{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00722_2019-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218907&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "deab8e9e02ae70135d527684c3b7609d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00722"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00722"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00722"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2019  VB.2018.00722"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sistierung des Rekursverfahrens wegen h\u00e4ngigem Strafverfahren. Bei der Abweisung des Sistierungsantrags handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2 f.). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, ihn treffe ein Nachteil, da er sich im R\u00fcckerstattungsverfahren betreffend unrechtm\u00e4ssig bezogene Sozialhilfe \u00e4ussern m\u00fcsse, sich damit aber im Strafverfahren, wo er nicht aussagen m\u00fcsse, belasten k\u00f6nnte. F\u00fcr eine R\u00fcckerstattungsverf\u00fcgung tr\u00e4gt die Verwaltung die Beweislast. F\u00fcr die Beurteilung des unterst\u00fctzungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Erst wenn der Verwaltung der Nachweis der Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdef\u00fchrer die Obliegenheit, sich zu \u00e4ussern (E. 1.4.2). Zwischen den Voraussetzungen der R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener Sozialhilfeleistungen und des Betrugs bestehen deutliche Unterschiede (z.B. Arglist). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich zu denjenigen Punkten, welche ihn im R\u00fcckerstattungsverfahren entlasten, \u00e4ussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten w\u00fcrden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im R\u00fcckerstattungsverfahren den Beschwerdef\u00fchrer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens \u00fcberf\u00fchren w\u00fcrden (E. 1.4.3). Auch betreffend Art. 148a StGB (Unrechtm\u00e4ssiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), welcher mit der R\u00fcckerstattung von Sozialhilfe beinahe identisch ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer noch weitere, bislang nicht genannte Argumente vorbringen k\u00f6nnte, welche ihn bez\u00fcglich der R\u00fcckerstattung entlasten, bez\u00fcglich des Straftatbestands des unrechtm\u00e4ssigen Bezugs jedoch belasten k\u00f6nnten (E. 1.4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 2.2).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:05:38", "Checksum": "d8f606990a2502f25e07cd4500a09b42"}