{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00730_2019-02-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219004&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75af965ba868ff019acba86ae7a07c23"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.02.2019  VB.2018.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.02.2019  VB.2018.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.02.2019  VB.2018.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | (Wieder)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorl\u00e4ufig Aufgenommenen. [Die Aufenthaltsbewilligung des seit vielen Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdef\u00fchrers wurde wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und Schuldenwirtschaft nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem sich dieser von seiner Schweizer Ehefrau getrennt hatte. In der Folge wurde die vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet, da ein Wegweisungsvollzug in dessen Heimatland Syrien aufgrund des dortigen B\u00fcrgerkriegs als unzumutbar erachtet wurde. Nachdem die Eheleute wieder zusammengezogen sind und ein gemeinsames (sechstes) Kind zeugten, ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer erneut um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Nichteintreten auf die Beschwerde der ebenfalls als Partei auftretenden Familienmitglieder mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren.  Verfahrensgegenstand bildet allein die (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber die vorausgegangene und in Rechtskraft erwachsene Nichtverl\u00e4ngerung derselben (E. 2.1). Die Verh\u00e4ltnisse haben sich seit der rechtskr\u00e4ftigen Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich ver\u00e4ndert, weshalb insbesondere die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Bewilligungsverweigerung aufgrund der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der Geburt des sechsten Kindes neu zu pr\u00fcfen ist (E. 2.2 und 2.3). Das Recht auf Privat- und Familienleben begr\u00fcndet keinen generellen Bewilligungsanspruch und kann auch durch die vorl\u00e4ufige Aufnahme des betroffenen Ausl\u00e4nders gew\u00e4hrleistet sein, sofern die konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Beziehungen hierdurch nicht ernstlich beeintr\u00e4chtigt werden (E. 3.1.1).  Zwar sind bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wie dem Bewilligungswiderruf oder der Nichtverl\u00e4ngerung einer Bewilligung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumst\u00e4nde bereits durch die kantonalen Migrationsbeh\u00f6rden im Rahmen einer Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung miteinzubeziehen und darf die diesbez\u00fcgliche Interessenabw\u00e4gung nichteinfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden. Ein entsprechender Miteinbezug von Vollzugshindernissen ist jedoch bei der Pr\u00fcfung der Bewilligungserteilung an hier bereits vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen entbehrlich, droht diesen doch bei einer Bewilligungsverweigerung noch kein Wegweisungsvollzug (E. 3.1.7).\r\rDer Beschwerdef\u00fchrer hat die dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit von seiner Familie massgeblich (mit)verschuldet und mutwillig Schulden angeh\u00e4uft. Da er bereits vorl\u00e4ufig aufgenommen wurde, kann er seine famili\u00e4ren und ausserfamili\u00e4ren Beziehungen in der Schweiz weiterhin pflegen. Aufgrund der gesetzten Widerrufsgr\u00fcnde und der durch die vorl\u00e4ufige Aufnahme bereits hinreichend gew\u00e4hrleisteten pers\u00f6nlichen Interessen \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (E. 3.2).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 5).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:06:42", "Checksum": "26b7cf0d67a2cb21bcfb26e081ef22cd"}