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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00748
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
Erben der A,
bestehend aus:
1. B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2017.00068),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss 01 vom 15. Juni 2016 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Erbengemeinschaft A die nachträgliche
Baubewilligung für einen Parkplatz mit 21 Abstellplätzen auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 am E-Weg. Dies unter der in
Dispositiv-Ziffer II.1 lit. a und Ziffer II.2 statuierten Auflage,
dass die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft
innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die folgende
öffentlich-rechtliche Eigentumseinschränkung im Grundbuch anmerken lasse:
"21 Autoabstellplätze auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 mit
entsprechendem Zufahrts- und Zugangsrecht gelten als Abstellplätze für die
Parzelle Kat.-Nr. 03. Deren rechtliche oder tatsächliche Aufhebung bedarf
der Zustimmung der Baubehörde (Art. 4 f. PPB, § 321 Abs. 2
PBG)."
Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 26. April 2016, mit welcher die erforderliche
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Raumplanungsgesetzes (RPG) erteilt
wurde, unter der Nebenbestimmung, dass die 21 Abstellplätze ausschliesslich
dem Hotel "F" dienen und nicht anderweitig vermietet werden dürfen
(Dispositiv-Ziffer I lit. b).
II.
Hiergegen erhob die Erbengemeinschaft A, bestehend aus C
und B, am 19. Juli 2016 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die
Auflage in Dispositiv-Ziffer I lit. b der Verfügung der Baudirektion
und folglich auch Dispositiv-Ziffer II.2 des 01 aufzuheben; eventualiter
sei die Pflicht, Dispositiv-Ziffer II.1 lit. a und
Dispositiv-Ziffer II.2 des 01 als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, aufzuheben oder anzupassen. Der
Rekurs wurde am 16. Dezember 2016 abgewiesen.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Erbengemeinschaft A
mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den angefochtenen Entscheid und ebenso die ihm zugrundeliegenden
Baubewilligungen für 21 Autoabstellplätze auf Kataster-Nr. 02 gemäss
Gesamtverfügung der Baudirektion BVV-15-2421 vom 26. April 2016 und 01 der
Bausektion des Stadtrates Zürich vom 15. Juni 2016 aufzuheben;
eventualiter seien die genannten Baubewilligungen aufzuheben, im Besonderen
Dispositiv-Ziffer I lit. a und b der Gesamtverfügung der Baudirektion
und Dispositiv-Ziffer II.1–14 des Beschlusses 914/16 der Bausektion des
Stadtrates Zürich einschliesslich der Pflicht, die Auflage, Dispositiv-Ziffer II.2
als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken;
subeventualiter sei festzustellen, dass das Bewilligungsverfahren nach
Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
gegenstandslos geworden sei; schliesslich verlangen sie eine
Parteientschädigung. Die Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 13. Juli 2017 abgewiesen.
IV.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangte die
Erbengemeinschaft A mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Mit
Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerde
gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017
aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren VB.2017.00068 ist als
Geschäft VB.2018.00748 wiederaufzunehmen.
3.
3.1 In
VB.2017.00068 war die Zuweisung von Parkplätzen in der Nähe des Hotel G
strittig. Umstritten war im Wesentlichen, ob die Parkplätze bereits zum
Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtlich eine im Hinblick auf die Hauptnutzung
dienende Funktion hatten und in ihrer Nutzung nicht frei gewesen seien, und ob
die Bestandesgarantie für die Parkplätze auch deren freie Nutzung durch die
Eigentümer beinhalte.
3.2 Die
streitbetroffenen Abstellplätze wurden Ende der 1960er-Jahre erstellt. Es
besteht eine vertragliche Regelung mit der Stadt Zürich vom 5. Februar
1977, mit welcher das Bestehen der Autoabstellplätze dokumentiert wurde. Die Parkplätze
dienten früher aufgrund einer privatrechtlichen Dienstbarkeit dem auf dem
westlich benachbarten Grundstück Kat.-Nr. 04 stehenden Hotel "G"
als Besucherparkplätze. Das Hotel "G" wurde bei einem Umbau durch
eine Unterniveaugarage ergänzt, worauf die privatrechtliche Verbindung zwischen
dem Hotel "G" und den Abstellplätzen aufgelöst wurde. Die
Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 02 (Beschwerdeführenden) wurde
daraufhin aufgefordert, die Zulässigkeit der Autoabstellplätze neu beurteilen
zu lassen. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. November 2015 ein
nachträgliches Baugesuch für 21 Abstellplätze ein. Im Begleitschreiben vom
4. November 2015 zum Baugesuch wird geltend gemacht, die Vergangenheit
habe gezeigt, dass dem nahen gelegenen Hotel "F" mit den nur neun
Autoabstellplätzen vor dem Haus viel zu wenig Autoabstellmöglichkeiten zur
Verfügung stünden, was immer wieder zu Konflikten führe (VGr, 13. Juli 2017,
VB.2017.00068, E. 3.2).
Die Baudirektion Kanton Zürich stellte aufgrund der
eingereichten Unterlagen fest, es sei von einer vor dem 1. Juli 1972
rechtmässig erstellten und durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder
Plänen zonenwidrig gewordenen Anlage auszugehen. Damit seien die bereits
bestehenden Abstellplätze einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG in
Verbindung mit Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
zugänglich. Da die Abstellplätze nicht mehr dem Hotel "G" dienten,
seien sie neu als Nebenanlage dem Hotel "F" zuzuordnen. Dabei sei
sicherzustellen, dass die Abstellplätze ausschliesslich dem Hotel dienten und
insbesondere nicht anderweitig vermietet würden (VGr, 13. Juli 2017,
VB.2017.00068, E. 3.2).
Die Bausektion der Stadt Zürich führte aus, dass dem Hotel
"F" gemäss § 242 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) und Art. 3 ff. der Parkplatzverordnung
der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996 (PPV) insgesamt
20 Abstellplätze zustehen. Davon stünden bereits neun zur Verfügung. Der
Parzelle Kat.-Nr. 03 könnten somit noch zusätzliche elf Abstellplätze
zugewiesen werden. Da die übrigen zehn Abstellplätze Bestandesgarantie
genössen, seien sie als Überhang ebenfalls der Parzelle Kat.-Nr. 03 mit
dem Hotel "F" zuzuweisen (VGr, 13. Juli 2017, VB.2017.00068, E. 3.2).
3.3 Mit ihrer
Beschwerde im Verfahren VB.2017.00068 machten die Beschwerdeführenden geltend,
die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin sei bereits zu Beginn des
Verfahrens unvollständig und unrichtig gewesen. Die streitbetroffenen
Parkplätze seien schon in den 1960er Jahren bewilligt und gebaut worden und
stünden unter Besitzstandsgarantie. Sie bringen auch vor Bundesgericht eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor und rügen, dass die Bestandesgarantie
für die Parklätze auch deren freie Nutzung durch die Eigentümer beinhalte.
3.4 Das
Verwaltungsgericht leitete aus dem mit einer zivilrechtlichen Dienstbarkeit
abgesicherten Bauverbot von 1964 ab, die Parkplätze hätten im massgeblichen
Zeitpunkt den darin genannten Anlagen gedient. Die Parkplätze hätten damit
rechtlich bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine dienende Funktion gehabt
und seien in ihrer Nutzung nicht frei gewesen. Die Bestandesgarantie für die
Parkplätze beinhalte nicht deren freie Nutzung. Deshalb seien sie einer anderen
Baute bzw. einer anderen grundstücksbezogenen Nutzung zuzweisen (VGr, 13. Juli
2017, VB.2017.00068, E. 4.2). Denn die Beurteilung der Zonenkonformität eines
Abstellplatzes sei grundsätzlich mit derjenigen der zugehörigen Baute
verknüpft. Solange die Hauptbaute in der Zone, in welcher zugehörige Abstellplätze
erstellt werden sollen, zonenkonform sei, seien es in der Regel auch die
entsprechenden Parkplätze (VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188,
E. 2 = RB 2008 Nr. 65 = BEZ 2008 Nr. 47). Eine selbständige
Beurteilung sei nur dort angezeigt, wo eine Parkfläche – ohne einen
Zusammenhang mit einer Anlage oder einer Baute – gewerblich genutzt werde (RB
1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21). Abstellplätze seien somit einer
zugehörigen Baute bzw. Anlage zuzuweisen (zum Ganzen VGr, 13. Juli 2017,
VB.2017.00068, E. 3.3, mit Hinweisen).
3.5 Das
Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2018 aus, dass eine
lückenhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege. Die streitbetroffenen Parkplätze
lägen unbestrittenermassen in einer Freihaltezone, auf welche Art. 24 ff. RPG
Anwendung fänden und bildeten eine bestimmungsgemäss nutzbare, nicht mehr
zonenkonforme Anlage, die in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sei (Art.
24c Abs. 1 RPG). Strittig und zu prüfen sei, ob der Bestandesschutz sich auch
auf die freie und selbständige Nutzung der Abstellplätze erstreckt. Dazu sei
auf den Stand der Gesetzgebung und die tatsächlichen Verhältnisse im für die
Anwendbarkeit des Art. 24c RPG massgeblichen Zeitpunkt abzustellen. Dies sei
derjenige der Zuweisung zum Nichtbaugebiet, wozu in der Regel auf das
Inkrafttreten des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972
abgestellt werde.
Das Verwaltungsgericht leite aus dem mit einer
zivilrechtlichen Dienstbarkeit begründeten Bauverbot von 1964 ab, die
Parkplätze hätten im massgeblichen Zeitpunkt den darin genannten Anlagen
gedient. Die zivilrechtliche Dienstbarkeit könne jedoch nur privatrechtliche
Wirkungen erzeugen und der Stadt Zürich stehe es frei, zu dessen Geltendmachung
den Zivilweg zu beschreiten. In öffentlich-rechtlichen Hinsicht vermöge das
Bauverbot hingegen allein keinen dienenden Zweck zu erfüllen. Aus den weiteren
Sachverhaltsfeststellungen und Akten gehe nicht schlüssig hervor, ob im
massgeblichen Zeitpunkt eine rechtliche Verbindung zwischen den Parkplätzen und
einer bestimmten Hauptnutzung bestanden habe oder nicht. Die
Sachverhaltsfeststellung sei insoweit lückenhaft und die Sache deshalb zur
Vornahme ergänzender Abklärungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
4.
Das Verwaltungsgericht könnte zwar gemäss § 7
Abs. 1 VRG grundsätzlich die vom Bundesgericht geforderten ergänzenden
Abklärungen selbst vornehmen. Insbesondere wenn der Sachverhalt
ungenügend festgestellt wurde, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit jedoch
auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64
Abs. 1 VRG). Dies bietet sich im vorliegenden Verfahren an, da das
Baurekursgericht den Sachverhalt lückenhaft abklärte. Der angefochtene
Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme ergänzender
Sachverhaltsabklärungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
5.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Dabei wird das Baurekursgericht auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens neu zu befinden haben.
6.
6.1 Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Demgemäss sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00068 den Beschwerdegegnerinnen je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdegegnerinnen
überdies im gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführenden für das Verfahren VB.2017.00068 zu verpflichten, wobei sich
Fr. 2'500.- als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Was die
Kosten des heutigen Entscheids betrifft, so sind bei Rückweisungsentscheiden
die Verfahrenskosten so festzulegen, dass die Verfahrensbeteiligten insgesamt nicht
schlechter gestellt sind, als wenn der richtige Entscheid von Anfang an
getroffen worden wäre (Plüss, § 13 N. 68). Die Kosten des vorliegenden
Wiederaufnahmeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels
Umtrieben ist für das Wiederaufnahmeverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
7.
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2017.00068 wird als Verfahren VB.2018.00748 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Dezember
2016 aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2017.00068 in der Höhe von Fr. 3'160.-
werden je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerinnen werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren VB.2017.00068 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
6. Die
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (VB.2018.00748) werden auf die
Gerichtskasse genommen.
7. Für
das Wiederaufnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …