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VB.2018.00711
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug des Führerausweises, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 13. März 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen einer mittelschweren und zwei leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten; an diese Entzugsdauer wurde die Zeit vom Januar 2017 und Februar 2017 angerechnet, während welcher A seinen Führerausweis dem Strassenverkehrsamt eingesandt und kein Fahrzeug gelenkt habe. II. Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 abwies und, nach Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme betreffend die geplante reformatio in peius, die Entzugsdauer von sechs auf acht Monate erhöhte; dies unter Anrechnung des Zeitraums vom 13. Juni 2017 bis zum 5. August 2017, während welchem A seinen Führerausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt und kein Fahrzeug gelenkt hat. Im Rekursentscheid wurden die Monate Januar und Februar 2017 nicht mehr an die bereits erfolgte Entzugsdauer angerechnet. III. Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 1. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben, das Verfahren ohne Anordnung einer Administrativmassnahme einzustellen und die Kosten des Administrativverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die angefochtene Anordnung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 28. November 2018 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Entzugsverfügung vom 13. März 2018 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Führerausweis im Januar 2017 und Februar 2017 hinterlegt hatte. Die Vorinstanz erwog, dies sei nicht erwiesen, und rechnete die Monate Januar 2017 und Februar 2017 bei der Festsetzung der tatsächlichen Entzugsdauer nicht mehr an. Indem die Vorinstanz diesen Zeitraum im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nicht mehr an die Entzugsdauer anrechnete, nahm sie eine reformatio in peius vor; sie verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer zwei Monate längeren tatsächlichen Hinterlegung. Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zur beabsichtigten Erhöhung der Entzugsdauer von sechs auf acht Monate, nicht vorgängig angekündigt. 2.2 Eine Schlechterstellung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die rekurrierende Partei vorgängig über die beabsichtigte Schlechterstellung informiert und ihr zuvor Gelegenheit eingeräumt wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, die von der Schlechterstellung bedrohte Partei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rückzugs des Rechtsmittels hinzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 414 E. 1; BGE 122 V 166 E. 2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2012.00015, E. 10.2). Dies wurde vorliegend unterlassen, weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzulasten ist (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 27 N. 18). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). 2.3 Durch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer geplanten reformatio in peius soll dem Betroffenen namentlich die Möglichkeit gegeben werden, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition zu verhindern (s. o. E. 2.2). Ein Rückzug des Rekurses an die Sicherheitsdirektion kann vor Verwaltungsgericht offensichtlich nicht mehr nachgeholt werden, weshalb von vornherein keine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht kommt. 2.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; dies zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist für eine Stellungnahme betreffend die reformatio in peius hinsichtlich der vorgesehenen Nichtanrechnung der Monate Januar und Februar 2017 an die bereits erfolgte Entzugsdauer. 3. 3.1 Gemäss § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Aufhebung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren allein auf Verfahrensfehler der Vorinstanz wie etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgeht (siehe zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Sicherheitsdirektion im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. 3.2 Schliesslich ist die Sicherheitsdirektion zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'000.-. 4. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt. 4. Die Sicherheitsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |