts nichts entgegen. Bei diesem handelt es sich freilich – wie sich sogleich zeigt – ohnehin nur um eines von mehreren Beweismitteln, welche es frei zu würdigen gilt.

5.  

5.1 Zwischen der Schweiz und Bangladesch besteht kein Staatsvertrag, welcher Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den beiden Ländern vorsähe. Das Heimatland der Beschwerdeführenden gilt in Zivilstandsangelegenheiten zudem als Land mit hohem Fälschungspotenzial (vgl. auch BGr, 24. Februar 2014, 2C_963/2013, und 15. August 2013, 2C_248/2013): Wie die schweizerische Vertretung in Dhaka in ihrem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 13. Dezember 2015 ausführt, sind die Urkundspersonen in Bangladesch schlecht ausge­bildet und bezahlt, weshalb Gefälligkeitsdienste erkauft werden können und gefälschte oder gar fingierte Einträge und Urkunden keine Seltenheit bilden; auch die rückwirkende Registrierung von Statusakten ist möglich. Die Vertretung nimmt daher – wie dem Schreiben weiter entnommen werden kann – in konstanter Praxis nicht nur eine Echtheitsprüfung ihr zur Beglaubigung eingereichter Urkunden aus Bangladesch vor, sondern sie überprüft diese auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin bzw. lässt sie diesbezüglich durch einen Vertrauensanwalt überprüfen (vgl. zur übereinstimmenden Praxis der deutschen Botschaft in Bangladesch www.auswaertiges-amt.de/blob/2006222/6491510314cc2d1e50271e57634cdec9/merkblatt-bangladesch-data.pdf).

Solches ist auch vorliegend geschehen, wobei die Überprüfung zur Folge hatte, dass von allen eingereichten Dokumenten lediglich die Staatsangehörigkeits- und die Wohnsitzbescheinigung der Beschwerdeführerin als echt und richtig eingestuft und von der schweizerischen Vertretung in Dhaka beglaubigt wurden. Nicht beglaubigt wurden dagegen der Auszug aus dem Geburtsregister der Beschwerdeführerin, der Eheschein und die Eheurkunde der Beschwerdeführenden sowie die Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin, wobei sich Letztere nicht nur als inhaltlich unrichtig, sondern auch als unecht herausgestellt hatte. So hatte ein Besuch der aufsetzenden Stelle durch den Vertrauensanwalt der Vertretung ergeben, dass die ursprüngliche Ledigkeitsbescheinigung, worin sich nur bestätigt findet, dass die Beschwerdeführerin am bzw. bis 20. Juni 2015 verheiratet gewesen sei, durch eine neue (gefälschte) gleichen Datums überklebt worden war, wonach die Beschwerdeführenden bis 4. Februar 2014 unverheiratet gewesen seien. Eheschein und Ehevertrag wurden sodann zwar als echt befunden; aufgrund der deckungsgleichen Aussagen zweier ehemaliger Nachbarinnen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vertrauensanwalt Anfang Dezember 2015 äusserte die Vertretung jedoch erhebliche Zweifel am darin beurkundeten Heiratsdatum. Die beiden Befragten hatten die Beschwerdeführenden anhand eines Fotos einwandfrei identifiziert und übereinstimmend angegeben, dass diese bereits rund vier bis fünf Jahre verheiratet seien. Darüber hinaus vermochten sie nicht nur das Alter der Beschwerdeführerin ziemlich genau anzugeben, sondern auch Angaben zum Beruf ihres Vaters, zu ihren Geschwistern und zum ursprünglichen Herkunftsort der Familie zu machen; auch war ihnen bekannt, dass die Beschwerdeführerin noch keine Kinder habe und der Beschwerdeführer bereits seit Jahren im Ausland lebe, was die Verlässlichkeit ihrer jeweiligen Angaben verstärkt.

5.2 Mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert, beliessen es die Beschwerdeführenden dabei, den Verdacht der Einreichung einer inhaltlich unrichtigen Eheurkunde pauschal von sich bzw. darauf hinzuweisen, dass sie nichts von der Fälschung der Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin gewusst hätten und davon ausgegangen werden müsse, die zu ihrer Ehe befragten Personen hätten nicht die Wahrheit gesagt bzw. kennten sie gar nicht. Belege dafür, dass ihre Ehe tatsächlich am 5. Februar 2014 geschlossen worden wäre, legten sie hingegen nicht vor. Im Gegenteil ist dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Flugbestätigungen und Fotografien ihrer Heirat und der angeblichen Hochzeitsreise einen Monat später nicht als taugliche Beweise für ihre Angaben zum Eheschliessungsdatum herangezogen werden können – wie es die Beschwerdeführenden im Sinn hatten –, sondern stattdessen dafür sprechen, dass deren Eheschliessung gerade nicht am 5. Februar 2014 stattfand. So sind die Haare des Beschwerdeführers auf den Fotografien der – gemäss den beiliegenden Flugdaten – im März 2014 durchgeführten Reise komplett ergraut, während er auf den Bildern seiner Hochzeit lediglich an den Seiten einzelne graue Haare aufweist, was nahelegt, dass zwischen den Aufnahmen mehr als nur ein paar Wochen vergingen. Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, der Beschwerdeführer habe sich die Haare für das Hochzeitsfest mit Henna schwarz gefärbt und sie hernach umgehend abgeschnitten, sodass sie bis zur Hochzeitsreise (grau) hätten nachwachsen können, ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Haare im Durchschnitt nur ungefähr 1 bis 1,5 cm pro Monat wachsen, das Stirnhaar des Beschwerdeführers auf den Fotografien der "Hochzeitsreise" jedoch deutlich länger als 2 cm ist. Dieser Umstand lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass ein Teil der Farbe nur herausgewaschen worden sein soll, wie die Beschwerdeführenden nachschieben, will der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge doch Henna zum Färben der Haare verwendet haben, welches sich nicht auswaschen lässt, und weisen auf den Hochzeitsfotos ohnehin bloss seine seitlichen Haare den für eine Hennafärbung typischen Rotstich auf. 

Aus dem eingereichten Reisepass des Beschwerdeführers geht schliesslich hervor, dass sich dieser in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt für mehrere Wochen in der Heimat aufgehalten hat, sodass ein Eheschluss während dieser Zeit grundsätzlich möglich gewesen wäre.

5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangen, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdeführenden deren Eheschliessungsdatum – und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt (Art. 7 Abs. 2 lit. i in Verbindung mit Art. 8 lit. f und o je Ziff. 2 ZStV) – nicht korrekt wiedergibt (vgl. zum Beweismass Plüss, § 7 N. 25 ff.). Eine Anerkennung der Eheschliessung der Beschwerdeführenden gestützt auf den von ihnen eingereichten heimatlichen Eheschein fällt somit ausser Betracht.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …