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VB.2018.00702
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1982 geborene mauritische Staatsangehörige A reiste am 9. Mai 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. Juni 2013 die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm am 28. Juli 2013 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu einem später eingestellten Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gab C am 2. März 2017 der Polizei gegenüber bekannt, dass sie seit Februar 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebe und seit Juni 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. In der Folge machten die Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber unterschiedliche Angaben zum Trennungszeitpunkt. Am 10. Oktober 2017 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht E geschieden. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 11. Oktober 2017 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Dezember 2017. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Dezember 2018 an. III. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen sind die im vorinstanzlichen Vernehmlassungsverfahren aufgrund einer unzulässigen Fristerstreckung verspätet eingereichten Akten in die Entscheidfindung miteinzubeziehen, da der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend von Amtes wegen zu untersuchen ist und somit auch verspätet eingereichte Eingaben und Akten nicht aus dem Recht zu weisen sind, soweit sie den entscheidrelevanten Sachverhalt zu erhellen vermögen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers würde einem sinnlosen Leerlauf gleichkommen, da dann die entsprechenden Untersuchungshandlungen ohnehin nachgeholt werden müssten, sollte den verspätet nachgereichten Belegen entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen werden. Eine Ungleichbehandlung der Parteien resultiert hieraus nicht, stand es doch auch dem Beschwerdeführer novenrechtlich frei, nach Abschluss des vorinstanzlichen Vernehmlassungsverfahrens weitere Unterlagen und Beweise nachzureichen (vgl. § 20a Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Der Beschwerdeführer liess sich am 10. Oktober 2017 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und lebt nicht mehr mit dieser zusammen, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 3. 3.1 3.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (bzw. gemäss der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1). Dies selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zueinander unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juni 2011, 2C_231/2011, E. 4.6). Sodann wird ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 3.1.2 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Integration und die Dauer seiner Beziehung zu seiner früheren Schweizer Ehefrau einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. 3.2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 29. Juni 2013 eine Schweizerin, mit welcher er bereits seit dem 9. Mai 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in D zusammenlebte. Gemäss der dargelegten Praxis ist für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG allein auf die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit abzustellen, während die Dauer der zuvor im In- oder Ausland gelebten (vorehelichen) Konkubinatsbeziehung diesbezüglich irrelevant ist. Damit fällt der Beginn der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend mit dem Eheschluss am 29. Juni 2013 zusammen und ist die zuvor vorehelich in D gemeinsam verbrachte Zeit für die Fristberechnung unerheblich. 3.2.3 Es ist unbestritten, dass sich die (damaligen) Ehegatten im Frühjahr 2016 zerstritten hatten und die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb Ende Januar bis Anfang Februar 2016 für ein paar Wochen zu ihren in der unmittelbaren Nachbarschaft lebenden Eltern zog. Unklar ist jedoch, ob es in der Folge noch einmal zu einer Versöhnung der Ehegatten und einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. 3.2.4 Die (Ex-)Ehefrau des Beschwerdeführers hat den Migrationsbehörden gegenüber hierzu in mehreren Stellungnahmen angegeben, dass ihr Ehewille bereits im Januar/Anfang Februar 2016 erloschen sei. Da der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung nicht habe verlassen wollen, sei sie ab ca. Anfang März 2016 auf Wohnungssuche gewesen und habe am 8. Juli 2016 ihre neue Wohnung bezogen. 3.2.5 Im Gegensatz dazu behauptet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, dass die eheliche Gemeinschaft erst per 8. Juli 2016 mit dem Auszug seiner (damaligen) Ehefrau aus der ehelichen Wohnung definitiv aufgegeben worden sei. Zum Nachweis einer zunächst wieder aufgenommenen und erst per 8. Juli 2016 definitiv beendeten Ehegemeinschaft verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf seine mit seiner damaligen Ehefrau zwischen dem 4. Juni 2016 und 13. Juli 2016 geführte WhatsApp-Konversation. Aus dieser soll hervorgehen, dass sich die Eheleute bis Anfang Juli 2016 liebevolle Nachrichten schickten, sich gegenseitig vermissten, sich Kosenamen gaben und Herzchen bzw. Küsschen zusandten. Danach soll seine frühere Ehefrau systematisch auf seine Wegweisung hingearbeitet haben, um diesen zur baldigen Scheidung zu bewegen. So habe seine Ex-Ehefrau genau über die Dreijahresfrist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) Bescheid gewusst, zunächst einen früheren Auszugstermin aus der ehelichen Wohnung angegeben und noch am 7. April 2017 wahrheitswidrig behauptet, seit Februar 2016 keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen. 3.2.6 Während der Beschwerdeführer im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren ein offenkundiges Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt zwecks Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts möglichst weit nach hinten zu verlegen, besteht bei seiner Ex-Ehefrau keine vergleichbare Interessenslage: Da sich die (damaligen) Ehegatten bereits am 10. August 2017 über die Scheidung und die Scheidungsfolgen verständigen konnten und die Ehe am 10. Oktober 2017 einvernehmlich geschieden wurde, wurde der genaue Trennungszeitpunkt für das Scheidungsverfahren der Eheleute zunehmend irrelevant. Die Ex-Ehefrau gab im migrationsrechtlichen Verfahren zwar bereitwillig Auskunft über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer, arbeitete aber darüber hinaus nicht proaktiv auf dessen Wegweisung hin bzw. gab vielmehr ihr Desinteresse am Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens kund. Soweit sie in einem Schreiben vom 5. Dezember 2017 angab, über die Regeln in der Schweiz und die erforderlichen Trennungsjahre Bescheid zu wissen, meinte sie offenkundig die zweijährige Trennungsfrist für eine Scheidungsklage und nicht etwa (wie vom Beschwerdeführer) behauptet, die Dreijahresfrist von Art. 50 AIG. Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 7. Dezember 2017 versuchte sie sogar einmal, die Verwendung ihrer für den Beschwerdeführer nachteiligen Angaben zu verhindern. Wie sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F vom 8. Juni 2017 ergibt, hat der Beschwerdeführer überdies die Strafanträge seiner Ehefrau wegen Drohung und Nötigung durch eigenes Fehlverhalten provoziert, weshalb sich hieraus ebenfalls keine Indizien dafür ergeben, dass seine Ex-Ehefrau im besonderen Mass an seiner Wegweisung interessiert sein könnte. Da die Ehegatten im Scheidungsverfahren wechselseitig auf Unterhaltszahlungen verzichteten und sich über die Nebenfolgen der Scheidung einigten, sind auch keinerlei finanziellen Interessen ersichtlich, welche die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu falschen Angaben über den Trennungszeitpunkt hätten verleiten können. Aufgrund dieser Interessenslage erscheint der Beschwerdeführer grundsätzlich weniger glaubwürdig als seine (frühere) Ehefrau, wenngleich die Angaben beider Ehegatten aufgrund der konfliktträchtigen Trennungs- bzw. Scheidungssituation mit Vorsicht zu würdigen sind. 3.2.7 Auch inhaltlich erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau glaubhafter. Diese hat sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen konstant und stimmig zum Trennungszeitpunkt geäussert. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behaupteten Unstimmigkeiten sind entweder aktenwidrig oder beschlagen kleinere Ungenauigkeiten, die von der Ehefrau frühzeitig richtiggestellt wurden. So hat die Ehefrau bereits in ihrer ersten Stellungnahme gegenüber dem Migrationsamt vom 7. April 2017 klargestellt, erst am 8. Juli 2016 "offiziell aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen" zu sein. Weiter gab die Ehefrau in der erwähnten Stellungnahme keineswegs an, schon im Februar 2016 den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen zu haben. Vielmehr hat sie in Übereinstimmung mit entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers hierzu lediglich ausgeführt, "zurzeit" (d. h. im April 2017) keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen, weshalb ihr auch diesbezüglich keinerlei Lüge bzw. Falschangabe nachzuweisen ist. 3.2.8 Die Angaben der Ex-Ehefrau sind durch weitere Belege untermauert: So ist aktenkundig und unbestritten, dass die Ehefrau bereits am 13. Mai 2016 den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnete und diese am 8. Juli 2016 auch tatsächlich und alleine bezog. Angesichts des in der gesamten Agglomeration der Stadt Zürich notorisch knappen Wohnraums (vgl. hierzu die Leerwohnungsstatistiken des Statistischen Amts des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch) und des üblichen Bewerbungsprozederes für eine neue Wohnung erscheint es glaubhaft, dass die Ex-Ehefrau ihre Wohnungssuche bereits Anfang März 2016 aufgenommen hatte. Jedenfalls deutet die (alleinige) Anmietung einer zweiten Wohnung durch die Ehefrau klar auf deren bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorhandenen Trennungswillen hin, zumal bei intakter Ehegemeinschaft und einem weiterhin beabsichtigten Zusammenleben ein derartiges Verhalten und die damit einhergehende finanzielle Doppelbelastung kaum Sinn ergeben würde. Überdies will der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2016 von der Anmietung einer Zweitwohnung durch seine Ehefrau erfahren haben und hätte für seine damalige Ehefrau bei intakter Ehegemeinschaft kein Grund bestanden, die Anmietung der zweiten Wohnung zu verheimlichen. Dass die Wohnung gemäss dem Beschwerdeführer von seiner damaligen Ehefrau nur für den Fall einer Trennung angemietet und ansonsten temporär untervermietet worden sein soll, erscheint unglaubhaft, sind doch nach der Unterzeichnung des Mietvertrags im Mai 2016 weder irgendwelche Bemühungen für eine (temporäre) Untervermietung ersichtlich noch ist dargelegt, wie der von den Auszugsplänen seiner (damaligen) Ehefrau angeblich überrumpelte Beschwerdeführer zu einem solchen Schluss gelangt. Auch dass die Ehefrau erst einige Tage nach der Übernahme des neuen Mietobjekts aus der ehelichen Wohnung auszog, vermag eine bis dahin gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen, ist ein solches Vorgehen doch keineswegs ungewöhnlich und von der Ex-Ehefrau durch noch auszuführende Arbeiten in der neuen Wohnung plausibel erklärt worden. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ergibt sich auch nicht daraus, dass die damalige Ehefrau nach der Trennung nur für wenige Wochen zu ihren in der Nachbarschaft lebenden Eltern zog und im Februar 2016 vorübergehend wieder in die eheliche Wohnung zurückkehrte. Einerseits war zunächst unklar, wer die eheliche Wohnung übernehmen sollte, wollte die Ex-Ehefrau doch auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers zunächst diesen zum Auszug bewegen (vgl. E. 3.2.9 untenstehend). Andererseits ist es nachvollziehbar, dass die Ehefrau es auch in einer Trennungssituation vorzog, sich von ihrem bisherigen Domizil aus eine neue Bleibe zu suchen, statt dauerhaft in ihr früheres Kinderzimmer im Elternhaus zurückzukehren. Ferner ist eine bereits vor Erreichen der Dreijahresfrist erfolgte Trennung auch dadurch indiziert, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Juni 2016 nicht in die Ferien nach Italien begleitete. 3.2.9 Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zum Trennungszeitpunkt. So bestätigte er in einem am 12. April 2017 zugegangenen Antwortschreiben zunächst weitgehend die Angaben seiner damaligen Ehefrau und eine Trennung im Februar 2016, was er dem Migrationsamt aber "nicht gerade erzählen" wollte, da er zunächst gedacht habe, die eheliche Beziehung "würde wieder gut" werden. Seine Ehefrau sei für ein paar Wochen zu ihrer Mutter gegangen und habe ihm nach ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung ihren Scheidungswillen mitgeteilt und ihn zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Im Widerspruch hierzu wird am Ende desselben Schreibens und in späteren Stellungnahmen behauptet, dass die Eheleute "von Februar bis Ende Juli 2016" wieder wie ein "normales Paar" zusammengelebt hätten. 3.2.10 Die vom Beschwerdeführer eingereichte WhatsApp-Kommunikation belegt zwar, dass die Eheleute zumindest zwischen Juni und Anfang Juli 2016 wieder freundschaftliche Kontakte zueinander unterhielten, sich vermissten und zeitweilig allenfalls auch eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung erwogen. Zugleich geht aus der eingereichten Kommunikation aber hervor, dass sich die Eheleute auch im Juni 2016 über den Bestand, die Zukunft und die Qualität ihrer Beziehung keineswegs einig waren. Die WhatsApp-Kommunikation ist zudem im Gesamtkontext zu würdigen. So hat die Ehefrau in einem Antwortschreiben vom 5. Dezember 2017 plausibel dargelegt, dass sie mit ihren WhatsApp-Nachrichten lediglich weitere Diskussionen vermeiden wollte. Angesichts ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Umzugsvorbereitungen (Anmietung einer neuen Wohnung) ist insgesamt nicht von einer ernsthaften und nachhaltigen Wiederannäherung der Ehegatten auszugehen, zumal allein freundschaftliche oder gar sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche Gemeinschaft noch nicht wiederaufleben lassen (vgl. E. 3.1 vorstehend). 3.2.11 Damit erscheinen die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zum Trennungszeitpunkt weitaus glaubhafter als die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Aufgrund der angeführten Indizien ist davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ab Februar 2016 Scheidungsabsichten hegte und diese dem Beschwerdeführer gegenüber auch offenlegte, wenngleich die Trennung der Ehegatten erst nach der Anmietung einer neuen Wohnung räumlich vollzogen werden konnte. Spätestens mit der am 13. Mai 2016 erfolgten Unterzeichnung eines Mietvertrags für die neue Wohnung erbrachte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers den Tatbeweis für eine definitive Trennung. Selbst wenn allein aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation allenfalls geschlossen werden könnte, dass die Eheleute sich noch Anfang Juli 2016 um eine Wiederaufnahme ihrer Ehe bemüht haben könnten, ist aufgrund der Indizienlage nicht von einer erfolgreichen Wiederannäherung der Ehegatten auszugehen und liessen die bis dahin allenfalls noch unterhaltenen freundschaftlichen oder sporadisch gar intimen Kontakte zwischen den Eheleuten die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufleben. Da sich die Ehegatten selbst nach anfänglicher Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.9 vorstehend) im Januar/Februar 2016 getrennt hatten, wäre die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Hierzu reichen die von ihm offerierten Beweise nicht aus. Die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft hat somit lediglich vom 29. Juni 2013 (Eheschluss) bis Februar 2016 gedauert. Spätestens mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags im Mai 2016 konnte nicht mehr ernsthaft von einer bloss vorübergehenden Trennung der Ehegatten ausgegangen werden, womit ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von den bislang erbrachten Integrationsleistungen an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. 4. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt noch nicht derart lange in der Schweiz, als dass von einer tiefgreifenden Integration in die hiesige Gesellschaft auszugehen ist. Es ist denn auch kein über übliche Integrationserwartungen hinausgehender Integrationserfolg ersichtlich. Selbst wenn seinen eigenen Angaben zufolge davon ausgegangen wird, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz rund sieben Jahre in Grossbritannien gelebt hatte, verbrachte er doch den grössten Teil seines Lebens auf Mauritius, wo er geboren und aufgewachsen ist. Zudem besuchte er sein Heimatland auch nach seiner Einreise in die Schweiz wiederholt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte mit Antwortschreiben vom 1. September 2017 dessen rege Kontakte zu seiner auf Mauritius verbliebenen Familie. Der Beschwerdeführer ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in Mauritius nicht mehr zumutbar wäre. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seiner Heimat betreffen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen, das Schicksal des Beschwerdeführers hebt sich nicht von demjenigen seiner Landsleute ab und steht diesbezüglich auch in keinem relevanten Zusammenhang mit seiner Ehe. Angesichts der Zumutbarkeit einer Reintegration in Mauritius kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auch eine Rückkehr nach Grossbritannien möglich wäre, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge jahrelang gelebt hatte und aufenthaltsberechtigt war. Es bestehen sodann keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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