{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00701_2019-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219378&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bc8c7bc4b1ce5b6d8a2112bb14b53d2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00701"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2018.00701"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2018.00701"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2018.00701"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcberf\u00fchrung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war seit dem Schuljahr 2010/2011 im Kanton Z\u00fcrich unbefristet als Sekundarschullehrperson mit wechselnden Pensen von neun bis zw\u00f6lf Wochenlektionen (WL) t\u00e4tig. Entgegen einer im Fr\u00fchjahr 2017 mit der zust\u00e4ndigen Kreisschulpflege getroffenen Vereinbarung \u00fcber einen k\u00fcnftigen Besch\u00e4ftigungsgrad von 46 % (zw\u00f6lf WL) wurde der Besch\u00e4ftigungsgrad der Beschwerdef\u00fchrerin per 1. August 2017 auf 36 % festgelegt.] Es liegt weder ein Verstoss gegen den Sperrfristen- (E. 3) noch den Vertrauensschutz (E. 4.) vor. Da die Beschwerdegegnerin ihre Kehrtwende mit der im M\u00e4rz 2017 angezeigten Schwangerschaft bzw. dem anstehenden Mutterschaftsurlaub der Beschwerdef\u00fchrerin begr\u00fcndete, ist jedoch von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vorliegt; den Parteien wurde vorg\u00e4ngig Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (E. 5.1). Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin schon in den vorangegangenen Wintersemestern jeweils zu einem h\u00f6heren Besch\u00e4ftigungsgrad angestellt gewesen war und sie auch im Fr\u00fchjahr 2017 mit dem Schulleiter entsprechend ein Pensum von zw\u00f6lf WL ab dem 1. August 2017 vereinbart hatte, erweist sich die nachtr\u00e4gliche Ablehnung der Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsgrads durch die Beschwerdegegnerin mit dem Verweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdef\u00fchrerin, in deren Folge diese ein Wahlfach nicht wie sonst im Wintersemester erteilen k\u00f6nne, als diskriminierend (E. 5.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:35", "Checksum": "f93d1799a1b24cfdc3db828501fb1928"}