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Geschäftsnummer: VB.2018.00744  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

vorsorgliches Nutzungsverbot


Vorsorgliches Nutzungsverbot einer unbewilligten Skateanlage infolge Lärmimmissionen.

Auf dem Balkon der beschwerdeführerischen Stockwerkeigentumseinheit sind Lärmimmissionen der rund 100 m entfernten Anlage hörbar. Dadurch ist der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte von der abschlägigen erstinstanzlichen Anordnung betroffen und mithin legitimiert (E. 3.3).

Wird von bewilligten Plänen abgewichen, so ist die fragliche Baute oder Anlage nicht bereits aus diesem Grund abzubrechen oder zu ändern. Vielmehr ist, falls ein möglicherweise bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ein diesbezügliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten; in diesem Verfahren können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Diejenige Partei, welche sich gegen die fragliche Anlage zur Wehr setzt, hat das Bestehen der Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen darzulegen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen (E. 4.4).

Abweisung Beschwerde; Abweisung vorsorgliche Massnahmen.
 
Stichworte:
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
LÄRMIMMISSIONEN
LEGITIMATION
SCHWERER NACHTEIL
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 338a PBG
§ 6 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00744

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina
Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich,

2.    Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend vorsorgliches Nutzungsverbot,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 beantwortete die Bausektion der Stadt Zürich das Gesuch von A um Erlass eines vorsorglichen Nutzungsverbots betreffend die Skateanlage bei der C-Strasse 01 und 02 auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 in Zürich abschlägig.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab. Ein Verfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skate-Einrichtung ist vor dem Baurekursgericht noch hängig.

III.  

Gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2018 erhob A mit Eingabe vom 21. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anordnung eines einstweiligen, sofortigen Nutzungsverbots der Skateanlage, das mit den nötigen baulichen Mass­nahmen durchzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er, einer allfälligen Bundesgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. Dezember 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Auch die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 19. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 15. Januar 2019 hielt A an seinen Anträgen fest.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Zuständigkeit in der Hauptsache schliesst die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 23).

2.  

Der asphaltierte Quartierplatz (Kat.-Nr. 03), auf welchem sich die streitgegenständlichen Skate-Rampen befinden, wurde am 9. Mai 1995 baurechtlich bewilligt und im selben Jahr angelegt. Die Erstellung der Rampen erfolgte durch die Benützerinnen und Benützer des öffentlichen Grundes sukzessive ab dem Jahr 2008. Am 10. Juli 2018 wurde im von der Beschwerdegegnerin 1 angestrengten Bewilligungsverfahren betreffend die Um- und Neugestaltung der Skateanlage die Baubewilligung erteilt; das diesbezügliche Rekursverfahren ist vor der Vorinstanz hängig.

Der Beschwerdeführer besitzt eine Stockwerkeigentumseinheit der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der D-Strasse 05 in Zürich (Empfindlichkeitsstufe II), welche rund 100 m von der streitgegenständlichen Anlage entfernt ist.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt die Legitimation des Beschwerdeführers infrage, da das Baurekursgericht wie auch der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins erklärten, im Wohnungsinnern seien keine und auf dem Balkon nur schwach wahrnehmbare durch die Skateanlage verursachte Geräusche auszumachen.

3.2 Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens. Das Interesse des Beschwerdeführers kann rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein.

3.3 Da auf dem Balkon der beschwerdeführerischen Stockwerkeigentumseinheit durch die rund 100 m entfernte Skateanlage verursachte Geräusche wahrzunehmen sind, ist der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte von der angefochtenen Anordnung betroffen. Er hat diese Geräusche infolge der abschlägigen Entscheide der Vorinstanzen weiterhin zu dulden, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Damit ist seine Legitimation zu bejahen. Ob die Geräusche ein Ausmass annehmen, welches namentlich den für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangten schweren Nachteil zu begründen vermag, ist nicht im Hinblick auf die Legitimation, sondern im Zusammenhang mit den diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen zu prüfen (s. E. 4.3).

4.  

4.1 Bei nicht bewilligten baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00300, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2 Vorsorgliche Massnahmen können auf Antrag oder von Amtes wegen getroffen werden. Im Fall der Antragsstellung ist das Gesuch zu begründen. Die Partei, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen verlangt, hat in ihrem Antrag die für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme sprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (BGr, 5. März 2010, 5A_117/2010, E. 3.3; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 56 N. 64 ff.; Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 22). Aufgrund der Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen und des vorläufigen Charakters solcher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab; es erfolgt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren.

4.3 Lärmimmissionen sind geeignet, das Rechtsgut von Leben und Gesundheit zu beeinträchtigen. Obwohl diesem Rechtsgut erhebliches Gewicht zukommt, genügt nicht jeder Verdacht einer Rechtsverletzung für die Annahme eines schweren Nachteils im Sinn von § 6 Satz 1 VRG. Vielmehr muss eine Gesundheitsgefährdung dargetan werden (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II S. 253 ff., S. 338; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine solche macht der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Wohnungsinneren sind keine durch die Skate­anlage verursachten Geräusche hörbar und auf dem Balkon sind solche bloss leise wahrnehmbar bzw. werden durch Verkehrslärm überlagert. Aus den bei den Akten liegenden Lärmgutachten ergibt sich, dass die zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu keiner Tageszeit überschritten werden (60 dB tagsüber, 55 dB abends und 50 dB nachts für die Empfindlichkeitsstufe II; die Richtwerte entsprechen der Vollzugshilfe "Lärm von Sportanlagen" des BAFU). In der Nacht sorgt zudem ein Sicherheitsdienst dafür, dass die streitbetroffene Anlage nicht benützt und die Nachtruhe gewährleistet wird. Ein schwerer Nachteil bzw. eine Gesundheitsgefährdung ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er habe darzulegen, weshalb die Nutzung der Skateanlage vorsorglich einzustellen sei, sondern die Beschwerdegegnerschaft habe zu erklären, weshalb die nicht bewilligte Anlage bereits benützt werden dürfe.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass auf dem streitbetroffenen, am 9. Mai 1995 bewilligten Quartierplatz keine Skateanlage bewilligt ist. Wird von bewilligten Plänen abgewichen, so ist die fragliche Baute oder Anlage allerdings nicht bereits aus diesem Grund abzubrechen oder zu ändern. Vielmehr ist, falls ein möglicherweise bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ein diesbezügliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin 1 hat denn auch ein Baubewilligungsverfahren betreffend die Nutzung des Quartierplatzes angestrengt (s. E. 2). Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, können vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens wenn nötig vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Diejenige Partei, welche sich gegen die fragliche Anlage zur Wehr setzen möchte, hat dabei das Bestehen der diesbezüglichen Voraussetzungen darzulegen. Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen (s. E. 4.3).

Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach einer allfälligen Bundesgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht und nicht das Verwaltungsgericht für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung funktional zuständig wäre, greift der Suspensiv­effekt ohnehin nicht im Zusammenhang mit negativen Verfügungen, in denen die zuständige Behörde wie vorliegend ein Begehren abweist. Weil sich in diesen Kon­stellationen am Rechtsbestand nichts ändert, kann auch nichts aufgeschoben werden (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 11). Daher ist nicht von Belang, dass den Beschwerden an das Bundesgericht grundsätzlich ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]).

4.5 Zusammenfassend ist im Hinblick auf die für vorsorgliche Massnahmen erforderlichen Voraussetzungen festzuhalten, dass ein schwerer Nachteil weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich ist. Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen erübrigen sich damit.

Die Vorinstanzen haben das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 Satz 1 VRG zu Recht abgewiesen und auch durch das Verwaltungsgericht sind keine solchen anzuordnen. Die Beschwerde sowie das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Verwaltungsgericht sind abzuweisen.

5.  

5.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin 1 steht in dieser Konstellation ebenfalls keine Entschädigung zu. Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise eine solche zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).

5.2 Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Zudem können Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 2'110.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …