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Geschäftsnummer: VB.2018.00725  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Meldepflicht

Die Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Reisefinanzierungen oder geplante Reisen ins Ausland zu melden, dient dazu, seine finanziellen Verhältnisse laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können (E. 4.1). Diese Meldepflicht erscheint als verhältnismässig und zumutbar (E. 4.2). Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer zwei Mal ins Ausland, wobei er die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus darüber informierte (E. 5.1). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wie diese Auslandreisen finanziert wurden. Selbst wenn sämtliche Reisekosten von Drittpersonen bezahlt worden wären, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen gewesen wären. Eine vermehrte Reisetätigkeit kann zudem ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder auf eine Tätigkeit im Ausland sein, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Ausland tätig war (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate ist verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
KÜRZUNG
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
SOZIALHILFE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 24 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00725

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss der Sozialbehörde B vom 4. Oktober 2016 wurde A ab 1. September 2016 befristet bis 31. August 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt. Gleichzeitig wurde A unter anderem dazu verpflichtet, sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z. B. kostenfreies Überlassen von Fahrzeugen oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der Anzahl Personen im Haushalt, ein Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder geplante Reisen ins Ausland der Abteilung Soziales unverzüglich zu melden (Dispositivziffer 10). Bei "nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen oder unentschuldigten Feh[l]zeiten in einem Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprogramm" werde der Lebensunterhalt gemäss Art. 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) um bis zu 30 % gekürzt (Dispositivziffer 9).

B. Am 31. Oktober 2017 verlängerte die Sozialbehörde B die wirtschaftliche Hilfe für A ab 1. September 2017 unter verschiedenen Auflagen/Weisungen. Gleichzeitig kürzte sie ihm den Grundbedarf für den Lebensunterhalt wegen Verstosses gegen Dispositivziffer 10 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 für sechs Monate um 20 %.

II.  

Am 30. November 2017 erhob A Rekurs gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2017 und beantragte, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe sowie verschiedene Auflagen/Weisungen seien aufzuheben. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat C den Rekurs teilweise gut und stellte fest, dass die Kürzung des Grundbedarfs wegen Verstosses gegen die Auflagen im Behördenbeschluss vom 4. Oktober 2016, Ziffer 10, während sechs Monaten 15 % beträgt. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Dagegen gelangte A am 6. November 2018 (Poststempel vom 8. November 2018) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 1. Oktober 2018 hinsichtlich der Kürzung des Grundbetrags. Der Bezirksrat C verzichtete am 19. November 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten. Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, beantragte am 4. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von 15 % des Grundbedarfs (Fr. 147.90) für sechs Monate und beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % für sechs Monate und die der Kürzung zugrundeliegende Anordnung der Beschwerdegegnerin (Meldepflicht betreffend Auslandreisen und Reisefinanzierung). Die übrigen vor der Vorinstanz noch umstrittenen Auflagen/Weisungen ficht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr an.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

2.2 Die Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung seiner Unterlagen abzuklären (vgl. auch § 7 VRG). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142). Sie ist verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse von sich aus zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG, § 28 SHV). Zudem hat die Behörde alle laufenden Hilfefälle von Amts wegen mindestens einmal jährlich zu überprüfen (§ 33 SHV). Denn es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird. Der Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kommt denn auch in der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu. Dabei geht es auch um die Bewahrung des Vertrauens des Bürgers in den Staat (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1).

Allerdings gelten diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 107, mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage, bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen (Wolffers, S. 106).

2.3 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2) verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

2.4 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; VGr, 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4; VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ausgesprochene Kürzung damit, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals im Ausland aufgehalten habe, ohne die Abteilung Soziales darüber in Kenntnis zu setzen. Er habe damit gegen Dispositivziffer 10 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 verstossen, weshalb der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2018 während sechs Monaten um 20 % gekürzt werde.

3.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Gemeinde habe dem Beschwerdeführer explizit die Auflage gemacht, geplante Auslandreisen zu melden, weshalb er die beiden Reisen in das Land K – unabhängig davon, ob diese Reisen seine Eingliederung direkt beeinflussten oder nicht – hätte melden müssen. Diese Pflicht habe im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht eines Leistungsbezügers bestanden. Eine vermehrte Reisetätigkeit könne ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands sein oder gerade im vorliegenden Fall auf eine Tätigkeit im Ausland. Die Gemeinde habe deshalb ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, wann, weshalb und wohin der Beschwerdeführer reist. Änderungen in den Verhältnissen könnten sich auf den Leistungsanspruch auswirken, weshalb sie anzugeben seien. Folglich habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen die entsprechende Weisung verstossen. Da es sich aber um eine erstmalige Kürzung handle, sei eine Kürzung von 15 % für die Dauer von sechs Monaten unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessens angemessen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, von seinen drei Sozialberatern habe ihm nur Frau D deutlich erklärt, dass er mögliche Auslandreisen melden müsse. Herr E habe ihm im Jahr 2016 gesagt, Auslandreisen im Rahmen von Einladungen zu Sportveranstaltungen seien in Ordnung, solange alle Kosten von den Gastgebern übernommen würden. Bei beiden Reisen seien die Kosten von den Gastgebern übernommen worden. Die nötigen Unterlagen habe Frau F, seine damalige Sozialberaterin, erhalten. Eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate sei (sinngemäss) unverhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe erstmals auf seine Pflicht, Änderungen in den finanziellen Verhältnissen dem Sozialamt zu melden, aufmerksam gemacht, und er hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, insbesondere regelmässige Bar- oder Naturaleinnahmen (z.B. kostenfreies Überlassen von Fahrzeugen oder Reisefinanzierungen), Veränderungen der Anzahl Personen im Haushalt, einen Umzug, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder geplante Reisen ins Ausland, der Abteilung Soziales unverzüglich zu melden habe. Diese Meldepflicht dient dazu, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können. So müsste sich der Beschwerdeführer ein allfälliges zusätzliches erzieltes Einkommen anrechnen lassen, was zu einer Reduktion seines Unterstützungsanspruchs führen könnte (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Bei Zuwendungen von Drittpersonen, bspw. Reisefinanzierungen, würde sich mindestens die Frage der Anrechenbarkeit stellen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.; VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.1.03, 3. Januar 2017). Bei der in Dispositivziffer 10 des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 festgehaltenen Meldepflicht handelt es sich folglich – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – um eine Anordnung gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG.

4.2 Der Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugestellt. Wenn er in der Beschwerdeschrift geltend macht, erst seine jetzige Sozialberaterin, Frau D, habe ihm deutlich erklärt, dass er Auslandreisen melden müsse, mutet dies deshalb als reine Schutzbehauptung an, zumal er mögliche Auslandreisen offenbar auch bereits mit seinem ersten Sozialberater, Herrn E, besprochen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Empfang des Beschlusses vom 4. Oktober 2016 Kenntnis über die Meldepflicht erhalten hat. Ihm musste aufgrund dieses Beschlusses bewusst sein, dass er die Beschwerdegegnerin über Auslandreisen und Reisefinanzierungen informieren muss, wobei die notwendigen Unterlagen bei einer entsprechenden Meldung noch hätten eingefordert werden können. Es besteht ausserdem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (vgl. vorn E. 2.2). Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse erscheint die Pflicht, geplante Reisen ins Ausland und Reisefinanzierungen durch Drittpersonen zu melden, als verhältnismässig und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dieser Meldepflicht nicht nachkommen zu können.

5.  

5.1 Aus dem Kontoauszug des L-Bank-Privatkontos des Beschwerdeführers vom 14. August 2017 ist ersichtlich, dass er am 4., 5. und 6. Januar 2017 sowie am 29. März 2017 Geldbezüge in den Ländern H und I getätigt hat. Im Rekurs vom 30. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal im Ausland gewesen. Das erste Mal sei er vom 29. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 mit Freunden nach J im Land K gereist. Er sei zum 60-jährigen "Jubiläum" eines ehemaligen Sportfreundes eingeladen gewesen. Vom 3. bis 13. April 2017 sei er das zweite Mal nach J gereist, um sein 60-jähriges "Jubiläum" zu feiern. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe seiner damaligen Beraterin mitgeteilt, dass er zwei Mal in das Land K gereist sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies jedoch. Auch aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Auslandreisen nicht im Voraus gemeldet hat. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht vorgängig über die Reisen in das Land K informiert hat. Darüber hinaus hat er die Reisen auch nachträglich nicht von sich aus gemeldet und die Reisefinanzierung dargelegt. Vielmehr hat er die Reisen in das Land K erst auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigt.

5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Reisen auf Einladung von internationalen Sportverbänden gemacht. Diese seien auch für die Kosten aufgekommen. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 19. September 2018 auf, diese Einladungen einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, da er die Einladungen auf sein Mobiltelefon bekommen und diese schon längst wieder gelöscht habe. Auch eine Bestätigung seiner Gastgeber reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten. Wie der Beschwerdeführer die Reisen in das Land K finanziert hat, lässt sich deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend klären. Selbst wenn aber sämtliche Reisekosten der Reisen von Drittpersonen bezahlt worden wären – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht –, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen wären (vgl. vorn E. 4.1). Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht bzw. nicht von sich aus über die Reisen informiert und insbesondere auch nicht dargelegt hat, was die Reisen gekostet haben und wie sie finanziert wurden, war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, allfällige Zuwendungen Dritter sowie eine Anrechnung solcher Zuwendungen an das Einkommen des Beschwerdeführers zu prüfen. Im Übrigen ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine vermehrte Reisetätigkeit ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder – gerade im vorliegenden Fall – auf eine Tätigkeit im Ausland sein kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Land K tätig war.

5.3 Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus über die Reisen in das Land K und die entsprechende Reisefinanzierung informierte, verstiess er gegen seine Auskunfts- und Meldepflicht.

6.  

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten zulässig und verhältnismässig ist.

6.1 Bereits im Rahmen des Antrags auf Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichterfüllung von Pflichten oder die Missachtung von Bedingungen und Auflagen des Sozialamts zu einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen führt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 wurde er darauf hingewiesen, dass bei "nicht erfüllten Auflagen/Versäumnissen oder unentschuldigten Feh[l]zeiten in einem Beschäftigungs- oder Qualifizierungsprogramm" der Lebensunterhalt gemäss Art. 24 SHG um bis zu 30 % reduziert werden kann. Dieser Hinweis bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf eine Verletzung der Meldepflicht. Da jedoch eine Verletzung der Melde­pflicht ein "Versäumnis" der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers darstellt, erweist sich die Kürzungsandrohung im Beschluss vom 4. Oktober 2016 als genügend. Damit wurde die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt. Im Rahmen des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 erhielt der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Kürzung zu äussern.

6.2 Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sanktion ist zu berücksichtigen, dass es sich – soweit ersichtlich – um die erste Sanktionierung des Beschwerdeführers handelt. Allerdings war die Pflicht zur Meldung von Auslandreisen und Reisefinanzierungen im Beschluss vom 4. Oktober 2016 ausdrücklich festgehalten und stellt keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine relevanten Gründe für die Verletzung der Meldepflicht vorzubringen. Unter diesen Umständen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurde keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …