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Geschäftsnummer: VB.2018.00730  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


(Wieder)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommenen.

[Die Aufenthaltsbewilligung des seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers wurde wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldenwirtschaft nicht mehr verlängert, nachdem sich dieser von seiner Schweizer Ehefrau getrennt hatte. In der Folge wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet, da ein Wegweisungsvollzug in dessen Heimatland Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkriegs als unzumutbar erachtet wurde. Nachdem die Eheleute wieder zusammengezogen sind und ein gemeinsames (sechstes) Kind zeugten, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.]

Nichteintreten auf die Beschwerde der ebenfalls als Partei auftretenden Familienmitglieder mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren.

Verfahrensgegenstand bildet allein die (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die vorausgegangene und in Rechtskraft erwachsene Nichtverlängerung derselben (E. 2.1).

Die Verhältnisse haben sich seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich verändert, weshalb insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung aufgrund der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Geburt des sechsten Kindes neu zu prüfen ist (E. 2.2 und 2.3).

Das Recht auf Privat- und Familienleben begründet keinen generellen Bewilligungsanspruch und kann auch durch die vorläufige Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet sein, sofern die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt werden (E. 3.1.1).

Zwar sind bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie dem Bewilligungswiderruf oder der Nichtverlängerung einer Bewilligung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die diesbezügliche Interessenabwägung nichteinfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden. Ein entsprechender Miteinbezug von Vollzugshindernissen ist jedoch bei der Prüfung der Bewilligungserteilung an hier bereits vorläufig aufgenommene Personen entbehrlich, droht diesen doch bei einer Bewilligungsverweigerung noch kein Wegweisungsvollzug (E. 3.1.7). Der Beschwerdeführer hat die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit von seiner Familie massgeblich (mit)verschuldet und mutwillig Schulden angehäuft. Da er bereits vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine familiären und ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen. Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und der durch die vorläufige Aufnahme bereits hinreichend gewährleisteten persönlichen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ASYLFÜRSORGE
BESCHWERDEGEGENSTAND
BESCHWERDELEGITIMATION
PRIVATLEBEN
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STREITGEGENSTAND
SYRIEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
VOLLZUG
VOLLZUGSHINDERNISSE
VORLÄUFIG AUFGENOMMENER
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNGSVOLLZUG
WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
AfV
Art. 41 Abs. I AIG
Art. 51 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 63 AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
KRK
§ 16 VRG
Art. 77a Abs. I VZAE
Art. 80 VZAE
Art. 159 ZGB
Art. 276 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00730

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 13. Februar 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

5.    E,

6.    F,

7.    G,

8.    H,

 

       Nrn. 3–8 vertreten durch Nrn. 1 und 2,

       diese vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1973 geborene syrische Staatsangehörige A reiste am 15. Oktober 1997 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs zunächst illegal im Land. Nachdem er am 29. Oktober 1999 die 1967 geborene Schweizerin J geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 11. Juni 2003 liessen sich die Eheleute scheiden, worauf A am 5. Dezember 2003 die 1982 geborene Schweizerin K (Name nach der Heirat: B) heiratete und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Ehefrau erteilt sowie bis zum 4. Dezember 2012 regelmässig verlängert wurde. Aus dieser Ehe gingen die Kinder C (geboren 2001), D (geboren 2003), E (geboren 2005), die Zwillinge F und G (beide geboren 2012) sowie H (geboren 2016) hervor, die allesamt über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

A und dessen Familie mussten ab dem 2. Halbjahr 2003 bzw. Dezember 2004 mit insgesamt rund 1 ½ Million Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 16. Juni 2008 wurde A wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit und derjenigen seiner Familie verwarnt. Zudem liegen zahlreiche offene Betreibungen und Verlustscheinforderungen gegen A vor. Ein am 14. März 2017 über ihn eröffneter Konkurs wurde gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB, www.shab.ch) inzwischen mangels Aktiven eingestellt. Weiter delinquierte A zahlreiche Male, wobei es sich um strassenverkehrsrechtliche Übertretungen handelte. Ende April 2014 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Aufgrund der hernach getrennt geführten Sozialhilfebudgets konnte sich A von der Sozialhilfe lösen, während seine Familie weiterhin sozialhilfeabhängig blieb.

B. Aufgrund der erfolgten Trennung, der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und der Schuldenwirtschaft von A verweigerte das Migrationsamt am 3. Juni 2015 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 18. September 2015 auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts die vorläufige Aufnahme von A an, da ein Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkriegs zurzeit unzumutbar sei.

C. Am 25. November 2015 ersuchte A um die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zumal er und seine Ehefrau wieder zusammengefunden hätten. Das Migrationsamt trat hierauf am 15. Dezember 2015 zunächst nicht ein, da keine wesentliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegen würde. Nachdem die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 7. Dezember 2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückgewiesen hatte, verweigerte das Migrationsamt am 13. November 2017 die (Wieder-)Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Oktober 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. November 2018 liessen A "und Familie" dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei zu verlängern. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Überdies ersuchten sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 20. November 2018 liess der Beschwerdeführer zur Dokumentierung seiner Rolle als Familienvater ein Schreiben der Beiständin seiner sechs Kinder vom 14. November 2018 einreichen.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde und dem nachgereichten Schreiben nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Vor Verwaltungsgericht treten sowohl der Beschwerdeführer Nr. 1 (nachfolgend Beschwerdeführer) als auch dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführerende Nrn. 2–8) als Partei auf, weshalb das Rubrum dieses Entscheids entsprechend zu ergänzen ist. Indes ist auf die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder zufolge fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 21 N. 29).

2.  

2.1 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit mi­grationsamtlicher Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigert. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die (Wieder-)Er­teilung, nicht aber die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sein.

2.2 Nach der rechtskräftigen Abweisung eines Verlängerungsgesuchs kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

2.3 Laut Auskunft der Einwohnerkontrolle L ist der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2015 wieder bei seiner Familie angemeldet. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit Juli 2015 mit seiner Familie zusammen. Zudem gebar seine Ehefrau im April 2016 ihr sechstes Kind. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 haben sich die Verhältnisse seit der rechtskräftigen Bewilligungsverweigerung vom 3. Juni 2015 damit wesentlich verändert und ist insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung nach der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Geburt des sechsten Kindes neu zu prüfen.

3.  

3.1  

3.1.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]). Sofern die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch die intakte und gelebte Beziehung zu hier lebenden minderjährigen Kindern mit gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Überdies ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ebenfalls geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Das Recht auf Privat- und Familienleben begründet jedoch keinen generellen Bewilligungsanspruch und kann insbesondere auch durch die vorläufige Aufnahme des betroffenen Ausländers gewährleistet sein, sofern die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt werden (BGr, 2. Februar 2006, 2A.454/2005, E. 2.3.2).

3.1.2 Die genannten Aufenthaltsansprüche bzw. Anwesenheitsrechte stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG oder bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft vor. Letzteres ergab sich bis Ende 2018 aus Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (damals noch AuG) in Verbindung mit Art. 80 VZAE. Per 1. Januar 2019 ist der Kriterienkatalog von Art. 80 VZAE in Art. 77a Abs. 1 VZAE überführt worden, ohne dass sich hieraus bezüglich des Widerrufsgrunds der mutwilligen Schuldenwirtschaft materielle Änderungen ergeben (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des SEM vom 7. November 2017 zu den Änderungen des VZAE; vgl. ferner auch die neu ins AIG überführten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sowie die Botschaft zum AIG, BBl 2013, 2427 f. und die Zusatzbotschaft zum AIG, BBl 2016, 2836).

3.1.3 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung. Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.4 Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vor­zunehmen. Dabei gilt es, namentlich der Schwere des Ver­schul­dens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

3.1.5 Für den Widerruf einer Bewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person (oder eine durch diese zu unterstützende Person) hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Praxisgemäss dauerhaft und erheblich ist ein Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist zudem, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit oder die Sozialhilfeabhängigkeit der von ihr zu unterstützenden Personen verschuldet hat (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 63 AuG N. 21 sowie Art. 62 AuG N. 48 f. und 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).

3.1.6 Beim Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist praxisgemäss eine Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- in Betracht zu ziehen (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Neben dem Umfang und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen, inwieweit die Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und zumutbare Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4)

3.1.7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind überdies auch die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die diesbezügliche Interessenabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1). Dies gilt aber nur bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie dem Bewilligungswiderruf oder der Nichtverlängerung einer Bewilligung, wo zum Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs über eine vorläufige Aufnahme noch gar nicht entschieden wird bzw. entschieden werden kann, da diese erst noch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragt und durch dieses bewilligt werden muss (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3). Hingegen ist der Miteinbezug entsprechender Vollzugshindernisse bei der Prüfung der Bewilligungserteilung an hier bereits vorläufig aufgenommene Personen entbehrlich, droht diesen doch bei einer Bewilligungsverweigerung noch kein Wegweisungsvollzug.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer lebt derzeit in intakter Ehe- bzw. Familiengemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen sechs minderjährigen Schweizer Kindern zusammen. Gestützt auf diese familiären Beziehungen und aufgrund seiner jahrzehntelangen sowie überwiegend rechtmässigen Landesanwesenheit kann er aus Art 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein (bedingtes) Anwesenheitsrecht ableiten. Ob dieses vorliegend bereits durch seine vorläufige Aufnahme hinreichend gewährleistet erscheint (vgl. E. 3.1.1 vorstehend), kann offenbleiben, da er aufgrund des wiederaufgenommenen Zusammenlebens mit seiner Schweizer Ehefrau zumindest aus Art. 42 Abs. 1 AIG einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung herzuleiten vermag.

3.2.2 Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen stehen jedoch mehrere Widerrufsgründe diesem bedingten Bewilligungsanspruch entgegen: So mussten der Beschwerdeführer und seine Familie bislang mit rund 1 ½ Million Franken unterstützt werden und dauert die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie weiter an, zumal diese eine Unterstützungsgemeinschaft bildet (vgl. Art. 159 und 276 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] sowie BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2). Aufgrund der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie erscheint deshalb unerheblich, inwieweit sich inzwischen zumindest der Beschwerdeführer selbst finanzieren kann, ist dieser doch weiterhin auch zur Unterstützung seiner Familie verpflichtet. Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist nicht absehbar. Überdies wurden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 28. März 2017 zahlreiche Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und summieren sich die offenen Verlustscheinforderungen inzwischen auf fast Fr. 200'000.-. Soweit die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt bzw. aufgehoben worden sind, kann ohne Weiteres vom Bestand bzw. der Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderungen ausgegangen werden.

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich während seines hiesigen Aufenthalts nur ungenügend um einen existenzsichernden Erwerb bemüht und sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft: Obwohl er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich damit relativ früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen konnte, ist seine wirtschaftliche Integration weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. So bemühte er sich jahrelang nicht um einen existenzsichernden Erwerb bzw. hielt an einer zeitweise nur in einem geringen Pensum ausgeübten und nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit als … fest. Dies obwohl er zu Beginn seines regulären hiesigen Aufenthalts offenbar noch ohne grössere Schwierigkeiten mehrere Anstellungen finden konnte. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 12. Mai 2011 hat er ihm angebotene Arbeitsstellen abgelehnt, weil er lieber draussen auch körperlich anstrengende Arbeiten verrichten würde. Vor den Vorinstanzen noch behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen blieben weitgehend unbelegt, findet sich doch hierzu lediglich ein Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Februar 2017 in den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen Depressionen in der Zeit von 2005–2006 regelmässige und von 2007-2009 halbjährliche psychiatrische Konsultationen wahrnahm. Eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Seine erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt ist damit primär Folge seiner jahrelangen Versäumnisse bei der Arbeitssuche und nur ganz am Rande auch durch seine fehlende Ausbildung, sein Alter, familiäre Betreuungspflichten und seine gegenwärtige Bewilligungssituation zu erklären. Dass der Beschwerdeführer als Vater von sechs Kindern an der Kinderbetreuung partizipiert und seine mit Betreuungsaufgaben überforderte (erwerbslose) Ehefrau entlastet, stellt weder seine Erwerbsfähigkeit infrage, noch stellt es eine besondere Integrationsleistung dar. Damit ist ihm auch die aus seiner unzureichenden wirtschaftlichen Integration resultierende mangelhafte Alimentierung seiner weiterhin sozialhilfeabhängigen Familie überwiegend vorzuwerfen.

3.2.4 Da vorläufig Aufgenommene zudem nur noch Asylfürsorge und keine Sozialhilfe mehr erhalten (vgl. hierzu die am 25. Oktober 2017 beschlossenen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai 2005 [OS 73, 10 f.]) und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem Sozialhilfebezug auch general- und spezialpräventiven Zwecken dient, besteht überdies selbst dann ein öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften Bezüger von staatlichen Fürsorgeleistungen nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.3.4 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]. Damit ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer inzwischen zumindest seine eigene Existenz finanzieren kann, zumal er als vorläufig Aufgenommener ohnehin nur noch Anspruch auf Asylfürsorge hätte und die Sozialhilfeabhängigkeit seiner durch ihn zu unterstützenden Familie unbestrittenermassen fortbesteht.

3.2.5 Aufgrund der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers erscheint auch seine Schuldenwirtschaft selbstverschuldet und mutwillig, zumal er bislang kaum Versuche zur Regulierung seiner Schulden unternommen hat.

3.2.6 Da der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen wurde, kann er seine familiären und ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen. Insbesondere kann er auch eine allenfalls tragende Rolle innerhalb der Familie weiter wahrnehmen.

3.2.7 Eine Rückkehr nach Syrien steht aufgrund der inzwischen erfolgten vorläufigen Aufnahme derzeit nicht zur Diskussion, weshalb die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände und die dortigen Reintegrationschancen keiner näheren Erörterung bedürfen. Inwieweit diese Umstände bei der bereits in Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessenabwägung hätten miteinbezogen werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu E. 2.1 und E. 3.1.7 vorstehend).

3.2.8 Selbst die lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers vermag das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung nicht aufzuwiegen. Die von ihm diesbezüglich angeführte 15-Jahresfrist von Art. 63 Abs. 2 (des damaligen) AuG war überdies nur auf den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen anwendbar und wurde per 1. Januar 2019 ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.

3.2.9 Zusammenfassend liegen weiterhin sowohl eine vom Beschwerdeführer massgeblich (mit)verschuldete, dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit von seiner Familie als auch eine mutwillige Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 aVZAE bzw. Art. 77a VZAE vor. Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und der durch die vorläufige Aufnahme bereits hinreichend gewährleisteten persönlichen Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie deutlich. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

3.2.10 Für eine erleichterte Wiederzulassung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein Raum.

3.2.11 Auf weitere Abklärungen – insbesondere auf die beantragte Einholung von Amtsberichten – kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. So kann der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer seiner Vaterrolle weiterhin nachkommen, weshalb für die Bewilligungsverweigerung unerheblich erscheint, welche Rolle der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern einnimmt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …