|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00722  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sistierung des Rekursverfahrens wegen hängigem Strafverfahren. Bei der Abweisung des Sistierungsantrags handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt, ihn treffe ein Nachteil, da er sich im Rückerstattungsverfahren betreffend unrechtmässig bezogene Sozialhilfe äussern müsse, sich damit aber im Strafverfahren, wo er nicht aussagen müsse, belasten könnte. Für eine Rückerstattungsverfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Erst wenn der Verwaltung der Nachweis der Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit, sich zu äussern (E. 1.4.2). Zwischen den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen und des Betrugs bestehen deutliche Unterschiede (z.B. Arglist). Der Beschwerdeführer kann sich zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden (E. 1.4.3). Auch betreffend Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), welcher mit der Rückerstattung von Sozialhilfe beinahe identisch ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der Rückerstattung entlasten, bezüglich des Straftatbestands des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten könnten (E. 1.4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 2.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BETRUG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
RÜCKERSTATTUNG
SISTIERUNG
STRAFVERFAHREN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00722

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw LL. M. C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1985, wird seit September 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A, die in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 13'726.35 zurückzuerstatten.

B. Dagegen erhob A am 2. August 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die Einsprache am 14. Juni 2018 ab.

II.  

Am 6. August 2018 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs und verlangte u. a. die Aufhebung der Rückerstattungsforderung und die Sistierung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den Sistierungsantrag ab.

III.  

Dagegen erhob A am 7. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 4. Oktober 2018. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum Abschluss der gegen ihn eingeleiteten Strafuntersuchung bzw. des Strafverfahrens wegen Betrugs zu sistieren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe (für die Dauer des vorliegenden Verfahrens) auszusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2018 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten. Der Bezirksrat Zürich verwies in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2018 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Er teilte zudem mit, dass das Rekursverfahren für die Dauer des Beschwerdeverfahrens informell sistiert sei. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 29. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 4. Oktober 2018. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei der Abweisung des Sistierungsantrags durch die Vorinstanz handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.20016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei einer Sistierung bzw. der Verweigerung der Sistierung eines Verfahrens wird ein Nachteil in der Regel verneint, soweit nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (vgl. Uhlmann, Art. 93 N. 12).

1.4  

1.4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, ihm entstünde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da er im Rekursverfahren Aussagen tätigen müsste, welche im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden könnten, obwohl ihn im Strafverfahren keine Aussagepflicht treffe.

1.4.2 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2). In erster Linie hat somit die Verwaltung einen unrechtmässigen Bezug zu beweisen, sie trägt die Beweislast für die Vermutungsbasis. Erst wenn ihr der Nachweis einer solchen Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit, sich zu äussern und diese umzustürzen.

Dem Beschwerdeführer wurde im Beschluss vom 4. Oktober 2018 Frist bis zum 1. November 2018 gegeben, um den Rekurs zu ergänzen bzw. die Replik zu erstatten. Im Säumnisfall werde Verzicht angenommen (Disp.-Ziffer III). Mit Eingabe vom 1. Novem­ber 2018 gab der Rekurrent an, derzeit keine ergänzende Stellungnahme bzw. Replik einzureichen, behielt sich jedoch eine solche noch vor. Die Vorinstanz ist jedoch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer erneut Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu setzten, focht der Beschwerdeführer doch Disp.-Ziffer III des Beschlusses vom 4. November 2018 nicht an. Soweit die Rekursgegner in einer allfälligen freigestellten Duplik auch keine neuen, wesentlichen Vorbringen mehr aufwerfen, ist die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 42). Somit ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gar nicht mehr die Möglichkeit erhält, sich nochmals zu äussern, wodurch eine Gefahr der Selbstbelastung auch gar nicht mehr besteht und dem Beschwerdeführer daher auch kein Nachteil durch die Verweigerung der Sistierung zuteilwürde.

1.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch vor der Vorinstanz nochmals die Gelegenheit erhalten sollte, sich äussern zu können, so bestehen doch zwischen den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des Betrugs (wogegen das Strafverfahren eingeleitet wurde) deutliche Unterschiede. Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Soweit sich das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt, wird Arglist bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse (BGE 119 IV 28 E. 3c). Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass eine solche angesichts eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterbleiben würde (BGE 122 IV 246 [= Pra 86/1997 Nr. 27] E. 3a; VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.2). Demgegenüber sind die Voraussetzungen nach § 26 lit. a SHG zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen weniger streng als beim strafrechtlichen Betrug. Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eines arglistigen Verhaltens oder gar eines raffinierten Lügengebäudes bedarf es gerade nicht: Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (vgl. die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann schon dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat (§ 18 Abs. 1–3 SHG; VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.3). Sodann gelten im Straf- und Verwaltungsverfahren nicht dieselben beweisrechtlichen Anforderungen: im Sozialhilferecht reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, während im Strafrecht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung des Sachverhaltes bestehen dürfen (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 3.5). Aufgrund dieser Unterschiede in den beiden Tatbeständen kann sich der Beschwerdeführer zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden.

1.4.4 Gegen den Beschwerdeführer wurde bislang, soweit aus den Akten ersichtlich, lediglich ein Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB) angestrengt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die konkrete Gefahr bestehe, dass das Verfahren auch auf den Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ausgedehnt werden soll. Sodann haben sich auch lediglich zwei infrage stehende Handlungen nach dem Inkrafttreten dieses Artikels am 1. Oktober 2016 ereignet. Zum einen der Lohnbezug vom 6. Oktober 2016 sowie zum anderen die Einzahlung von Fr. 90.- vom 27. Oktober 2016. Dass der Beschwerdeführer die Lohnzahlung vom 6. Oktober 2016 nicht deklarierte, wird von diesem nicht bestritten. Er äusserte sich in seinem Rekurs vom 6. August 2018 ausführlich dazu. Sodann hat sich der Beschwerdeführer während der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin sowohl zu den Lohneinnahmen als auch den Fr. 90.- geäussert, weshalb fraglich erscheint, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch weiter dazu äussern kann und will. Wie von ihm selber ausgeführt, sind der Tatbestand der Rückerstattung von Sozialhilfe und derjenige des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sodann beinahe identisch. Jedoch wird im Strafrecht ein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt, im Rückerstattungsverfahren jedoch nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang noch nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der Rückerstattung entlasten, bezüglich des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten könnten.

Demgemäss ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mögliche erhebliche Nachteile durch die Verweigerung der Sistierung glaubhaft darzulegen und sind solche auch nicht offensichtlich.

1.5 Im Weiteren ist schliesslich auch nicht erkennbar, inwiefern eine Sistierung des Verfahrens einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte. Auf die Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten.

2.  

2.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Nach dem Ausgeführten sowie auch den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden kann.

3.  

Beim vorliegenden Entscheid über das gegen einen Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls um einen Zwischenentscheid (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …