{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00735_2019-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219394&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5a1c10487a590fd4d5626a04bb24d4a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00735"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00735"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe etc. | Sozialhilfe: Anspruch auf Nothilfe oder Asylf\u00fcrsorge w\u00e4hrend eines h\u00e4ngigen Asylverfahrens gem\u00e4ss Art. 111c AsylG. Mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie des Bezugs von Nothilfeleistungen ist der Beschwerdef\u00fchrer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und Auszahlungsmodalit\u00e4ten sowie allf\u00e4lligen K\u00fcrzungen oder Verweigerungen von Leistungen betroffen und hat insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Soweit er die r\u00fcckwirkende Auszahlung von Leistungen beantragt, hat er daran unabh\u00e4ngig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). W\u00e4hrend der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskr\u00e4ftigen Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Das kantonale Recht enth\u00e4lt keine Regelung betreffend die Festsetzung von Leistungen f\u00fcr rechtskr\u00e4ftig weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG h\u00e4ngig ist, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG h\u00e4ngig. Damit hat er grunds\u00e4tzlich bloss Anspruch auf Nothilfe, nicht auf Asylf\u00fcrsorge (E. 5.1). Auch gest\u00fctzt auf Art. 9 BV (Vertrauensschutz) hat der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf (r\u00fcckwirkende) Auszahlung von Asylf\u00fcrsorge- anstelle von Nothilfeleistungen (E. 5.2). Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers, weil ihm nicht in rechtsgen\u00fcgender Form mitgeteilt wurde, weshalb er keine Asylf\u00fcrsorge, sondern nur noch Nothilfe erhalte. Heilung der Geh\u00f6rsverletzung (E. 5.3). Keine Verletzung desRechtsgleichheitsgebots (E. 5.4). Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz h\u00e4tten dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 6). Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). \r\rTeilweise Gutheissung. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:45", "Checksum": "32260c1f8b04837f53aeeb1c54ba1b56"}