{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00746_27-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219113&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72cf7a45b2ec514addc4520f9b65dedc"}, "Num": [" VB.2018.00746"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00746"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00746"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00746"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Bekanntgabe von Personendaten) | Informationszugang: Auskunft \u00fcber den Wegzugsort bei gesperrten Personendaten. Daten des Einwohnerregisters nach \u00a7 18 MERG k\u00f6nnen einer Sperrung nach \u00a7 22 IDG unterliegen. Solche gesperrten Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur bekannt gegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegen\u00fcber der betroffenen Person hindert, und keine rechtlichen Bestimmungen oder \u00fcberwiegende Interessen einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der um Auskunft ersuchenden Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers st\u00fcnden aufgrund eines Urteils betreffend Eheschutz eigene Rechte zu. Zur Verfolgung dieser Rechte mittels Betreibung ist die Kenntnis des Wegzugsorts unabdingbar. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, auch ohne Kenntnis des Wegzugsortes ein Arrestlegungsverfahren anzustreben; ein solches anstelle einer ordentlichen Betreibung erscheint allerdings nur schon deshalb unzumutbar, da es sich beim m\u00f6glichen Arrestgegenstand um die von der Ehefrau bewohnte Liegenschaft handelt (E. 4).  Das private Interesse der Ehefrau an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsanspr\u00fcche \u00fcberwiegt dasjenige des Beschwerdef\u00fchrers an der Sperre seiner Daten, weshalb ihr der Wegzugsort des Beschwerdef\u00fchrers bekanntzugeben ist. Insbesondere liefern seine Schilderungen, weshalb er sich vor der Ehefrau f\u00fcrchten m\u00fcsse, nicht gen\u00fcgend konrekte Hinweise auf eine Gefahr, oder die angef\u00fchrten Vorf\u00e4lle liegen bereits lange zur\u00fcck. Zudem durfte die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung zum Schluss kommen, dass die Gefahr f\u00fcr die Privatsph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers mittels Kontakt- und Rayonverbots reduziert werden k\u00f6nnte (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:35", "Checksum": "8b41ee65425f3653ef499dafb5b07cdd"}