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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00704
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180243-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 27. September
2018 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft im
Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG genommen werde.
II.
Am 1. Oktober 2018 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, ihre Haftanordnung sei zu
bestätigen und die Haft bis am 28. Dezember 2018 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 2. Oktober 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 28. Dezember 2018.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 1. November 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Anweisung an das Migrationsamt, ihn umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit
Eingabe vom 6. November 2018 auf eine Vernehmlassung. Am 8. November
2018 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit
Eingabe vom 15. November 2018 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer verliess am 12. Oktober 2002 sein Heimatland Algerien und
reiste am 18. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom
4. Februar 2003 wies das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge den am
19. Oktober 2002 gestellten Asylantrag ab und verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am 14. September 2006 heiratete der
Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2010 nahm das Bezirksgericht Zürich vom
Getrenntleben der Ehepartner auf unbestimmte Zeit Vormerk. Die eheliche
Gemeinschaft wurde am 10. Mai 2013 geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers wurde letztmals bis am 13. September 2015
verlängert. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wies das Migrationsamt das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit
indes ab. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 30. April 2016 wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September
2017 ab. Die diesbezügliche Anrufung des Verwaltungsgerichts (Nichteintretensentscheid
vom 5. Dezember 2017 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung) sowie des
Bundesgerichts (Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2018) blieb
erfolglos.
Nachdem der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau
ein Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung beim
Zivilstandsamt der Stadt Zürich eingereicht hatten, ersuchte der
Beschwerdeführer mit Fax vom 1. Oktober 2018 um prozeduralen Aufenthalt im
Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG. Das Migrationsamt verweigerte
gleichentags die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Heirat, weshalb das Zivilstandsamt Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober
2018 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung
verweigerte. Zurzeit ist bei der Sicherheitsdirektion ein Rekurs gegen die am
1. Oktober 2018 verfügte Verweigerung der Ausstellung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung hängig.
2.2 Zwischenzeitlich
verfügte das Staatssekretariat für Migration am 6. Februar 2018 ein ab
20. Februar 2018 bis 19. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot gegen
den Beschwerdeführer. Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer
Freiheitsstrafe am 11. September 2018 inhaftiert. Nach Entlassung aus dem
Strafvollzug nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. September 2018 in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht
bestätigte auf Antrag des Migrationsamts vom 1. Oktober 2018 die
Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 und bewilligte sie bis
28. Dezember 2018. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG genannten
Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und müssen die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AuG).
3.1 Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein (rechtskräftiger)
Wegweisungsentscheid vor.
3.2 Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG.
3.2.1
Gegen das Vorliegen des Haftgrunds bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er lebe seit 2007 an derselben Adresse in Zürich, welche auch
den Behörden bekannt sei. So habe ihn das Amt für Justizvollzug per Post zum
Strafantritt aufgefordert. Diesem Schreiben sei er anstandslos nachgekommen,
was zeige, dass er behördlichen Anordnungen Folge leiste. Zudem sei er bisher
nie untergetaucht.
3.2.2
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann die
betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich
der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann
anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt,
dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56
E. 3.1; BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1). Der blosse
Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land
nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der
Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die
zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien
eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1;
BGE 140 II 1 E. 5.3). Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der
Untertauchensgefahr bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um
einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort
aufhält (BGr, 14. Juni 2012, 2C_478/2012, E. 2.2; Andreas Zünd in:
Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 76 N. 6).
3.2.3
Vorliegend drohte das Migrationsamt im Wegweisungsentscheid vom
31. März 2016 dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtbeachtung der
Ausreisefrist die Anordnung von Zwangsmassnahmen an. Somit musste der Beschwerdeführer
nach Eröffnung dieser Verfügung und Nichtbeachtung der Ausreisefrist mit der
Anordnung von Zwangsmassnahmen rechnen. Gleichwohl hatte er ab diesem Zeitpunkt
seinen Aufenthalt durchgehend an der behördlich bekannten Adresse (seiner
Ex-Frau) in Zürich – zumindest sind den vorliegenden Akten keine gegenläufigen
Hinweise zu entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer am 3. April
2018 und am 11. Juni 2018 von der Polizei an der angegebenen Adresse
angetroffen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an
einem festen Wohnsitz aufhält, bildet somit ein gewichtiges Indiz, welches
gegen die Gefahr des Untertauchens spricht.
Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Prognose
hinsichtlich der Untertauchensgefahr sind weitere Indizien zu würdigen.
Diesbezüglich von Relevanz sind die wiederholten Erklärungen des
Beschwerdeführers, unter keinen Umständen bereit zu sein, in sein Heimatland
Algerien zurückzukehren, womit die Gefahr besteht, dass er sich ohne die
ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Wegweisungsvollzug
nicht zur Verfügung halten wird.
Ein weiteres Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr
sind die zumindest widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
(dem Verbleib) seiner Ausweispapiere: In den Akten befindet sich eine Kopie des
bis 2025 gültigen algerischen Passes des Beschwerdeführers. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer an,
sein algerischer Reisepass sei an seiner Wohnadresse. Am 11. Juni 2018 gab
er an, er habe irgendwo einen alten algerischen Reisepass, wisse aber nicht wo.
Sodann führte der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 2. Oktober
2018 aus, er werde versuchen, algerische Ausweispapiere (zwecks Heirat) zu
beschaffen. Auf Befragung während seiner ausländerrechtlichen Inhaftierung
erklärte der Beschwerdeführer indes, er besitze einen gültigen algerischen
Pass. Diesen werde er aber nur den Behörden geben, wenn er selbständig
ausreisen könne. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers
erschwert die Vollziehungsbemühungen und bildet ein Indiz für die Annahme von
Untertauchensgefahr.
Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend
als Indiz für die Annahme von Untertauchensgefahr nicht weiter beachtlich, da
diese im Bagatellbereich ist respektive im Verstoss gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen bestand. Tendenziell gegen die Untertauchensgefahr spricht zwar
das Interesse des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat mit den
zuständigen Stellen zu kooperieren. Seine Reisepapiere hat er in der
Vergangenheit denn auch nicht für die gegenüber ihm angeordnete Wegweisung,
sondern zur Durchführung seiner Heirat beschafft. Zuvor lebte er unter falscher
Identität in der Schweiz. Mit dem Wegfall der Möglichkeit der angestrebten Ehe
dürfte somit auch die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers entfallen
(vgl. VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 3.2).
3.2.4
Insgesamt rechtfertigen die dargelegten Indizien die Annahme der
Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers. Insbesondere sein widersprüchliches
Verhalten sowie die fehlende Ausreisebereitschaft überwiegen den Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit an einem festen Wohnsitz aufhält.
Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG somit zu Recht bejaht.
4.
4.1 Ist der
Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG), lässt sich die Ausschaffungshaft
nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen.
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist
in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.2 Vorliegend
verweigert der Beschwerdeführer die Herausgabe seines algerischen Reisepasses
an die Behörden (vgl. oben E. 3.2.3). Dieses Verhalten veranlasste das SEM
am 24. Oktober 2018, das algerische Konsulat um Bestätigung der Identität
des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Laissez-passer für ihn anzufragen.
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, eine Rückmeldung der algerischen
Behörden sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (und damit der
Wegweisungsvollzug innert vernünftiger Frist nicht möglich), da diese den
Beschwerdeführer 2003 nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannten und
dies bei einer neuerlichen Anfrage nicht anders sein werde. Mit dieser
Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anfrage an die
algerischen Behörden vom 15. Mai 2003 auf falschen Identitätsangaben des
Beschwerdeführers beruhte. Die aktuelle Anfrage an das algerische Konsulat
beruht demgegenüber auf den Angaben aus dem Reisepass des Beschwerdeführers.
Zweifel an deren Richtigkeit sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen;
vielmehr spricht die gemäss Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016
getätigte Reise des Beschwerdeführers nach Algerien dafür. Demzufolge erscheint
die Ausstellung eines Laissez-passer für den Beschwerdeführer durch die
algerischen Behörden als absehbar.
4.3 Gemäss
Ausführungen des Beschwerdeführers ist seine Rückführung indes auch nach einer
allfällig erfolgreichen Ausweispapierbeschaffung nicht durchführbar, da
Algerien den für ihn erforderlichen Sonderflug nicht akzeptiere.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Algerien
keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug akzeptiert. Indes ist die
zwangsweise Rückführung nach Algerien mittels Linienflug nicht unmöglich (vgl.
Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006). Deshalb
ist lediglich die zwangsweise Rückführung nach Algerien gemäss
Vollzugsstufe 4 (Level 4) nicht möglich, indes nicht die zwangsweise
Rückführung gemäss Vollzugsstufen 2 und 3, die in Linienflügen stattfinden
(vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom
12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und
polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung,
ZAV]).
Dies zeigt, dass eine Rückführung nach Algerien gegen den
Willen des Beschwerdeführers durchaus möglich ist. Deren Unmöglichkeit kann
weiter durch die blosse Erklärung, gegen behördliche Ausschaffungsmassnahmen
Widerstand leisten zu wollen, nicht belegt werden (vgl. BGr, 12. September
2007, 2C_376/2007, E. 4.4). Somit ist nicht davon auszugehen, dass für den
Beschwerdeführer zwangsläufig ein Sonderflug benötigt werde. Der Erfolg von
polizeilich begleiteten Rückflügen für nicht rückreisewillige Algerier hängt
darüber hinaus gemäss einer Stellungnahme des damaligen Bundesamts für
Migration in einem anderen Verfahren von verschiedenen Faktoren ab (BGr, 7. August
2014, 2C_658/2014, E. 3.3). Somit stehen der Durchführbarkeit der
Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien keine rechtlichen oder
tatsächlichen Hindernisse im Wege.
4.4 Sodann sei
die Anordnung der Ausschaffungshaft aus gesundheitlichen Gründen
unverhältnismässig. Diesem Argument ist nicht zu folgen. Der ärztliche Bericht
vom 11. Juni 2018 bestätigte die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Auch nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der
Haftanhörung vom 2. Oktober 2018 habe er die Panikattacken mittlerweile hinreichend
unter Kontrolle. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom
24. Oktober 2018 vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Darin ist
festgehalten, dass die drohende Wegweisung sowie die Inhaftierung (erneute)
akute Angstsymptomatik und Panikattacken auslösten, sodass der Beschwerdeführer
in den letzten 9 Monaten wieder vermehrt Temesta eingenommen habe. Die
Weiterführung der Therapie mit einem Antidepressivum sei bis zur Besserung der
Symptomatik dringend zu empfehlen. Daraus folgt nicht, dass die empfohlene
Therapie nicht im Rahmen der Ausschaffungshaft erfolgen kann, zumal diese
gegebenenfalls in einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution
vollzogen werden könnte (dazu BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018,
E. 2.3.3). Somit ist die Hafterstehungsfähigkeit nach wie vor zu bejahen.
4.5 Schliesslich
stehen die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person dem Vollzug
einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten
Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich
aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere
vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember
2017, 2C_481/2017, E. 2.3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder
dargetan noch ersichtlich, weshalb die angeordnete Ausschaffungshaft auch in
dieser Hinsicht nicht unverhältnismässig ist.
Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind
nicht ersichtlich.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Ausschaffungshaft als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)