|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00738  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI180293-L)


Durchsetzungshaft für iranischen Staatsangehörigen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 AuG sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen (E. 3.2). Der Iran akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen. Vorliegend stellte die iranische Vertretung dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Laissez-passer in Aussicht, was dieser ablehnte. Somit scheiterte der Vollzug der Wegweisung einzig am Verhalten des Beschwerdeführers (E. 3.4). Mildere Mittel als die Durchsetzungshaft stehen vorliegend nicht zur Verfügung (E. 3.6). Die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Gesuchsbegründung ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DURCHSETZUNGSHAFT
FREIWILLIGE AUSREISE
IRAN
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNKOOPERATIVES VERHALTEN
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. 1 AuG
Art. 78 Abs. 2 AuG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
§ 23 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2018.00738

VB.2018.00739

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. 01)
Anordnung Durchsetzungshaft (G.-Nr. 02),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018 resp. vom 9. November 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 19. Oktober 2018 die Anordnung der Durchsetzungshaft und sodann am 13. November 2018 die Verlängerung der Durchsetzungshaft von A bis zum 18. Januar 2019.

II.  

Gegen das Urteil vom 13. November 2018 erhob A mit Eingabe vom 15. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Entlassung aus der Haft; eventualiter sei eine mildere Massnahme anzuordnen. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 abgewiesen. Des Weiteren focht der Beschwerdeführer in der gleichen Eingabe das Urteil vom 19. Oktober 2018 an und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 21. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. In der Folge liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das (damalige) Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ablehnte und zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 untergetaucht war, wurde er am 12. Januar 2015 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt und sodann mit Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2015 wiederum aus der Schweiz weggewiesen. Das Staatssekretariat für Migration SEM schrieb am 30. Mai 2016 ein am 23. Mai 2016 eingereichtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 111b AsylG ab. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch wies das SEM am 18. Januar 2018 ab. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht schützte den Entscheid am 28. Februar 2018.

Zwischenzeitlich grenzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2016 für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet Uster ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 21. Juli 2016 teilweise gut und erweiterte die Eingrenzung auf den Bezirk Uster. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Rayon neu festgelegt (Bezirksgebiet Dietikon bzw. Uster) und sodann am 2. Oktober 2017 dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer neu das Bezirksgebiet Dietikon, Bülach resp. Pfäffikon nicht verlassen darf. Das Zwangsmassnahmengericht hob in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde am 29. November 2017 die Eingrenzungsverfügung vom 2. Oktober 2017 auf.

Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am 19. Oktober 2017 die Durchsetzungshaft und bewilligte sie bis am 18. November 2018. Am 9. November 2018 beantragte das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte am 13. November 2018 diese und bewilligte die Durchsetzungshaft bis am 18. Januar 2019.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Koopera­tion nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97 E. 2.2).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des Migrationsamts vom 23. November 2015). Die ihm darin gesetzte Ausreisefrist missachtete er.

3.4 Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat Iran zurückzukehren.Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde zwar am 14. Dezember 2016 anlässlich einer Befragung mit einem Angehörigen der iranischen Botschaft als iranischer Staatsangehöriger anerkannt. Während der Befragung wies die iranische Vertretung den Beschwerdeführer darauf hin, dass für ihn ein Laissez-passer ausgestellt werde, sofern er eines beantrage. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab. Somit scheiterte der Vollzug der Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen ausserhalb seines Einflussbereichs). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch Mitwirkung bei der Ausstellung eines Laissez-passer seiner Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem persönlichen Verhalten.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er verweigere die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung, sondern vielmehr stelle die iranische Botschaft ihm keine Papiere aus, als aktenwidrig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.5 Weiter wendet der Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft ein, er sei im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht sicher, weshalb die Ausschaffung völkerrechtswidrig sei.

Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage. Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II 193 E. 2.2).

Vorgängig ist festzuhalten, dass die beschwerdeführerischen Vorbringen völlig unsubstanziiert erfolgten. Darüber hinaus sind diese Einwände nicht neu, sondern wurden im asylrechtlichen Verfahren geprüft und im (abweisenden) Asylentscheid vom 8. Mai 2014 berücksichtigt. Der Wegweisungsentscheid vom 23. November 2015 erscheint insofern keineswegs als offensichtlich unzulässig.

3.6 Auch das – gleichfalls in unsubstanziierter Weise vorgebrachte – Argument des Beschwerdeführers, wonach mildere Mittel als die Durchsetzungshaft zur Verfügung stehen würden, verfängt nicht. Ein milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2016 bis zum 29. November 2017 eingegrenzt (oben E. 2), ohne dass er seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Folglich durften mildere Mittel als ausgeschöpft betrachtet werden, weshalb dem entsprechenden Eventualantrag nicht stattzugeben ist.

3.7 Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt abzuweisen ist.

4.  

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, im Verfahren 02 (Bestätigung Durchsetzungshaft) habe die Vorinstanz zu Unrecht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Vorinstanz wies das fragliche Gesuch ab, da der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag nicht ansatzweise begründet habe. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anlässlich der Haftanhörung vom 19. Oktober 2018 gestellt, indes mit keinem Wort begründet. Da sämtliche Anträge vor Gericht zu begründen sind (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) und die Kenntnis über dieses Erfordernis beim rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers vorausgesetzt wird, ist der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Oktober 2018 unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Insbesondere ist – entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten – in der Nichtgewährung mit Blick auf den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährenden (Haftverlängerungs-)Entscheid vom 13. November 2018 keine Ungleichbehandlung zu erblicken. Nur schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 13. November 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung begründete, ist ein sachlicher Grund, welcher die in dieser Hinsicht unterschiedlichen Entscheide ohne Weiteres rechtfertigt.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG             Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG               Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)