{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00712_2019-01-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218935&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8fc11dbb0dcd3586bb10ee48350460b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.01.2019  VB.2018.00712"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.01.2019  VB.2018.00712"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.01.2019  VB.2018.00712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1953 geborene Staatsangeh\u00f6rige eines EU-Staats, reiste im Mai 2015 im Alter von 61 Jahren in die Schweiz ein, wo ihr eine bis Mai 2020 g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbst\u00e4ndigen) Erwerbst\u00e4tigkeit erteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2017 bezieht sie (vorzeitig) eine Altersrente in H\u00f6he von Fr. 56.- sowie Erg\u00e4nzungsleistungen. Daneben erzielt sie \u2013 unver\u00e4ndert \u2013 ein Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit.] Gem\u00e4ss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angeh\u00f6rige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von f\u00fcnf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei kommt es grunds\u00e4tzlich weder auf den zeitlichen Umfang der beruflichen Aktivit\u00e4t noch auf die H\u00f6he des Lohns und die Produktivit\u00e4t der betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist jedoch eine quantitativ wie qualitativ echte und tats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit (zum Ganzen E. 4.1). Betrachtet man Art und Umfang der Erwerbst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin, l\u00e4sst sich nicht sagen, diese erf\u00fcllte diese Voraussetzungen heute nicht mehr; so vermag (allein) die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschr\u00e4nktes Pensum leistet und erg\u00e4nzend auf Sozialhilfe- bzw. Erg\u00e4nzungsleistungen angewiesen ist, nach der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu \u00e4ndern (E. 5.1). Gleiches hat f\u00fcr den blossen Umstand zu gelten, dass eine Person das Rentenalter erreicht bzw. eine Altersrente bezieht, beinhaltet der freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff doch keinerlei subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angeh\u00f6rige bzw. ein Angeh\u00f6riger eines EU-Mitgliedstaats eine echte undtats\u00e4chliche Erwerbst\u00e4tigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit zu (E. 5.2).\r\rGutheissung URB.\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:30:08", "Checksum": "0ca2e4d38d6aeb53dc0d0d496155077c"}