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Geschäftsnummer: VB.2018.00735  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Nothilfe etc.


Sozialhilfe: Anspruch auf Nothilfe oder Asylfürsorge während eines hängigen Asylverfahrens gemäss Art. 111c AsylG.

Mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie des Bezugs von Nothilfeleistungen ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und Auszahlungsmodalitäten sowie allfälligen Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen betroffen und hat insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Soweit er die rückwirkende Auszahlung von Leistungen beantragt, hat er daran unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Das kantonale Recht enthält keine Regelung betreffend die Festsetzung von Leistungen für rechtskräftig weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG hängig ist, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (E. 4). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG hängig. Damit hat er grundsätzlich bloss Anspruch auf Nothilfe, nicht auf Asylfürsorge (E. 5.1). Auch gestützt auf Art. 9 BV (Vertrauensschutz) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (rückwirkende) Auszahlung von Asylfürsorge- anstelle von Nothilfeleistungen (E. 5.2). Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, weil ihm nicht in rechtsgenügender Form mitgeteilt wurde, weshalb er keine Asylfürsorge, sondern nur noch Nothilfe erhalte. Heilung der Gehörsverletzung (E. 5.3). Keine Verletzung desRechtsgleichheitsgebots (E. 5.4). Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hätten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ASYLFÜRSORGE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
GEHÖRSVERLETZUNG
GUTGLÄUBIGKEIT
MEHRFACHGESUCH
NOTHILFE
RECHTSGLEICHHEIT
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SOZIALHILFE
VERTRAUENSSCHUTZ
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 81 AsylG
Art. 82 AsylG
Art. 82 Abs. I AsylG
Art. 82 Abs. II AsylG
Art. 111c AsylG
Art. 9 BV
Art. 29 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00735

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vormals NUK B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nothilfe etc.,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1992, von Äthiopien, reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Am 15. Juni 2015 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch von A ab und verfügte dessen Wegweisung. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte A erneut um Asyl in der Schweiz. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. März 2017 ab, wies A aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde von A hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2017 gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren ist noch hängig.

B. Bis am 2. November 2017 hielt sich A in der Notunterkunft (NUK) B auf, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 2. November 2017 wurde er in das Durchgangszentrum D umplatziert wegen "Wiederaufnahme des Asylverfahrens". Am 4. Dezember 2017 wurde er in die Gemeinde E umplatziert. Dieser Transfer wurde jedoch mit der Begründung "Nachträglicher Eintrag eines Mehrfachgesuchs" gestoppt. Am 5. Dezember 2017 wurde A wieder in die NUK B zurückversetzt.

C. Am 25. Juli 2018 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch von A vom 25. Juni 2018 betreffend Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen sowie Umplatzierung in eine andere Unterkunft ab und trat gleichzeitig auf sein sinngemässes Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Anordnung hinsichtlich seiner Anwesenheits- und Übernachtungspflichten in der kantonalen Notunterkunft (NUK) B nicht ein. Gebühren wurden keine erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

II.  

Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Für das Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositivziffer II). Das Begehren von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer III). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer IV).

III.  

Mit Beschwerde vom 12. November 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1.    Die Dispositivziffern I., III. und IV. des Rekursentscheids Nr. 01 der Sicherheitsdirektion vom 07.11.2018 seien aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer seien umgehend Fr. 13.- pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat auszurichten.

3.   Es sei umgehend von der Anwesenheitspflicht, bestehend aus der zweimal täglich stattfindenden Meldepflicht und der Übernachtungspflicht, abzusehen.

4.   Der Beschwerdeführer sei umgehend von der NUK B in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine Unterkunft in einer Gemeinde umzuteilen.

5.   Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab dem 04.01.2018 Fr. 4.50 pro Tag zuzüglich 5 % Zinsen seit dem mittleren Verfalltag auszurichten.

6.   In Bezug auf die Zeitspanne vom 03.11.2017 bis am 03.01.2018 seien dem Beschwerdeführer rückwirkend Fr. 1.75 pro Tag zuzüglich 5 % Zinsen seit dem mittleren Verfalltag auszurichten.

7.   Der Beschwerdegegner und/oder die F AG sei(en) anzuweisen, für jede Kürzung und/oder Verweigerung der finanziellen Nothilfe eine begründete Verfügung zu erlassen.

8.   Die Angelegenheit sei der 1., 2. oder 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur Behandlung zuzuteilen.

9.   Dem Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsverfahren, das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWST zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."

Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2018 setzte der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts dem Kantonalen Sozialamt und der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Einreichung der Akten und Vernehmlassung an. Daraufhin wandte sich A mit Schreiben vom 28. November 2018 an das Verwaltungsgericht und erkundigte sich, gestützt auf den Beschwerdeantrag 8, weshalb die Angelegenheit der 3. Abteilung zugeteilt wurde.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 behandelte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeantrag 8 als sinngemässes Ausstandsbegehren und trat auf dieses nicht ein.

Am 20. Dezember 2018 beantragte das Kantonale Sozialamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 teilte das Kantonale Sozialamt dem Verwaltungsgericht mit, dass A per 18. Januar 2019 untergetaucht und seither unbekannten Aufenthalts sei. Er sei folglich nicht länger materiell beschwert. Die Beschwerde sei deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuschreiben. A bzw. sein Rechtsvertreter liess sich dazu am 6. Februar 2019 vernehmen. Das Kantonale Sozialamt nahm am 18. Februar 2019 erneut Stellung, worauf sich A nicht mehr vernehmen liess. Am 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Neben dem geltend gemachten Anspruch auf die Ausrichtung von höheren finanziellen Nothilfe- bzw. Asylfürsorgeleistungen betrifft das vorliegende Verfahren auch nicht vermögensrechtliche Fragen, insbesondere Anträge zur Anwesenheitspflicht und Unterbringung. Aus diesem Grund ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 13).

1.2  

1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse an der Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24).

1.2.2 Gemäss dem Stammdatenblatt Asyl des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2019 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2019 nicht mehr in der NUK B auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht diesbezüglich geltend, es befänden sich keine Angestellten des Beschwerdegegners in der NUK B, weshalb dieser keine direkten Kenntnisse vom (angeblich unbekannten) Aufenthalt des Beschwerdeführers habe. Über entsprechende Kenntnisse verfügten einzig der Lagerleiter der NUK B und weitere Angestellte der F AG. Somit handle es sich beim entsprechenden Vermerk des Beschwerdegegners lediglich um eine schriftliche Behauptung ohne jeden Beweiswert. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner gemäss § 6 Abs. 1 der Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer kantonalen Notunterkunft zugewiesenen Personen führt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass neben den Angestellten der die NUK B betreibenden F AG auch der Beschwerdegegner Kenntnis über die Anwesenheit der Bewohner der Notunterkunft hat. Das Stammdatenblatt Asyl des Beschwerdegegners ist deshalb geeignet, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen, solange keine dagegen sprechenden Anhaltspunkte vorliegen (vgl. dazu VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 1.4.2; VGr, 24. Januar 2018, VB.2017.00603, E. 1.3.2). Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das vom Beschwerdegegner eingereichte Stammdatenblatt Asyl sei fehler- oder lückenhaft. Dafür gibt es denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Rechtsvertreter legte nicht dar, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhält. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter überhaupt noch in Kontakt steht, erscheint deshalb fraglich. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis und mit 18. Januar 2019 in der NUK B aufgehalten hat und seit dem 19. Januar 2019 unbekannten Aufenthalts ist.

Damit hatte der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 12. November 2018 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist jedoch, ob er zum heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Soweit er die Erhöhung des Nothilfebetrags, die Aufhebung der Anwesenheitspflicht, die Umteilung von der NUK B in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine Unterkunft in einer Gemeinde sowie die Anweisung des Beschwerdegegners und/oder der F AG, für jede Kürzung und/oder Verweigerung der finanziellen Nothilfe eine begründete anfechtbare Verfügung zu erlassen, beantragt (Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern er daran derzeit ein schutzwürdiges Interesse haben könnte. Mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie Bezugs von Nothilfeleistungen ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und Auszahlungsmodalitäten sowie allfälligen Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen betroffen und hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Zwar kann vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7 aber bereits deshalb nicht gegeben, weil einer rechtzeitigen Prüfung dieser Begehren im Einzelfall nichts entgegensteht. Vielmehr wäre auch im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht untergetaucht.

Soweit der Beschwerdeführer die rückwirkende Auszahlung von Leistungen beantragt (Beschwerdeanträge 5 und 6), hat er daran unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.

1.2.3 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beschwerdeanträge 2, 3, 4 und 7 nach Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Insofern ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26). Bezüglich der Beschwerdeanträge 5 und 6 besteht demgegenüber ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht.

2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Zwar hat sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dies musste sie jedoch auch nicht. Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen Parteistandpunkte beschränken. Insgesamt erscheint der angefochtene Entscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mindestens insofern nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) gestellt. Er halte sich aufgrund dieses Mehrfachgesuchs zwar nicht unberechtigt in der Schweiz auf. Seinem Asylstatus entsprechend habe er gemäss der klaren Regelung von Art. 82 Abs. 2 AsylG nichtsdestotrotz lediglich Anspruch auf Nothilfe. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines verwaltungsinternen Irrtums vom 3. November 2017 bis 4. Dezember 2017 im Durchgangszentrum D sowie in der darauffolgenden Nacht in der Gemeinde E untergebracht worden sei und für die Monate November und Dezember 2017 Asylfürsorge anstatt Nothilfe bezogen habe. Der Beschwerdeführer wolle daraus und aus einem diesem Irrtum wohl zugrundeliegenden fehlerhaften ZEMIS-Eintrag zwar ableiten, dass er nach Treu und Glauben davon habe ausgehen dürfen, nun weiterhin Asylfürsorgeleistungen zu erhalten. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017, welches bereits vor der Umplatzierung von einem Mehrfachgesuch gesprochen habe, habe der damals schon rechtskundig vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht von einer eigentlichen Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und daraus allenfalls erwachsenden Ansprüchen irgendwelcher Art ausgehen dürfen. Auch wenn der Geschehensablauf für den Beschwerdeführer unglücklich sei, könne weder durch die Unterbringung in den genannten Unterkünften noch durch die vorübergehende Auszahlung von höheren Unterstützungsleistungen eine genügende Vertrauensgrundlage entstehen, auf welche er sich in guten Treuen habe verlassen dürfen. Da der Beschwerdeführer nie einen entsprechenden Anspruch auf Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen gehabt habe und auch nicht berechtigterweise auf das Bestehen eines solchen habe vertrauen dürfen, habe der Beschwerdegegner für den Wechsel zurück zum rechtmässigen Auszahlungsmodus keine Verfügung erlassen bzw. kein rechtliches Gehör gewähren müssen.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er halte sich als Asylsuchender mit hängigem Asylverfahren nicht unberechtigt in der Schweiz auf und habe deshalb Anspruch auf Asylfürsorgeleistungen. Aufgrund des ZEMIS-Eintrags "Wiederaufnahme Asylgesuch in CH" habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er in eine Kollektivunterkunft umgeteilt werde und Asylfürsorgeleistungen erhalte. Er könne sich auf den Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9 BV berufen. Es sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblichen Mutation auf "Wiederaufnahme Mehrfachgesuch" nach einem Monat in den kantonalen Kollektivstrukturen und der Zuteilung an eine Gemeinde wieder in eine Notunterkunft zurückversetzt worden sei. Werde dem Betroffenen von den Behörden eine (staatliche) Leistung zugesichert und diese in der Folge gekürzt oder verwehrt, so könne sich der Betroffene, auch ohne eine Disposition getätigt zu haben, auf den Vertrauensschutz berufen. Genau dies treffe vorliegend zu. Der Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe habe in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen. Eine solche Verfügung befinde sich unbestrittenermassen nicht bei den Akten.

4.  

4.1 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten gemäss Art. 81 AsylG die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Zuständig für die Ausgestaltung, also die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Einschränkung der Leistungen, sind die Kantone. Beim Leistungsanspruch ist zu unterscheiden zwischen Personen, die Asylsozialhilfe erhalten, und Personen, die lediglich einen Anspruch auf Nothilfe haben. Asylsozialhilfe wird Personen ohne rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid gewährt. Nothilfe erhalten Personen, die gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Für die Asylsozialhilfe und die Nothilfe gilt das kantonale Recht, wenn nicht Art. 82, 83 und 83a AsylG oder die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2) abweichende Regelungen enthalten (Constantin Hruschka, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 81 AsylG N. 2; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 3.1).

4.2 Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser Ausschluss von der Sozialhilfe steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe einer Person, die einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreisefrist erhalten hat, soll erst dann beendet werden, wenn eine anderweitige Entscheidung getroffen wurde (Hruschka, Art. 82 AsylG N. 3, 5). Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Demgegenüber haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Asylsozialhilfe. Der Ansatz dafür liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 AsylG). Der Nothilfeansatz liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG), also unter jenem für die Asylsozialhilfe (Hruschka, Art. 82 AsylG N. 7).

4.3 Im Kanton Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; Art. 82 Abs. 3 AsylG). Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen (§ 5c Abs. 1 SHG). Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung.

Daraus ergibt sich, dass das kantonale Recht keine Regelung enthält betreffend die Festsetzung von Leistungen für rechtskräftig weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG hängig ist. Zu diesem Spezialfall äussern sich weder §§ 5a ff. SHG noch die Asylfürsorge- oder die Nothilfeverordnung. Infolgedessen kommen die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Zuge (vorn E. 4.1).

5.  

5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung von Asylfürsorge hatte.

5.1.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl wurde am 15. Juni 2015 vom SEM abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 wurde dieser Entscheid rechtskräftig. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer darauf hin, dass er damit von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde und er die Schweiz bis am 14. Januar 2016 verlassen müsse. Am 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches das SEM am 24. März 2017 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2017 gut. Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

Das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2016 wurde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch qualifiziert. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 geht ausserdem hervor, dass das SEM das Asylgesuch vom 4. Januar 2016 als Mehrfachgesuch entgegennahm. Dies bestätigt auch eine Aktennotiz der Rekursabteilung der Vor­instanz, wonach gemäss Auskunft von Herrn H des Teams "Asyl Migra ZH" das "Verfahren bzgl. Mehrfachgesuch" durch das SEM am 26. Oktober 2017 wiederaufgenommen worden sei. Auch der Ausländerausweis N des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein Mehrfachgesuch. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem (hängigen) Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG ausging. Inwiefern diese Annahme der Vor­instanz willkürlich sein soll – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – ist nicht ersichtlich. Daran vermögen die "Mutationen" im ZEMIS nichts ändern.

Inwiefern der Umstand, dass die Qualifizierung des Asylgesuchs als Mehrfachgesuch dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgängig angezeigt wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt dies denn auch nicht substanziiert dar.

5.1.2 Es wurde bereits festgehalten, dass rechtskräftig weggewiesene Personen mit Ausreisefrist auch im Kanton Zürich während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG auf Ersuchen hin lediglich Nothilfe erhalten (vorn E. 4.3; Art. 82 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG hängig. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf Asylfürsorge.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV Anspruch auf Asylfürsorgeleistungen hatte.

5.2.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern (kumulativ) eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 2.2; 21. Januar 2016, VB.2014.00074, E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff., 659 ff., 668 ff.).

5.2.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 16. September 2015 in Notunterkünften untergebracht und wurde mit Nothilfe unterstützt. Seit dem 14. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten. Am 2. November 2017 wurde er von der NUK B in das Durchgangszentrum D versetzt und in den Monaten November und Dezember 2017 mit Asylfürsorge unterstützt. Dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war jedoch bewusst, dass diese Versetzung sowie die Unterstützung mit Asylfürsorge nicht den rechtlichen Grundlagen entsprachen. So machte er nach der Rückversetzung des Beschwerdeführers in die NUK B in einer E-Mail vom 6. Dezember 2017 an J vom Kantonalen Sozialamt geltend, "[g]emäss Praxis des Kantons Zürich werden Personen, die ein Mehrfachverfahren durchlaufen nicht aus der Nothilfe entlassen. [...] Aus Sicht meines Mandanten (und auch aus meiner) ist das Vorgehen der Asylkoordination nicht nachvollziehbar – auch wenn es den rechtlichen Grundlagen entspricht bzw. mein Mandant keine Ansprüche auf eine Platzierung in einer Gemeinde erheben kann". Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kannte oder hätte kennen müssen, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 656, 684). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht als gutgläubig zu erachten. Dies steht der Berufung auf Vertrauensschutz in Bezug auf die Rückversetzung in eine Unterkunft einer Gemeinde bzw. eine Kollektivunterkunft des Kantons sowie die (rückwirkende) Ausrichtung von Asylfürsorge entgegen.

Der fehlerhafte ZEMIS-Auszug vom 2. November 2017, in welchem die "Wiederaufnahme Asylgesuch in CH" eingetragen war, vermag schliesslich auch deshalb keinen Vertrauenstatbestand zu begründen, weil der Beschwerdeführer im November und Dezember 2017 offenbar keinen Einblick in diesen ZEMIS-Auszug hatte. Dieser wurde lediglich behördenintern per E-Mail versandt. Dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Umplatzierung Kenntnis von diesem ZEMIS-Auszug hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr scheint er erst nachträglich im Rahmen der Akteneinsicht im Juni 2018 vom betreffenden ZEMIS-Auszug Kenntnis erlangt zu haben. Mangels Kenntnis dieser Vertrauensgrundlage kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 655).

Der Wechsel von der Gewährung der Asylfürsorge zur Gewährung blosser Nothilfe wurde vom Beschwerdegegner nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gemacht. Entsprechend fand auch keine periodenübergreifende Verrechnung der materiell gesehen zu hoch ausbezahlten Geldbeträge statt. Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Verrechnung sowie die Nichtauszahlung der Asylfürsorge bzw. Nothilfe im Dezember 2017 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass ihm am 4. Dezember 2017 Fr. 325.75 bar ausbezahlt wurden, was er unterschriftlich bestätigte. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er aufgrund der Annahme, Asylfürsorge zu erhalten, für die Zukunft nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Soweit er geltend macht, bei einem Widerruf einer Verfügung bildeten solche Dispositionen keine Voraussetzung des Vertrauensschutzes, dringt er nicht durch, da über die Gewährung der Asylfürsorge nach den vorliegenden Akten keine Verfügung ergangen ist, die widerrufen werden müsste.

5.2.3 Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 9 BV keinen Anspruch auf (rückwirkende) Auszahlung von Asylfürsorgeleistungen anstelle von Nothilfeleistungen.

5.3 Der Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen, denn damit wird eine Rechtsbeziehung der antragstellenden Person zum Staat verbindlich festgelegt (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Abweisung des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 rechtskräftig. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer nur noch Nothilfeleistungen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer damals nicht in rechtsgenügender Form mitgeteilt, weshalb er nur Nothilfe gemäss Nothilfeverordnung und keine Asylfürsorgeleistungen erhalte, und er konnte dazu auch nicht vorgängig Stellung nehmen. Aus dem Schreiben des SEM vom 11. Januar 2016, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er werde von der Sozialhilfe ausgeschlossen, konnte er nicht schliessen, dass er tatsächlich aus der Asylfürsorge ausgeschlossen wird, denn für einen solchen Entscheid sind die Kantone zuständig (Art. 82 Abs. 1 AsylG). In den Akten befindet sich keine Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer den Ausschluss aus der Asylfürsorge angezeigt worden wäre. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Nachdem die Vorinstanz geprüft hat, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Nothilfe oder aber auf Asylsozialhilfe hat, und sich der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausschluss aus der Asylfürsorge äussern konnte, und eine Rückweisung an den Beschwerdegegner einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).

5.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Umstand, dass womöglich Personen, welche unbestrittenermassen nur zum Bezug von Nothilfe berechtigt seien, in einem Durchgangszentrum untergebracht seien und Asylfürsorgeleistungen erhielten, er als hier aufenthaltsberechtigter Asylsuchender jedoch nicht, verletze das Rechtsgleichheitsgebot.

5.4.1 Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert. Danach sind die rechts­anwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tat­sachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136 II 120 E. 3.3.2; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 572).

5.4.2 Das Grundrecht auf Nothilfe garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 135 I 119 = Pra 98 [2009] Nr. 107 E. 5.3; BGE 131 I 166 E. 3.1; BGE 130 I 71 E. 4.1). Bei der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe sind die Kantone weitgehend frei (BGr, 22. November 2013, 8C_912/2012 = Pra 102 [2014] Nr. 54 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss § 2 der Nothilfeverordnung umfasst die Nothilfe Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet.

5.4.3 Ist eine Nothilfe beziehende Person einer Gemeinde zugewiesen, trägt die Gemeinde die von ihr entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst (§ 3 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Damit entscheidet die Gemeinde im Einzelfall über die Höhe (und Modalitäten) der Leistungen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 7.4; vgl. ABl 2007, 2010 ff., 2011 f.). Das kann dazu führen, dass eine Gemeinde die im Einzelfall zu gewährende Nothilfe höher veranschlagt, als dies der Beschwerdegegner tut. Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst aber nicht aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 581). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur vor, wenn die gleiche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 588; BGE 115 Ia 81 E. 3c). Die unterschiedlichen Nothilfeansätze (und Auszahlungsmodalitäten) in den Nothilfeunterkünften der Gemeinden und des Beschwerdegegners verstossen folglich nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 7).

5.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (rückwirkende) Ausrichtung von Asylfürsorgeleistungen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Abweisung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- und Rekursverfahren.

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2 Die Vorinstanz ging angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu Recht von dessen Mittellosigkeit aus. Sie wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Gegenstand des Rekursverfahrens war neben anderem die Frage, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines Asylstatus Asylfürsorge anstelle von Nothilfe auszurichten sei. Mindestens diesbezüglich kann der Rekurs nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos im obengenannten Sinn bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich zeitweise im Durchgangszentrum D untergebracht war und ihm in dieser Zeit Asylfürsorge ausgerichtet wurde. Angesichts dessen war denn auch der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer notwendig, wobei festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Wahl seines Rechtsvertreters frei ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass er im Rekursverfahren einen "neuen, nicht unentgeltlich tätigen Rechtsvertreter" beigezogen hat. Dasselbe gilt auch für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom 7. November 2018 sowie Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2018 sind insofern aufzuheben, als damit die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren abgewiesen wurden. Dem Beschwerdeführer ist für das Verwaltungs- und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu bestellen.

6.3 Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand von 6,42 Stunden erscheint angemessen. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits an verschiedenen gleichgelagerten Verfahren mitgewirkt hat, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – für den zu entschädigenden Aufwand unbeachtlich, muss sich doch der Rechtsvertreter jeweils mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetzen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Der Beschwerdegegner ist deshalb zu verpflichten, Rechtsanwalt C für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'411.65, zuzüglich Barauslagen von Fr. 48.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 112.45), total Fr. 1'572.70, zu entschädigen.

6.4 Für das Rekursverfahren machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner aktualisierten Honorarnote einen Aufwand von 11,83 Stunden geltend, wobei 9,5 Stunden auf das Verfassen sowie die Überarbeitung der Rekursschrift entfielen. Dieser Aufwand erweist sich als gerade noch angemessen. Der übrige geltend gemachte Aufwand sowie die Barauslagen sind nicht zu beanstanden. Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren mit Fr. 2'603.30, zuzüglich Barauslagen von Fr. 77.70 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 206.45), total Fr. 2'887.45, zu entschädigen.

6.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

7.1 Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde, indem der Ausschluss aus der Asylfürsorge nicht mittels Verfügung angeordnet wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1 Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist bzw. war von Nothilfeleistungen abhängig, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Beschwerde erweist sich ausserdem nicht als offensichtlich aussichtslos im obengenannten Sinn. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers ist angesichts der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt C zu gewähren.

7.2.2 In seiner Honorarnote machte Rechtsanwalt C einen Aufwand von insgesamt rund 15,17 Stunden geltend. Der Grossteil davon (12,5 Stunden) entfällt auf das Verfassen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ist mit 37 Seiten sehr ausführlich. Rechtsanwalt C hielt sich dabei in weiten Teilen sehr nah an die Rekursschrift. Angesichts dessen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 12,5 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als zu hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden. Die Honorarnote ist deshalb um 4,5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'347.40 (10,67 h zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 130.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 190.80), insgesamt Fr. 2'668.40 zu entschädigen.

7.2.3 Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten (vgl. vorn E. 6.5).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids Nr. 01 der Sicherheitsdirektion vom 7. November 2018 sowie Dispositivziffer III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2018 insofern aufgehoben, als damit die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Rekursverfahren abgewiesen wurden. Dem Beschwerdeführer wird für das Verwaltungs- und Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt C ist vom Beschwerdegegner für das Verwaltungsverfahren mit Fr. 1'460.25, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 112.45), total Fr. 1'572.70, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwalt C ist von der Sicherheitsdirektion für das Rekursverfahren mit Fr. 2'681.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 206.45), total Fr. 2'887.45, zu entschädigen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 2'200.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Rechtsanwalt C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'477.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 190.80), insgesamt Fr. 2'668.40, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …