|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00704  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180243-L)


Ausschaffungshaft für algerischen Staatsbürger. Untertauchensgefahr; Sonderflug. Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (E. 3.2.2). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Wegweisungsentscheids seinen Aufenthalt durchgehend an einer behördlich bekannten Adresse. Die Untertauchensgefahr ist trotzdem angesichts der wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers, unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückzukehren, sowie der widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Ausweispapiere zu bejahen (E. 3.2.3). Algerien akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug, indes solche mittels Linienflug. Die blosse Erklärung des Beschwerdeführers, wonach für ihn ein Sonderflug erforderlich sein werde, genügt nicht als Beleg für die Unmöglichkeit der Ausschaffung (E. 4.3). Die Hafterstehungsfähigkeit ist nach wie vor zu bejahen (E. 4.4). Die Heiratspläne des Beschwerdeführers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ALGERIEN
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
HEIRATSPLÄNE
IDENTITÄTSFESTSTELLUNG
SONDERFLUG
UNTERTAUCHENSGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00704

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180243-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 27. September 2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.

II.  

Am 1. Oktober 2018 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung sei zu bestätigen und die Haft bis am 28. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 28. Dezember 2018.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung an das Migrationsamt, ihn umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 8. November 2018 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 15. November 2018 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer verliess am 12. Oktober 2002 sein Heimatland Algerien und reiste am 18. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 4. Februar 2003 wies das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge den am 19. Oktober 2002 gestellten Asylantrag ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am 14. September 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 nahm das Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Ehepartner auf unbestimmte Zeit Vormerk. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 10. Mai 2013 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 13. September 2015 verlängert. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit indes ab. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 30. April 2016 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2017 ab. Die diesbezügliche Anrufung des Verwaltungsgerichts (Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2017 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung) sowie des Bundesgerichts (Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2018) blieb erfolglos.

Nachdem der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau ein Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich eingereicht hatten, ersuchte der Beschwerdeführer mit Fax vom 1. Oktober 2018 um prozeduralen Aufenthalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG. Das Migrationsamt verweigerte gleichentags die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, weshalb das Zivilstandsamt Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung verweigerte. Zurzeit ist bei der Sicherheitsdirektion ein Rekurs gegen die am 1. Oktober 2018 verfügte Verweigerung der Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung hängig.

2.2 Zwischenzeitlich verfügte das Staatssekretariat für Migration am 6. Februar 2018 ein ab 20. Februar 2018 bis 19. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe am 11. September 2018 inhaftiert. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2018 in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte auf Antrag des Migrationsamts vom 1. Oktober 2018 die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 und bewilligte sie bis 28. Dezember 2018. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

3.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vor.

3.2 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG.

3.2.1 Gegen das Vorliegen des Haftgrunds bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er lebe seit 2007 an derselben Adresse in Zürich, welche auch den Behörden bekannt sei. So habe ihn das Amt für Justizvollzug per Post zum Strafantritt aufgefordert. Diesem Schreiben sei er anstandslos nachgekommen, was zeige, dass er behördlichen Anordnungen Folge leiste. Zudem sei er bisher nie untergetaucht.

3.2.2 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (BGr, 14. Juni 2012, 2C_478/2012, E. 2.2; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 76 N. 6).

3.2.3 Vorliegend drohte das Migrationsamt im Wegweisungsentscheid vom 31. März 2016 dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Anordnung von Zwangsmassnahmen an. Somit musste der Beschwerdeführer nach Eröffnung dieser Verfügung und Nichtbeachtung der Ausreisefrist mit der Anordnung von Zwangsmassnahmen rechnen. Gleichwohl hatte er ab diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt durchgehend an der behördlich bekannten Adresse (seiner Ex-Frau) in Zürich – zumindest sind den vorliegenden Akten keine gegenläufigen Hinweise zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2018 und am 11. Juni 2018 von der Polizei an der angegebenen Adresse angetroffen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einem festen Wohnsitz aufhält, bildet somit ein gewichtiges Indiz, welches gegen die Gefahr des Untertauchens spricht.

Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Prognose hinsichtlich der Untertauchensgefahr sind weitere Indizien zu würdigen. Diesbezüglich von Relevanz sind die wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers, unter keinen Umständen bereit zu sein, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, womit die Gefahr besteht, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Wegweisungsvollzug nicht zur Verfügung halten wird.

Ein weiteres Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr sind die zumindest widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich (dem Verbleib) seiner Ausweispapiere: In den Akten befindet sich eine Kopie des bis 2025 gültigen algerischen Passes des Beschwerdeführers. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer an, sein algerischer Reisepass sei an seiner Wohnadresse. Am 11. Juni 2018 gab er an, er habe irgendwo einen alten algerischen Reisepass, wisse aber nicht wo. Sodann führte der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 2. Oktober 2018 aus, er werde versuchen, algerische Ausweispapiere (zwecks Heirat) zu beschaffen. Auf Befragung während seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung erklärte der Beschwerdeführer indes, er besitze einen gültigen algerischen Pass. Diesen werde er aber nur den Behörden geben, wenn er selbständig ausreisen könne. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers erschwert die Vollziehungsbemühungen und bildet ein Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr.

Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend als Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr nicht weiter beachtlich, da diese im Bagatellbereich ist respektive im Verstoss gegen ausländerrechtliche Be­stimmungen bestand. Tendenziell gegen die Untertauchensgefahr spricht zwar das Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat mit den zuständigen Stellen zu kooperieren. Seine Reisepapiere hat er in der Vergangenheit denn auch nicht für die gegenüber ihm angeordnete Wegweisung, sondern zur Durchführung seiner Heirat beschafft. Zuvor lebte er unter falscher Identität in der Schweiz. Mit dem Wegfall der Möglichkeit der angestrebten Ehe dürfte somit auch die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers entfallen (vgl. VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 3.2).

3.2.4 Insgesamt rechtfertigen die dargelegten Indizien die Annahme der Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers. Insbesondere sein widersprüchliches Verhalten sowie die fehlende Ausreisebereitschaft überwiegen den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einem festen Wohnsitz aufhält. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG somit zu Recht bejaht.

4.  

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

4.2 Vorliegend verweigert der Beschwerdeführer die Herausgabe seines algerischen Reisepasses an die Behörden (vgl. oben E. 3.2.3). Dieses Verhalten veranlasste das SEM am 24. Oktober 2018, das algerische Konsulat um Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Laissez-passer für ihn anzufragen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, eine Rückmeldung der algerischen Behörden sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (und damit der Wegweisungsvollzug innert vernünftiger Frist nicht möglich), da diese den Beschwerdeführer 2003 nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannten und dies bei einer neuerlichen Anfrage nicht anders sein werde. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anfrage an die algerischen Behörden vom 15. Mai 2003 auf falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers beruhte. Die aktuelle Anfrage an das algerische Konsulat beruht demgegenüber auf den Angaben aus dem Reisepass des Beschwerdeführers. Zweifel an deren Richtigkeit sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen; vielmehr spricht die gemäss Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016 getätigte Reise des Beschwerdeführers nach Algerien dafür. Demzufolge erscheint die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer durch die algerischen Behörden als absehbar.

4.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine Rückführung indes auch nach einer allfällig erfolgreichen Ausweispapierbeschaffung nicht durchführbar, da Algerien den für ihn erforderlichen Sonderflug nicht akzeptiere.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Algerien keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug akzeptiert. Indes ist die zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfinden (vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]).

Dies zeigt, dass eine Rückführung nach Algerien gegen den Willen des Beschwerdeführers durchaus möglich ist. Deren Unmöglichkeit kann weiter durch die blosse Erklärung, gegen behördliche Ausschaffungsmassnahmen Widerstand leisten zu wollen, nicht belegt werden (vgl. BGr, 12. September 2007, 2C_376/2007, E. 4.4). Somit ist nicht davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer zwangsläufig ein Sonderflug benötigt werde. Der Erfolg von polizeilich begleiteten Rückflügen für nicht rückreisewillige Algerier hängt darüber hinaus gemäss einer Stellungnahme des damaligen Bundesamts für Migration in einem anderen Verfahren von verschiedenen Faktoren ab (BGr, 7. August 2014, 2C_658/2014, E. 3.3). Somit stehen der Durchführbarkeit der Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege.

4.4 Sodann sei die Anordnung der Ausschaffungshaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismässig. Diesem Argument ist nicht zu folgen. Der ärztliche Bericht vom 11. Juni 2018 bestätigte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Haftanhörung vom 2. Oktober 2018 habe er die Panikattacken mittlerweile hinreichend unter Kontrolle. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 24. Oktober 2018 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Darin ist festgehalten, dass die drohende Wegweisung sowie die Inhaftierung (erneute) akute Angstsymptomatik und Panikattacken auslösten, sodass der Beschwerdeführer in den letzten 9 Monaten wieder vermehrt Temesta eingenommen habe. Die Weiterführung der Therapie mit einem Antidepressivum sei bis zur Besserung der Symptomatik dringend zu empfehlen. Daraus folgt nicht, dass die empfohlene Therapie nicht im Rahmen der Ausschaffungshaft erfolgen kann, zumal diese gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden könnte (dazu BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.3). Somit ist die Hafterstehungsfähigkeit nach wie vor zu bejahen.

4.5 Schliesslich stehen die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person dem Vollzug einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 2.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die angeordnete Ausschaffungshaft auch in dieser Hinsicht nicht unverhältnismässig ist.

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

5.  

Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AuG           Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

VRG          Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)