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Geschäftsnummer: VB.2018.00727  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 18.04.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verletzung der Eintragungspflicht


[Verletzung der Eintragungspflicht]

Eine GmbH muss nach Art. 82 Abs. 1 HRegV sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Falls sich der Geschäftsführer der GmbH – wie hier – weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der Betroffene zwar nicht an dessen Stelle die Eintragung anmelden, aber unter Berufung auf Art. 82 in Verbindung mit 152 HRegV eine Eintragung von Amts wegen durch das Handelsregisteramt verlangen; hierzu sind dem Handelsregisteramt ein formgültiger Abtretungsvertrag sowie in der Regel ein Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Stammanteile vorzulegen (E. 2.1). Der Beschwerdegegner hat die umstrittenen Eintragungen zu Recht von Amts wegen vorgenommen (E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Anmeldepflicht verletzt, weshalb ihn der Beschwerdegegner mit einer Ordnungsbusse belegen durfte, deren Höhe vorliegend nicht zu beanstanden ist.

Abweisung.
 
Stichworte:
EINTRAGUNGSPFLICHT
HANDELSREGISTEREINTRAG
ORDNUNGSBUSSE
STAMMANTEIL
Rechtsnormen:
Art. 17 HRegV
Art. 82 Abs. I HRegV
Art. 152 Abs. I lit. a HRegV
Art. 152 Abs. V lit. d HRegV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00727

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A GmbH,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Verletzung der Eintragungspflicht,

hat sich ergeben:

I.  

Die A ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Ihr Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer B schloss mit C am 5. Juli 2017 einen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von zehn Stammanteilen zu je Fr. 1'000.- zu einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 10'000.-. Am 16. August 2018 liess C dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eine notariell beglaubigte Kopie des Abtretungsvertrags einreichen und verlangen, er sei von Amts wegen als Gesellschafter der A GmbH im Handelsregister einzutragen.

Das Handelsregisteramt forderte B am 20. August 2018 gestützt auf Art. 152 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) zur Anmeldung der Änderung des Eintrags im Handelsregister auf. Da B die Entgegennahme dieser Aufforderung verweigerte, wurde die Aufforderung zur Anmeldung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht und B eine Kopie der Publikation zugestellt.

B kontaktierte in der Folge das Handelsregisteramt telefonisch, unterliess aber eine Anmeldung und reichte auch keine Unterlagen ein.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm das Handelsregisteramt die Eintragung der Stammanteilübertragung und die damit verbundene Eintragung von C als neuem Gesellschafter von Amts wegen vor, auferlegte B die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60 und belegte ihn "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" im Sinn von Art. 943 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) mit einer Busse von Fr. 200.-.

II.

Hiergegen erhoben A und B am 5. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, C sei nicht als neuer Gesellschafter einzutragen, weil aufgrund weitgehender Divergenzen zwischen B und C und dessen mehrmaligen Vertragsbruchs die Erfüllung des "Einkaufsvertrages" nicht mehr gegeben sei. Es würden Verhandlungen zur Rückabwicklung des Vertrags geführt. Sie unterbreiteten dem Gericht hierzu sinngemäss einen Vergleichsvorschlag. Sodann verlangten sie den Verzicht auf die Erhebung der Eintragungsgebühren und dass von einer Busse abzusehen sei.

B reichte am 8. November 2018 beim Handelsregisteramt die verlangten Unterlagen (insbesondere den Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017 sowie den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Stammanteile gleichen Datums sowie die unterzeichnete Anmeldung) zur Eintragung ein.

Das Handelsregisteramt schloss am 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis bei der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners nach Art. 165 Abs. 2 HRegV gegeben (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung von Vertrags- bzw. Statutenverletzungen durch C beantragen sowie ein Urteil betreffend Rückabwicklung des Abtretungsvertrags vom 5. Juli 2017 begehren, ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (§ 1 Satz 2 VRG). Dafür müssen die Beschwerdeführenden ein Zivilgericht anrufen.

1.3 Strittig sind die Eintragung der Stammanteilübertragung sowie des neuen Gesellschafters, die Auflage der Busse im Betrag von Fr. 200.- und die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der umstrittenen Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.4 Zur Anfechtung der verfügten Eintragungen im Handelsregister ist A legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (SR 221.411.1) solidarisch für die der zur Eintragung verpflichteten Person auferlegten Gebühren und Auslagen haftet. Hingegen ist sie zur Anfechtung der Busse nicht legitimiert, wird diese doch den zur Eintragung Verpflichteten persönlich auferlegt (vgl. Art. 943 Abs. 1 OR) und haftet sie für diese nicht solidarisch (VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 1.2).

Zur Anfechtung der B auferlegten Gebühren und der Busse ist dieser legitimiert. Fraglich ist, ob dies auch insofern gilt, als sich seine Beschwerde gegen die umstrittenen Eintragungen richtet. Da die Beschwerde – wie sich zeigen wird – ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage vorliegend offenbleiben.

2.  

2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 HRegV muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sämt­liche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Anmeldung ist durch den Geschäftsführer, der die Gesellschaft mit Einzelunterschrift führt, vorzunehmen und zu unterzeichnen (Art. 931a Abs. 2 OR). Falls sich der Geschäftsführer – wie vorliegend – weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der Betroffene nicht anstelle des Geschäftsführers die Eintragung anmelden (Art. 17 HRegV). Jedoch kann er in diesem Fall unter Berufung auf Art. 82 in Verbindung mit 152 Abs. 1 lit. a HRegV eine Eintragung von Amts wegen durch das Handelsregisteramt verlangen (Rino Siffert in: derselbe/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 82 N. 3). Für die Eintragung einer Stammanteilübertragung sind dem Handelsregisteramt gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a und b HRegV ein formgültig gefasster Abtretungsvertrag sowie in der Regel ein Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Stammanteile vorzulegen (Siffert, Art. 82 N. 6 und 15; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 82 N. 336, auch zum Folgenden). Unterzeichnen sämtliche ausscheidenden und verbleibenden Gesellschafter den Vertrag, kann von einer impliziten Zustimmung im Sinn eines bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gültigen Zirkularbeschlusses der Gesellschafterversammlung ausgegangen werden.

2.2 Den Abtretungsvertrag sowie einen allfälligen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung hat der Registerführer vor der Eintragung zu prüfen (Art. 940 Abs. 1 OR). Die Kognition des Handelsregisteramts zur Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit einer im Handelsregister einzutragenden Stammanteilübertragung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Der Handelsregisterführer hat (nur) zu prüfen, ob die zwingenden Gesetzesbestimmungen, welche im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, eingehalten sind (BGE 119 II 465).

Zu den zwingenden Vorschriften gehört hier zunächst Art. 785 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 777a Abs. 2 OR, wonach der Stammanteilserwerber in zweckmässiger Weise auf seine künftigen statutarischen Rechte und Pflichten hingewiesen worden sein muss (Siffert, Art. 82 N. 9 mit Hinweis auf die Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts vom 19. Dezember 2001, BBl 2002, 3148 ff., 3185; Gwelessiani, Art. 82 N. 340). Dem ist Genüge getan, wenn die Statuten als integraler Bestandteil dem Abtretungsvertrag beigelegt werden oder der Erwerber bestätigt, dass er die Statuten vor der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags gelesen hat (Siffert, Art. 82 N. 8). Sodann ist die Formvorschrift gemäss Art. 785 Abs. 1 OR einzuhalten, wonach die Abtretung nach einfacher Schriftlichkeit verlangt. Bestehen jedoch statutarisch strengere Formvorschriften, ist diesen nachzukommen (Gwelessiani, Art. 82 N. 335; Siffert, Art. 82 N. 4; Lukas Glanzmann/Claudia Walz in: Jürg Schmid [Hrsg.] Gesellschaftsrecht und Notar – Entwicklungen und Tendenzen, Zürich 2016, S. 35 f.). Erfüllt der Vertrag die vorgeschriebene Form nicht oder fehlt der verlangte Inhalt, darf er nicht Grundlage für einen Handelsregistereintrag bilden (Gwelessiani, Art. 82 N. 335 und 340; Siffert, Art. 82 N. 9). Der Registerführer hat in diesem Fall den Eintrag abzulehnen.

2.3 Vorliegend bestehen keine Verdachtsmomente, welche darauf schliessen liessen, dass der Abtretungsvertrag vom 5. Juli 2017 nichtig wäre oder gegen zwingendes Gesetzesrecht verstiesse. Ziffer IV des Abtretungsvertrags enthält eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Statuten durch den Erwerber, womit die inhaltlichen Anforderungen an die Stammanteilübertragung erfüllt sind. Die aktuellen Statuten vom 19. Oktober 2016 verlangen für den Abtretungsvertrag – wie in Art. 785 Abs. 1 OR vorgesehen – einfache Schriftlichkeit. Der Abtretungsvertrag ist daher auch formgültig zustande gekommen. Zwar war der Beschwerdegegner bei seiner Entscheidung (noch) nicht im Besitz des von Art. 6 Abs. 3 der Statuten für die Abtretung verlangten Zustimmungsbeschlusses der Gesellschaft vom 5. Juli 2017. Angesichts dessen, dass der abtretende Gesellschafter damals alleiniger Gesellschafter der A GmbH war, durfte der Beschwerdegegner indes von einer Zustimmung ausgehen und die Eintragung gleichwohl vornehmen.

Demgemäss erweist sich die umstrittene Eintragung als rechtmässig. Entsprechend tut dies grundsätzlich auch die B auferlegte Eintragungsgebühr, deren Höhe nicht beanstandet wird.

3.  

3.1 Verpflichtet das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung, hat die Registerbehörde gegen die Fehlbaren von Amts wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV; VGr, 5. März 2018, VB.2018.00015, E. 3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu büssen ist jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz oder Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden (BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 152 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 5 lit. d HRegV).

3.2 Die Busse wurde mit Schreiben vom 20. August 2018 sowie in der veröffentlichten Aufforderung zur Anmeldung, welche dem B überdies als Kopie per Post zugestellt wurde, korrekt angedroht. B erfüllte die Aufforderungen des Beschwerdegegners nicht rechtzeitig und hat auch nicht rechtzeitig belegt, dass eine Anmeldung nicht vorgenommen werden müsse (Eckert, Art. 943 N. 3). Sodann erscheint die Festlegung der Bussenhöhe den Umständen angemessen (vgl. VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 3.3). Die Busse ist deshalb nicht aufzuheben.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; VGr, 6. Februar 2017, VB.2016.00731, E. 5).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007, E. 1.3).

Soweit hier in diesem Sinn eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …