|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2018.00746
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat E, Beschwerdegegner,
und
C, vertreten durch RA D, Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang (Bekanntgabe von Personendaten), hat sich ergeben: I. A. A meldete sich am 12. Januar 2017 bei der Gemeinde E ab und liess gleichzeitig eine unbefristete Adress- und Datensperre für Daten aus dem Einwohnerregister errichten. B. Am 22. März 2017 ersuchte C bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E um Adressauskunft über A. C. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 erhob C beim Bezirksrat F Rekurs betreffend Rechtsverweigerung. Der Bezirksrat F hiess den Rekurs mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 gut und wies die Gemeinde E an, das Verfahren auf Informationszugang fortzusetzen, durchzuführen und einen Entscheid zu fällen. D. Der Gemeinderat E gab dem Gesuch um Adressauskunft mit Beschluss vom 5. Februar 2018 statt und beauftragte die Einwohnerdienste, nach Eintritt der Rechtskraft dem Rechtsvertreter von C den Wegzugsort von A bekanntzugeben. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 19. März 2018 Rekurs beim Bezirksrat F. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 ab (Dispositiv-Ziffer I) und auferlegte die Verfahrenskosten A (Dispositiv-Ziffer II). Zudem verpflichtete er diesen, C eine Parteientschädigung von Fr. 2'218.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III). III. A. Mit Schreiben vom 19. November 2018 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrates F sowie des Gemeinderates E und die Abweisung des Gesuchs von C um Bekanntgabe seiner Wegzugsadresse. Sodann seien die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen, und Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Gemeinderat E, eventualiter C aufzuerlegen. B. Mit Schreiben vom 26. November 2018 verzichtete der Bezirksrat F auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat E beantragte am 17. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2019 beantragte C unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Beschlusses des Bezirksrates. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Gemeinden haben ein Einwohnerregister zu führen, welches von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) genannten Identifikatoren und Merkmalen enthalten muss. In Umsetzung des RHG wurde im Kanton Zürich das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG) erlassen. Gemäss § 18 Abs. 1 MERG gibt die Gemeinde einer Privatperson Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt. Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht (§ 18 Abs. 2 MERG). 2.2 Personen können die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [IDG]). Gesperrte Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur bekanntgegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§ 22 Abs. 2 IDG). Die Sperrung ist nur betreffend Personendaten möglich, welche das öffentliche Organ ansonsten voraussetzungslos bekanntgibt, und sie gilt nur gegenüber Privatpersonen. Die Sperrung kann durch die betroffene Person ohne Angabe von Gründen verlangt werden (Martina Küng, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, IDG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 22 N. 3 und 6; Erläuterungen des Regierungsrates zur IDV vom 28. Mai 2008, S. 23). 2.3 Personendaten nach § 18 Abs. 1 MERG sind solche Daten, die die Gemeinde voraussetzungslos bekanntgibt; sie können damit Gegenstand einer Sperrung nach § 22 Abs. 1 IDG sein. An den Interessennachweis für Daten nach § 18 Abs. 2 MERG sind geringere Anforderungen zu stellen als an den Nachweis nach § 22 Abs. 2 IDG, weshalb die Sperrung mit dem entsprechenden Bekanntgabeverfahren auch auf Personendaten nach § 18 Abs. 2 MERG anwendbar ist, da ansonsten die Sperre jeweils mit einem Auskunftsbegehren über Daten nach § 18 Abs. 2 MERG unterlaufen werden könnte (vgl. zum Ganzen: Küng, § 22 N. 5 und 25 f.). 2.4 Nach § 22 Abs. 2 IDG hat die gesuchstellende Person, die von gesperrten Daten Kenntnis erhalten möchte, nachzuweisen, dass ihr eigene Rechte zustehen, deren Verfolgung ohne die Bekanntgabe erschwert ist. Es ist nicht vorausgesetzt, dass die Durchsetzung der Rechte ohne Informationszugang komplett unmöglich wäre; es genügt aber auch nicht, wenn sie sich aufgrund des Informationszugangs bloss bequemer und weniger aufwendig gestaltet (Küng, § 22 N. 17; VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 4.4). 2.5 Kommt das öffentliche Organ zum Schluss, die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 IDG seien erfüllt und die Informationen gestützt darauf bekanntzugeben, hat es zusätzlich eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen. Nach § 23 IDG ist die Bekanntgabe einer Information zu verweigern, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein entgegenstehendes privates Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 geschlossene aussergerichtliche Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe, weil er Inhalt des obergerichtlichen Entscheids vom 12. Juni 2013 sei. Es gelte als höchstwahrscheinlich, dass der Anspruch der Mitbeteiligten auf das monatliche Haushaltsgeld von Fr. 5'000.- weiterhin bestehe. Für die Mitbeteiligte sei eine anderweitige Durchsetzung ihrer Rechte erheblich erschwert und unverhältnismässig, weshalb sie den Nachweis erbracht habe, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindere. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Mitbeteiligte bei Aufhebung der Datensperre dem Beschwerdeführer nachstellen könnte; dabei handle es sich derzeit allerdings um blosse Vermutungen. Der von der Mitbeteiligten allenfalls ausgehenden Gefahr könne auch mit anderen Möglichkeiten wie einem dauerhaften Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden. Insgesamt überwiege das Interesse der Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Ansprüche – welchen der Beschwerdeführer nur teilweise, mit monatlichen Zahlungen von Fr. 3'000.- nachkomme – das Interesse des Beschwerdeführers, welches auf einem vage begründeten "Verdacht" beruhe, weshalb der Rekurs abzuweisen sei. 3.2 Der Beschwerdegegner kam in dem Beschluss vom 5. Februar 2018 zum Schluss, dass die Mitbeteiligte aufgrund der Datensperre an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend darzulegen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen sei. Deshalb sei dem Gesuch der Mitbeteiligten stattzugeben, wobei sich die Bekanntgabe allerdings auf den Wegzugsort zu beschränken habe. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Mitbeteiligten aufgrund des Obergerichtsbeschlusses keine Unterhaltsansprüche zukämen und ihr die Geltendmachung angeblicher Ansprüche ohnehin auch ohne Bekanntgabe der Adresse – bspw. durch eine Arrestlegung – möglich wäre. Sodann überwiege sein Interesse an der Datensperre dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des Wohnorts, da die Gefahr, dass diese ihm bei Bekanntgabe der Adresse nachstellen könnte, nach wie vor gross sei. 3.4 Die Mitbeteiligte führt aus, dass sie dargelegt habe, welche Forderungen ihr gegenüber dem Beschwerdeführer zustünden; es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die geltend gemachten Rechte materiell zu überprüfen. Sie sei an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert; insbesondere könne sie ihre Rechte nicht ohne die Adresse des Beschwerdeführers geltend machen, da die strengen Voraussetzungen des Arrests jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt seien. 4. 4.1 Die Mitbeteiligte stützt sich für die ihr zustehenden Rechte auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2013 betreffend Eheschutz, wonach die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen und einen Vergleich geschlossen hatten, weshalb das Verfahren (im Übrigen) abgeschrieben wurde. Nach Ziffer 2 des geschlossenen Vergleichs verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Mitbeteiligten unter dem Titel "Betrag zur freien Verfügung/Haushaltsgeld" ab 1. Juni 2013 monatlich Fr. 5'000.- im Voraus zu bezahlen. Sodann legte die Mitbeteiligte ihre Kontoauszüge für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2018 und 4. April 2018 bei, wonach der Beschwerdeführer ihr monatlich lediglich Fr. 3'000.- überweise. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass der Mitbeteiligten keine auf den Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2013 gestützten Unterhaltsansprüche zustünden, er legt allerdings nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz falsch wären. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die von der Mitbeteiligten eingereichten Unterlagen zum Schluss kam, der Mitbeteiligten stünden eigene Rechte im Sinn von § 22 Abs. 2 IDG zu. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass der Mitbeteiligten auch andere Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Ansprüche offen stünden, insbesondere könnte sie einen Arrest auf das Vermögen des Beschwerdeführers legen, wofür sie seine Adresse nicht benötigen würde. Zudem bestünde, sollte der Vorinstanz zuzustimmen sein, dass sich die Ansprüche auf den Beschluss des Obergerichts stützten, ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG). Es treffe demnach nicht zu, dass die Voraussetzungen des Arrests "offensichtlich nicht erfüllt" seien. Auch sei die Argumentation der Vorinstanz, dass die Mitbeteiligte gezwungen wäre, ein Verfahren betreffend (Abänderung) Eheschutz anzustrengen, widersprüchlich. 4.3 Vorliegend kann offenbleiben, ob und inwiefern die Voraussetzungen einer Arrestlegung erfüllt sind oder nicht bzw. ob die Mitbeteiligte ein neues Eheschutzverfahren anstreben wird. Jedenfalls erscheint es unzumutbar, von der Mitbeteiligten zu erwarten, anstelle einer ordentlichen Betreibung ein Arrestlegungsverfahren anzustreben, zumal es sich beim vom Beschwerdeführer angeführten Arrestgegenstand um die eheliche und momentan von der Mitbeteiligten bewohnte Liegenschaft in E handelt. Da die (ordentliche) Betreibung am Wohnsitz des Schuldners einzuleiten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG), ist die Kenntnis des Wegzugsortes unabdingbar für die Betreibung der Forderung, und die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe nach § 22 Abs. 2 IDG sind erfüllt. Im Folgenden ist eine Interessenabwägung nach § 23 IDG vorzunehmen (vgl. E. 2.5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete vor Vorinstanz sein einer Bekanntgabe entgegenstehendes Interesse damit, dass er sich vor der Mitbeteiligten fürchten würde, da diese ihn bereits diverse Male tätlich angegriffen habe. Die Vorinstanz führte zu den angeführten Gewaltvorfällen aus, dass nur derjenige Vorfall aus dem Jahr 2013 belegt sei, als die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer Kratz- und Bisswunden zugefügt habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass damals beide Eheleute stark alkoholisiert gewesen seien. Zum Vorfall mit dem Lungengerät liege zwar ein Reparaturbericht vor, aus diesem gehe allerdings nicht hervor, ob die Mitbeteiligte dieses – wie der Beschwerdeführer es behaupte – willentlich beschädigt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachstellen werde, zumal sie ihn auch schon an seinem Arbeitsort belästigt habe. Dabei handle es sich allerdings um blosse Vermutungen, denen allenfalls mit einem Kontakt- oder Rayonverbot begegnet werden könnte. Deshalb würden die Interessen der Mitbeteiligten an der Geltendmachung ihres Anspruchs auf die monatlichen Zahlungen überwiegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nur deshalb nicht zu neuen Vorfällen gekommen sei, weil die Mitbeteiligte seine Wegzugsadresse nicht gekannt habe. Inzwischen sei die Frist des Getrenntlebens gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgelaufen, und er beabsichtige, die Scheidung zu verlangen. Deshalb sei es absehbar, dass sich der Konflikt zwischen ihnen wieder zuspitzen würde. Er sei darauf angewiesen, dass seine Wegzugsadresse geheim bleibe. Sein Interesse werde auch nicht dadurch gemindert, dass ein Kontakt- oder Rayonverbot möglich wäre, weil sich die Mitbeteiligte kaum daranhalten würde, wie die der Mitbeteiligten in den Jahren 2009 und 2012 gestellten Diagnosen des Psychiatriezentrums H und der Psychiatrischen Klinik I zeigten. Sein Interesse auf physische Unversehrtheit sei höher zu gewichten als die finanziellen Interessen der Mitbeteiligten. 5.2 Es ist unbestritten, dass ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers an der Datensperre gegenüber der Mitbeteiligten besteht und gewisse Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die Mitbeteiligte "ausfällig" werden könnte. Insbesondere hat sie ihm im Jahr 2013 Biss- und Kratzwunden zugefügt, sodann schien sie mindestens in den Jahren 2009 und 2012 in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Diese Vorfälle liegen jedoch bereits einige Jahre zurück. Zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gewaltvorfällen, wonach die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer nachgestellt habe und ihr an dessen Arbeitsplatz deshalb ein Hausverbot erteilt worden sei, sowie dass sie sein Lungengerät beschädigt habe, lassen sich den Akten weder eine substanziierte Schilderung der Vorfälle noch – zumindest betreffend Nachstellen – einen relevanten Zeitpunkt entnehmen. Nur die Beschimpfung und Tätlichkeit gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers sind genauer umschrieben; diese erfolgten jedoch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer selber und liefern somit keine konkreten Hinweise auf eine Gefahr für den Beschwerdeführer. Dem Argument, dass sich seit 2013 keine Gewalttätigkeiten mehr ergeben hätten, weil die Mitbeteiligte den Wohnort des Beschwerdeführers nicht gekannt habe, kann nicht gefolgt werden, da dieser die eheliche Liegenschaft gemäss eigenen Ausführungen erst Anfang 2017 verlassen hat. 5.3 Insofern kann nicht gesagt werden, dass die von der Mitbeteiligten zum jetzigen Zeitpunkt ausgehende Gefahr für die psychische und physische Integrität des Beschwerdeführers derart gross wäre, als dass das Interesse des Beschwerdeführers dasjenige der Mitbeteiligten an der Bekanntgabe des Wegzugsorts überwiegen könnte. Jedenfalls durfte die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass die Gefahr für die Privatsphäre des Beschwerdeführers mittels einer auf ein Kontakt- oder Rayonverbot zielenden Persönlichkeitsklage reduziert werden könnte. Im Allgemeinen müssen die angeführten privaten Interessen bzw. Nachteile für die Privatsphäre von einer gewissen Schwere sein, damit sie rechtfertigen könnten, dass sich ein Pflichtiger der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf diese Weise entzieht. Selbst wenn also durch die Bekanntgabe des Wegzugsorts des Beschwerdeführers dessen Privatsphäre beeinträchtigt wäre, ist das private Interesse der Mitbeteiligten an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche vorliegend höher zu gewichten. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, erweist sich insgesamt als rechtmässig. Es ist anzumerken, dass der Mitbeteiligten – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten – nur der Wegzugsort des Beschwerdeführers im Sinn der für die Betreibung am Wohnsitz zuständigen Gemeinde bekanntzugeben ist, nicht aber dessen Wegzugsadresse. Die Bekanntgabe des Wegzugsorts erlaubt nicht in jedem Fall – abhängig von der Grösse der Gemeinde – Rückschlüsse auf den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bzw. dessen Wohnadresse, womit vorliegend auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Möchte die Mitbeteiligte die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, hat sie (jedenfalls im Kanton Zürich) gemäss § 18 Abs. 1 MERG an die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers zu gelangen. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Dementsprechend rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. 6.3 Die Mitbeteiligte beantragt eine Parteientschädigung. Sie ist als obsiegende zu betrachten, weshalb ihr eine solche zusteht (§ 17 Abs. 3 VRG). Demnach hat der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (7,7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |