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VB.2018.00751
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde Meilen, Tiefbauabteilung, 2. Gemeinde Herrliberg, 3. Gemeinde Uetikon am See, 4. Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg-Uetikon am See,
alle vertreten durch RA B und/oder RA C, Beschwerdegegnerschaft,
und
D AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Mit Ausschreibung vom 25. Mai 2018 eröffneten die Gemeinde Meilen, Herrliberg und Uetikon am See sowie der Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg-Uetikon am See (Zweckverband) ein offenes Submissionsverfahren betreffend Reinigung der öffentlichen Kanalisation und der Kanalisation der gemeindeeigenen Liegenschaften, Entleerung der Strassensammler sowie Reinigung und Entleerung von Sonderbauwerken in der Gemeinde Herrliberg und im Zweckverband. Innert Frist gingen vier Angebote ein, darunter zwei der A AG zu Nettobeträgen von Fr. 1'578'934.15 sowie Fr. 1'535'000.- für ein Globalangebot. Mit separaten Beschlüssen der drei Gemeinden sowie des Zweckverbands wurden die Arbeiten zu einem Gesamtpreis von Fr. 1'632'735.70 an die Firma D AG vergeben. Dieses Ergebnis wurde der A AG am 14. November 2018 schriftlich mitgeteilt. II. Mit Beschwerde vom 23. November 2018 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Ausschreibung zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabebehörden. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2018 wurde den Vergabebehörden ein Vertragsschluss einstweilen untersagt. Innert erstreckter Frist reichten diese am 20. Dezember 2018 die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2018 wurde der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 21. Januar 2019 ergänzte sie ihre Ausführungen und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. 2. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9). Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Vergabe und die Wiederholung des Vergabeverfahrens. Dabei richtet sie sich insbesondere gegen die Bewertung der Angebote. Würde sie damit durchdringen, so hätte sie mit ihrem preisgünstigsten Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen seien in verschiedener Hinsicht unklar und widersprüchlich, intransparent und wider Treu und Glauben. Dabei bezieht sie sich namentlich auf den Beginn der Arbeiten, auf die Laufzeit sowie auf die Umschreibung des Beschaffungsgegenstands. 3.1 Beginn und Laufzeit des Vertrags sind bereits in der publizierten Ausschreibung kommuniziert worden. Wohl ist es zutreffend, dass der vorgesehene Vertragsbeginn nicht eingehalten werden konnte. Solches ist im Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln durch Mitbewerber des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein. Abgesehen davon ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sich die Verschiebung der Arbeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken könnte; es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als gegenwärtig Beauftragte für einen massgeblichen Teil der bisherigen Arbeiten von Verzögerungen im Verfahren profitiert. 3.2 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend Umschreibung des Beschaffungsgegenstands durchzudringen. Weder der Umstand, dass die Ausschreibung verschiedene Arbeiten umfasst, noch der Umstand, dass der Leistungsumfang anders beschrieben wird als bisher, lassen die Ausschreibung als unklar erscheinen. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die von den Bewerbern einzureichende Beilage 1 hinsichtlich der Subunternehmen als unklar. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss dieser Beilage stand es den Bewerbern frei, für bestimmte Leistungen Subunternehmer zu bezeichnen; wurden in diesem Sinn Subunternehmer bezeichnet, so hatte dies zur Folge, dass für diese beigezogenen Firmen ebenfalls Angaben zum Unternehmen eingereicht werden mussten und diese Angaben bei den Zuschlagskriterien Qualität und Fachpersonal/Verfügbarkeit mitberücksichtigt wurden. Dass die Beschwerdeführerin das Formular unzulänglich ausgefüllt hatte, nämlich ohne nähere Angabe von Leistungen für das bezeichnete Subunternehmen, macht das Formular nicht widersprüchlich oder unklar. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht klar gewesen, ob auch bauliche Leistungen zu erbringen seien. Deshalb hätten sie das Subunternehmen E aufgeführt. Die Bezeichnung dieses Subunternehmens habe zu einem ungerechtfertigten Punkteabzug bei der Bewertung ihres Angebots geführt. Es trifft zu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in den Zuschlagskriterien Qualität/Referenzen und Fachpersonal/Verfügbarkeit wegen des fehlenden Beiblatts für die als Subunternehmerin bezeichnete Firma E je mit dem Abzug eines Punktes belegt wurde. Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Bewertung zeigen, hat dieser Punkteabzug jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtrangierung (vgl. unten E. 5.4). Eine diesbezügliche Unschärfe oder Mangelhaftigkeit in den Ausschreibungsunterlagen bliebe deshalb ohne Relevanz. 3.5 Auch im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin in der Ausschreibung höchstens unbedeutende Fehler aufzuzeigen, so etwa der von der Beschwerdegegnerschaft anerkannte Fehler im Leistungsverzeichnis. Aus der Ausschreibung ist weder auf eine mangelhafte Verfahrenstransparenz zu schliessen, noch ist in irgendeiner Weise ersichtlich, dass das Leistungsverzeichnis zu einer Benachteiligung einzelner Bewerber bzw. im Speziellen der Beschwerdeführerin geführt hätte oder hätte führen können. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu plausibilisieren, dass die Angebote nicht vergleichbar waren. 3.6 Eine Verletzung des Transparenzgebots oder des Gleichbehandlungsgebots, die zur Aufhebung des Zuschlags führen müsste, ist zu verneinen. 4. 4.1 Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Zuschlagskriterien bzw. gegen deren Gewichtung und gegen die nach den Zuschlagskriterien erfolgte Bewertung der Angebote durch die Beschwerdegegnerschaft. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihr Angebot bei korrekter Bewertung vor demjenigen der Mitbeteiligten auf dem 1. Platz rangieren würde. Im Eventualstandpunkt beantragt sie eine Verfahrenswiederholung. 4.2 Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurden die Angebote nach den folgenden Zuschlagskriterien bewertet: - Angebotspreis (Gewichtung 55 %, Preisspanne 50 %) - Qualität gemäss Referenzen und eigenen Erfahrungen (technische Qualität, Abläufe, Verfügbarkeit, Personal, Kundenfreundlichkeit, Servicequalität) sowie QM-System (Gewichtung 20 %) - Fachpersonal/Verfügbarkeit (Gewichtung 10 %) - Lehrlinge (Gewichtung 10 %) - Qualitäts- und Umweltmanagementsystem (Gewichtung 5 %)
4.3 Zwar bezeichnete die Beschwerdegegnerschaft das Dokument "Zuschlagskriterien Kanal- und Strassenablaufreinigung (Bauhaupt- und Baunebengewerbe)" in Ziffer 1.5 der erwähnten Submissionsbedingungen als "Beilage 2". Tatsächlich war die entsprechende Beilage jedoch als "Beilage 3" betitelt, ebenso wie die in Ziffer 1.5 der erwähnten Submissionsbedingungen korrekterweise als Beilage 3 bezeichnete "Bewertungsskala Kanal- und Strassenablaufreinigung (Bauhaupt- und Baunebengewerbe)". Es war für die Anbietenden angesichts des Inhalts und des Titels (Zuschlagskriterien für öffentliches Beschaffungswesen) jedoch klar ersichtlich, dass es sich hier um ein Versehen handelte und dass sich Ziffer 1.5 nicht etwa auf die Beilage 2 zu den gemeinsamen Richtlinien zum Submissionswesen der Gemeinde Meilen und der Energie und Wasser Meilen AG bezog; diese Beilage betrifft Zuschlagskriterien betreffend die Leistungen von Ingenieuren und Architekten, was für die vorliegende Vergabe offensichtlich keine Rolle spielte; etwas anderes macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Die Bewertung erfolgte schliesslich entsprechend den vorgesehenen Zuschlagskriterien mit der angegebenen Gewichtung. 4.4 Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen zwar an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim Zuschlag selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). 5. 5.1 Die Beschwerde rügt bezüglich des Preiskriteriums dessen Gewichtung sowie die zur Anwendung gelangte Preisspanne. 5.1.1 Sowohl die Gewichtung des Preiskriteriums mit 55 % als auch die anwendbare Preisspanne (50 %) waren in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert worden (vgl. oben E. 4). Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit den Rügen bezüglich Gewichtung und Preisspanne zuzulassen ist. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerschaft sind die Rügen verspätet. 5.1.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). 5.1.3 Wie gesehen waren die von der Beschwerdeführerin gerügte Gewichtung des Preiskriteriums (55 %) und auch die Preisspanne (50 %) in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Zudem waren diese Vorgaben für die Durchführung der Bewertung verbindlich: Die Vergabebehörde ist grundsätzlich nicht befugt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Vorgaben nachträglich zu ändern. Eine Änderung von Gewichtung und Preisspanne würde vielmehr eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots darstellen und wäre dementsprechend als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. Galli et al., S. 387 f. N. 860), was zur Wiederholung der Ausschreibung führen würde (vgl. etwa VGr, 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.3). Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführerin durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. 5.1.4 Ergänzend ist in materieller Hinsicht immerhin zu erwähnen, dass sich eine gewählte Preisspanne allenfalls erst im Nachhinein – mit Blick auf die tatsächlichen Angebote – als gänzlich unrealistisch erweisen und sich deshalb die Frage nach einer Anpassung bzw. Verfahrenswiederholung stellen könnte. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Gemäss den in der Offertauswertung verzeichneten Preisen betrug die tatsächliche Preisspanne 38,7 %, was gegenüber der im Voraus angenommenen Preisspanne von 50 % keine Abweichung bedeutet, die die Preisspanne als unrealistisch erscheinen lässt. Dass geringe Preisdifferenzen zu geringen Punktedifferenzen führen, liegt sodann in der Natur der Sache und rechtfertigt es nicht, die Preisspanne nachträglich abzuändern. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht von einfachen Arbeiten ausgeht; so spricht sie etwa davon, dass die ausgeschriebenen Leistungen nicht "besonders" anspruchsvoll seien. Es ist davon auszugehen, dass die Vergabebehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Gewichtung des Preiskriteriums und bei der Festlegung der Preisspanne nicht überschritten hat. 5.1.5 Die Rüge der Beschwerdeführerin zum Preiskriterium erweisen sich zusammengefasst als verspätet und im Übrigen als unbegründet. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden bei der Beschwerdegegnerschaft auf Ungenauigkeiten und technische Unzulänglichkeiten hingewiesen hatte. Sie macht jedoch nicht geltend, hinsichtlich der Zuschlagskriterien Vorbehalte deponiert zu haben, obwohl ihr dies bei der gegebenen Ausgangslage ebenso gut möglich und zumutbar gewesen wäre. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt das Vorgehen der Beschwerdeführerin des Weiteren im Zuschlagskriterium Lehrlinge. 5.2.1 Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass die Bewertung nach dem Kriterium Lehrlingsausbildung vorgenommen wird, erweist sich die Rüge nach dem oben Gesagten als verspätet; die Geltung und die Gewichtung des Zuschlagskriteriums Anzahl Lehrlinge ist in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Dennoch ist ergänzend zu erwähnen, dass das Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung im Interesse sozialpolitischer Anliegen liegt; es soll für die Unternehmen Anreiz sein, Lehrlinge auszubilden. Das Zuschlagskriterium galt daher nach dem bisherigen Recht, auf das sich die Beschwerdeführerin explizit beruft, bis zu einer maximalen Gewichtung von 10 % als zulässig (dazu eingehend Markus Lanter, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013, S. 599 ff.). 5.2.2 Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Angebot der Beschwerdeführerin mit null und dasjenige der Mitbeteiligten mit 2,26 Punkten bewertet hat. Während die Beschwerdeführerin keine Lehrlingsstelle verzeichnete, nannte die Mitbeteiligte bei 53 übrigen Beschäftigten sechs Lehrlinge. Es entspricht der Praxis, dass für die Bewertung des Kriteriums die Anzahl Lehrlinge in Relation zur Gesamtzahl der vom Unternehmen Beschäftigen gesetzt wird (vgl. Lanter, S. 604). Zudem besteht für die Vergabebehörde keine Verpflichtung, Angaben zum Unternehmen in der Offerte nachzuprüfen, solange – wie vorliegend – keine Anhaltspunkte für unzutreffende Behauptungen bestehen (vgl. etwa VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00680, E. 3.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter das Zuschlagskriterium Qualitätsmanagementsystem als solches sowie die Bewertung ihres Angebots. 5.3.1 Auch hier gilt, dass die Rüge betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kriteriums verspätet ist. Die Bewertung der Angebote nach diesem Kriterium ist in den Ausschreibungsunterlagen klar kommuniziert worden. Im Übrigen handelt es sich um ein gängiges und zulässiges Kriterium zur Beurteilung der Qualität eines Unternehmens. 5.3.2 Das Angebot der Beschwerdeführerin erhielt im Zuschlagskriterium Qualitätsmanagementsystem keine Punkte, dasjenige der Mitbeteiligten das Maximum von 4 Punkten. Die Beschwerdegegnerschaft begründete die Bewertung damit, dass die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben gemacht habe. Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, weshalb sie entsprechend keine Punkte beanspruchen kann. Demgegenüber reichte die Mitbeteiligte sowohl das Zertifikat ISO 9001:2015 Qualitätsmanagementsystem als auch das Zertifikat ISO 14001:2015 Umweltmanagementsystem ein. Damit rechtfertigt sich, namentlich auch unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Ausschreibung, die Vergabe des Punktemaximums (4 Punkte) ohne Weiteres. 5.4 In den Zuschlagskriterien Qualität/Referenzen und Fachpersonal/Verfügbarkeit erhielt das Angebot der Beschwerdeführerin jeweils 3 Punkte und dasjenige der Mitbeteiligten jeweils das Punktemaximum (4 Punkte). Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist ihr ebenfalls das Punktemaximum zu vergeben. Die Beschwerdegegnerschaft erklärte den Punkteabzug für die Beschwerdeführerin in diesen beiden Kriterien mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar die Firma E als Subunternehmerin bezeichnet habe, jedoch für diese Firma keine weiteren "Angaben zum Unternehmen" eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin füllte das entsprechende Blatt in der Tat eher rudimentär aus, in dem sie zwar den Namen einer Subunternehmerin aufführte, nicht jedoch bestimmte Leistungen, die von dieser Subunternehmerin erbracht würden. Ob dies in den genannten beiden Zuschlagskriterien ein Punkteabzug rechtfertigte oder ob die Vergabebehörde angesichts der unklaren Angaben der Beschwerdeführerin zu Nachfragen nach § 30 SubmV verpflichtet gewesen wäre, kann offenbleiben: Wie gesehen vermochte die Beschwerdeführerin mit den übrigen Rügen nicht durchzudringen. Selbst wenn ihr in diesen beiden Kriterien – wie der Mitbeteiligten – das Punktemaximum erteilt würde, bliebe ihr Angebot in der Gesamtbewertung hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurück: Mit einem Plus von gewichtet 0,20 Punkten im Zuschlagskriterium Qualität/Referenzen und einem Plus von gewichtet 0,10 Punkten im Zuschlagskriterium Fachpersonal/Verfügbarkeit würde sie ein Total von 3,40 Punkten erreichen. Das Angebot der Mitbeteiligten erhielt dagegen 3,55 Punkte. 5.5 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote damit als verspätet bzw. unbegründet und sind nicht geeignet, das rangmässige Ergebnis der Bewertung infrage zu stellen. 6. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Auftrag in zulässiger Weise an die Mitbeteiligte vergeben wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, sowohl bezüglich des Haupt- als auch bezüglich des Eventualantrags. 7. Mit dem vorliegenden Urteil wird das prozessuale Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 8. Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen. Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin sodann keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die Beschwerdegegnerschaft mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die Begründung des angefochtenen Zuschlags nachgeholt hat, ist ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 9. Da der Wert der zu vergebenden Dienstleistungen den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |