{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00700_06-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218969&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4a37bc93b4a1cac79e69ff85eb2041d"}, "Num": [" VB.2018.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister | [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gem\u00e4ss heimatlichem Eheschein am 5. Februar 2014 in Dhaka (Bangladesch) erfolgte Eheschliessung der Beschwerdef\u00fchrenden als Staatsangeh\u00f6rigen Bangladeschs in der Schweiz anzuerkennen sei.] Eine im Ausland g\u00fcltig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grunds\u00e4tzlich anerkannt, sofern kein Verstoss gegen den Schweizer Ordre public vorliegt (Art. 32 Abs. 1  f. in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 IPRG). Der Entscheid \u00fcber die Anerkennung liegt hier beim Beschwerdegegner als kantonaler Aufsichtsbeh\u00f6rde in Zivilstandssachen; er hat in diesem Zusammenhang nicht nur abzukl\u00e4ren, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu pr\u00fcfen, ob es sich beim ihm vorgelegten Dokument \u00fcberhaupt um eine beweiskr\u00e4ftige, das heisst ordnungsgem\u00e4ss erstellte ausl\u00e4ndische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Der Beschwerdegegner kann sich dabei auf die Beurteilung der f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Eheschliessungsort zust\u00e4ndigen schweizerischen Vertretung st\u00fctzen (zum Ganzen E. 2 und 3.1). Hier ergab die \u00dcberpr\u00fcfung des von den Beschwerdef\u00fchrenden eingereichten Ehescheins durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka - deren Ergebnisse als verwertbar einzustufen sind (E. 4) - Unstimmigkeiten bez\u00fcglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung (E. 5.1), welche die Beschwerdef\u00fchrenden nicht aufzul\u00f6sen vermochten (E. 5.2). Unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangen, es best\u00fcnden keine auch nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdef\u00fchrenden deren Eheschliessungsdatum \u2013 und damit einen f\u00fcr die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt \u2013 nicht korrekt wiedergibt (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:40", "Checksum": "6edaced1d3761647e5de15ccddd591b1"}