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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00738
VB.2018.00739
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (G.-Nr. 01)
Anordnung Durchsetzungshaft (G.-Nr. 02),
hat sich ergeben:
I.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018
resp. vom 9. November 2018 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich am 19. Oktober 2018 die Anordnung der Durchsetzungshaft
und sodann am 13. November 2018 die Verlängerung der Durchsetzungshaft von
A bis zum 18. Januar 2019.
II.
Gegen das Urteil vom 13. November 2018 erhob A mit
Eingabe vom 15. November 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Entlassung aus der Haft;
eventualiter sei eine mildere Massnahme anzuordnen. Das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom
16. November 2018 abgewiesen. Des Weiteren focht der Beschwerdeführer in
der gleichen Eingabe das Urteil vom 19. Oktober 2018 an und beantragte die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom
21. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags verzichtete
das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. In der Folge liess sich A
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2011 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das (damalige)
Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ablehnte und
zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete.
Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2014 untergetaucht war, wurde
er am 12. Januar 2015 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in
die Schweiz zurückgeführt und sodann mit Verfügung des Migrationsamts vom
23. November 2015 wiederum aus der Schweiz weggewiesen. Das
Staatssekretariat für Migration SEM schrieb am 30. Mai 2016 ein am
23. Mai 2016 eingereichtes asylrechtliches Wiedererwägungsgesuch im Sinn
von Art. 111b AsylG ab. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch wies das SEM am
18. Januar 2018 ab. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht schützte den
Entscheid am 28. Februar 2018.
Zwischenzeitlich grenzte das Migrationsamt den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2016 für die Dauer von zwei
Jahren auf das Gemeindegebiet Uster ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
30. Juni 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom
21. Juli 2016 teilweise gut und erweiterte die Eingrenzung auf den Bezirk
Uster. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Rayon neu festgelegt
(Bezirksgebiet Dietikon bzw. Uster) und sodann am 2. Oktober 2017
dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer neu das Bezirksgebiet
Dietikon, Bülach resp. Pfäffikon nicht verlassen darf. Das
Zwangsmassnahmengericht hob in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde am
29. November 2017 die Eingrenzungsverfügung vom 2. Oktober 2017 auf.
Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am 19. Oktober 2017 die Durchsetzungshaft und
bewilligte sie bis am 18. November 2018. Am 9. November 2018
beantragte das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft. Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte am 13. November 2018 diese und
bewilligte die Durchsetzungshaft bis am 18. Januar 2019.
3.
3.1 Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die
Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um
zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AuG).
3.2 Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft
bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum
Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine
Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1; 133 II 97
E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine
Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz
vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich
Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht
durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur
freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu
dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr,
6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der
Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen
Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
3.3 Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung
des Migrationsamts vom 23. November 2015). Die ihm darin gesetzte
Ausreisefrist missachtete er.
3.4 Der Beschwerdeführer hat sich bisher konsequent geweigert,
in seine Heimat Iran zurückzukehren.Vorliegend
fällt ins Gewicht, dass der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner
Staatsangehörigen akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde zwar am
14. Dezember 2016 anlässlich einer Befragung mit einem Angehörigen der iranischen
Botschaft als iranischer Staatsangehöriger anerkannt. Während der Befragung
wies die iranische Vertretung den Beschwerdeführer darauf hin, dass für ihn ein
Laissez-passer ausgestellt werde, sofern er eines beantrage. Der Beschwerdeführer
lehnte dies ab. Somit scheiterte der Vollzug der Wegweisung einzig am
unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers (und nicht etwa an Umständen
ausserhalb seines Einflussbereichs). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand,
durch Mitwirkung bei der Ausstellung eines Laissez-passer seiner
Ausreisepflicht nachzukommen; das Vollzugshindernis liegt mithin in seinem
persönlichen Verhalten.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des
Beschwerdeführers, nicht er verweigere die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung,
sondern vielmehr stelle die iranische Botschaft ihm keine Papiere aus, als
aktenwidrig, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.5 Weiter
wendet der Beschwerdeführer gegen die Durchsetzungshaft ein, er sei im Fall
einer Rückkehr in den Iran nicht sicher, weshalb die Ausschaffung völkerrechtswidrig
sei.
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet
ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten
Festhaltung, nicht die Bewilligungs-, Asyl- oder Wegweisungsfrage.
Diesbezüglich hat sich der Betroffene gegebenenfalls beschwerde- oder
wiedererwägungsweise an die hierfür zuständigen Behörden zu wenden. Nur wenn
der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu
willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Haftrichter die Genehmigung der
Festhaltung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen
Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt
werden darf (BGr, 29. Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 2.2; BGE 128 II
193 E. 2.2).
Vorgängig ist festzuhalten, dass die
beschwerdeführerischen Vorbringen völlig unsubstanziiert erfolgten. Darüber
hinaus sind diese Einwände nicht neu, sondern wurden im asylrechtlichen
Verfahren geprüft und im (abweisenden) Asylentscheid vom 8. Mai 2014 berücksichtigt.
Der Wegweisungsentscheid vom 23. November 2015 erscheint insofern
keineswegs als offensichtlich unzulässig.
3.6 Auch das –
gleichfalls in unsubstanziierter Weise vorgebrachte – Argument des
Beschwerdeführers, wonach mildere Mittel als die Durchsetzungshaft zur Verfügung
stehen würden, verfängt nicht. Ein milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist
die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16
E. 4.2 f.). Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2016 bis
zum 29. November 2017 eingegrenzt (oben E. 2), ohne dass er seiner
Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Folglich durften mildere Mittel als
ausgeschöpft betrachtet werden, weshalb dem entsprechenden Eventualantrag nicht
stattzugeben ist.
3.7 Weitere
Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerde unter diesem Aspekt abzuweisen ist.
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, im
Verfahren 02 (Bestätigung Durchsetzungshaft) habe die Vorinstanz zu Unrecht
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Die Vorinstanz wies das fragliche Gesuch ab, da der Beschwerdeführer den
entsprechenden Antrag nicht ansatzweise begründet habe. Tatsächlich hat der
Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anlässlich der Haftanhörung vom 19. Oktober 2018
gestellt, indes mit keinem Wort begründet. Da sämtliche Anträge vor Gericht zu
begründen sind (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) und die Kenntnis über dieses
Erfordernis beim rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers vorausgesetzt
wird, ist der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Oktober 2018 unter diesem
Aspekt nicht zu beanstanden. Insbesondere ist – entgegen dem
beschwerdeführerischen Dafürhalten – in der Nichtgewährung mit Blick auf den
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährenden
(Haftverlängerungs-)Entscheid vom 13. November 2018 keine
Ungleichbehandlung zu erblicken. Nur schon der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung vom 13. November 2018 sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung begründete, ist ein sachlicher
Grund, welcher die in dieser Hinsicht unterschiedlichen Entscheide ohne Weiteres
rechtfertigt.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist
zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)