{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00743_2019-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219167&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e37ee3b281c0b750fb951ce042acd33"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00743"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00743"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00743"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2019  VB.2018.00743"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckforderung von Staatsbeitr\u00e4gen | [A, vom Regierungsrat des Kantons Z\u00fcrich als beitragsberechtigt anerkannte Anbieterin von Berufsfachschulunterricht sowie von Bildungsg\u00e4ngen an h\u00f6heren Fachschulen, beschloss im Januar 2017, eine von ihr \u00fcber Jahre hinweg ge\u00e4ufnete Arbeitgeberbeitragsreserve zu verwenden, um f\u00fcr ihre Arbeitnehmenden finanzielle Zusatzleistungen zur Abfederung der \"prek\u00e4ren Finanzsituation der BVK\" zu erbringen; darauf wurde sie durch das MBA mit der Ausgangsverf\u00fcgung vom 5. Dezember 2017 verpflichtet, den in diesem Zusammenhang aufgewendeten Betrag in H\u00f6he von knapp Fr. 2 Mio. wieder den zweckgebundenen Reserven zuzuf\u00fchren]. Dem Gesuch um Verfahrenssistierung wird nicht stattgegeben (E. 2). Die Ausgangsverf\u00fcgung weist - entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin - keinen unm\u00f6glichen Inhalt auf, weshalb sie nicht als nichtig anzusehen ist (E. 5). Aus \u00a7 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeitr\u00e4ge zweckgem\u00e4ss, also zur Erbringung der unterst\u00fctzten Leistung verwendet werden m\u00fcssen, sowie dem allgemeinen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel kann hergeleitet werden, dass mit Staatsbeitr\u00e4gen grunds\u00e4tzlich keine Gewinne erzielt werden d\u00fcrfen. Trotzdem k\u00f6nnen bei Empf\u00e4ngerinnen und Empf\u00e4ngern von Staatsbeitr\u00e4gen in Einzelf\u00e4llen Ertrags\u00fcbersch\u00fcsse entstehen, wenn beispielsweise Beitr\u00e4ge \u2013 wie vorliegend zum \u00fcberwiegenden Teil \u2013 in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Hier liegt es in der Natur des Systems, dass ein Teil der Empf\u00e4ngerinnen und Empf\u00e4nger dieser Pauschalen einen Ertrags\u00fcberschuss erzielt und so unter Umst\u00e4nden auch Reserven zu bilden vermag. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zust\u00e4ndige Stelle die Pauschalen periodisch auf ihre Angemessenheit hin \u00fcberpr\u00fcft und bei Bedarf f\u00fcr zuk\u00fcnftige Abrechnungen anpasst. In die die betreffenden Beitragsverh\u00e4ltnisse regelnden Verf\u00fcgungen bzw. verwaltungsrechtlichen Vertr\u00e4ge sind zudem Klauseln aufzunehmen, wie in \"Gewinnsituationen\" vorzugehen bzw. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eineReservebildung zul\u00e4ssig sei (zum Ganzen E. 6.2). Hier wird die Beschwerdef\u00fchrerin in der von ihr und dem MBA abgeschlossenen Leistungsvereinbarung dazu verpflichtet, den im pauschal finanzierten Bereich erzielten \u00dcberschuss \"als Reserve [...] abzubilden und zweckgebunden einzusetzen\" (E. 6.3). Die betrachtete Regelung nimmt erkennbar Bezug auf das Gebot der Zweckbindung von Staatsbeitr\u00e4gen in \u00a7 12 StaatsbeitragsG und kann nur so verstanden werden, dass die in vorangegangenen Jahren im unterst\u00fctzten Bereich gebildeten Reserven ausschliesslich zur Kostendeckung der der Staatsbeitragsempf\u00e4ngerin bei der k\u00fcnftigen Erf\u00fcllung der vereinbarten Leistung im \u00f6ffentlichen Interesse erwachsenen \"anrechenbaren Aufwendungen\" verwendet werden d\u00fcrfen (E. 6.4). Gem\u00e4ss \u00a7 8 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Aufwendungen bei der Staatsbeitragsbemessung nur angerechnet, soweit sie f\u00fcr die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerf\u00fcllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates f\u00fcr gleichartige Leistungen nicht \u00fcbersteigen; dies trifft auf die hier fraglichen (freiwilligen) Ausgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zu, weshalb die Rerserveverwendung nicht als zweckm\u00e4ssig einzustufen ist (E. 6.5 f.). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich schliesslich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (E. 7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:11:02", "Checksum": "515614cb4029a427b344138d393b4cbf"}