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Geschäftsnummer: VB.2018.00752  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln.

[Bestrafung aufgrund von Art. 12 lit. a BGFA mit Verweis]

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats mit einem Kammervorsitzenden des Obergerichts die Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten Reich verglichen haben soll, lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend auf die vorhandenen Akten abstützen und namentlich weder aus der Aktennotiz des Kammervorsitzenden noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vor der Beschwerdegegnerin ableiten (E. 3.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSREGELN
BERUFSREGELVERLETZUNG
GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG
PATENTENTZUG
SORGFALT
Rechtsnormen:
§ 6 AnwG
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I lit. b BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00752

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Rechtsanwältin, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

 

 

 

hat sich ergeben:

 

I.  

A. Mit Schreiben vom 14. März 2018 informierte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) darüber, dass Rechtsanwältin A, die einen Mandanten in einem Verfahren vor Obergericht betreffend Fürsorgerische Unterbringung (FU) vertreten habe, am 12. März 2018 – am Vortag der Entscheidfällung – sowohl mit einer Gerichtsschreiberin als auch mit ihm telefoniert habe. Die Anrufe seien beunruhigend und Rechtsanwältin A in einer offenkundig sehr schlechten Verfassung gewesen. Seinem Schreiben legte der Kammervorsitzende seine eigene Aktennotiz zum Telefonat sowie diejenige der Gerichtsschreiberin bei.

Die Aktennotiz des Kammervorsitzenden lautet folgendermassen:

" Frau RA A, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Sache 01 telefoniert und scheint mir ziemlich verwirrt. Sie erklärt mir, es seien alles Arschlöcher, und sie von ihrer Familie her Jüdin, ihr Klient sei verstorben, aber er lebe noch, und ihr Sohn wolle sie einweisen lassen, aber sie werde nicht hingehen, wenn die Polizei warte, sie habe ein Tête-à-tête mit dem Chef von Littenheid, sie werde Zyklon B nehmen, wenn Du es überlebst ist gut sonst auch, wer ist überhaupt zuständig für Kindesschutz, sie sagen, ich sei bipolar, seit ich die KESB kenne, sage ich: zum Glück gibt's es die Gerichte

  Ich verstehe nicht, was Frau A will und sie lässt mich nicht zu Wort kommen, wenn ich nachfrage. So muss ich das Gespräch beenden."

Die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin hat folgenden Wortlaut:

" Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilt heute telefonisch mit, dass C verstorben sei und das Verfahren abgeschrieben werden könne. Es sei ihr eine Pauschalentschädigung gemäss § 7 AnwGebV ohne Barauslagen zuzusprechen. Sie habe keine Sekretärin, die ihr die Spesen nachführe.

Eine telefonische Rückfrage beim Assistenzarzt Dr. D ergibt, dass der Beschwerdeführer noch lebt."

B. Am 12. April 2018 eröffnete die Aufsichtskommission ein Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwältin A betreffend Patententzug (gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003) und Verletzung von Berufsregeln (nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Am 31. Mai 2018 befragte sie Rechtsanwältin A in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters. Nachdem die Aufsichtskommission in der Folge einen Bericht des Rechtsanwältin A seit dem Jahr 1996 regelmässig behandelnden Psychiaters, Dr. E, eingeholt hatte, beschloss sie am 4. Oktober 2018, Rechtsanwältin A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis zu bestrafen und das Verfahren im Übrigen bzw. betreffend Patententzug einzustellen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegte sie zu einem Drittel Rechtsanwältin A (Dispositivziffer 2).

II.  

Mit Eingabe vom 22. November 2018 gelangte Rechtsanwältin A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 sei die Bestrafung wegen Verletzung der Berufsregeln aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen. Sodann sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses von der Auferlegung von Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Am 6. Dezember 2018 teilte die Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte oder des kantonalen Anwaltsgesetzes ergangene Anordnungen – hier eine durch die Beschwerdegegnerin verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 12 lit. a BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die Kammer (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

2.  

Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen kann (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin gab die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2018, den Inhalt der diesbezüglichen Stellungnahme ihres Rechtsvertreters sowie die Angaben im ärztlichen Befund vom 3. August 2018 und der von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichten Vernehmlassung vom 10. September 2018 im Beschluss vom 4. Oktober 2018 ausführlich und korrekt wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.

Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin anerkenne, im Telefonat mit dem Kammervorsitzenden erwähnt zu haben, die Juden seien mit Zyklon B vergiftet worden. Mit dieser Bemerkung habe sie einen völlig sachfremden und unhaltbaren Zusammenhang mit der Situation ihres Mandanten in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) mit der Verfolgung und Tötung von Juden im Dritten Reich hergestellt. Ob im damaligen Burghölzli Rassenreinheitstheorien mitentwickelt worden und ob dort ferner Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen erfolgt seien, sei für die Würdigung des in jeder Beziehung inakzeptablen Vergleichs ohne Relevanz. Kein hiesiges Gericht, keine hiesige psychiatrische Klinik oder andere Institution oder Behörde müsse sich einen Vergleich seiner bzw. ihrer Arbeit mit den Judentötungen im Dritten Reich gefallen lassen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin dennoch diesen Vergleich angestellt habe, habe sie in inakzeptabler Weise das Gebot der Sachlichkeit gröblich missachtet und sich respektlos verhalten. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Telefonate erschienen dabei aufgrund ihrer und der Angaben ihres Rechtsvertreters als durchaus überlegte und willensgesteuerte Handlungen, obwohl die Beschwerdeführerin vorgängig aufgrund ihrer psychischen Störung Medikamente (Lithium, Kortison und Insulin) eingenommen sowie einen Piccolo Sekt getrunken habe. Die Schlussfolgerung von Dr. E, wonach bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Telefonate sowohl die Fähigkeit zur Einschätzung als auch zur Steuerung ihres Tuns und daher auch der strafrechtlichen Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen seien, würden daher nicht überzeugen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin Erfahrung im Umgang mit den besagten Medikamenten gehabt und die Besonderheit am 12. März 2018 lediglich darin bestanden habe, dass sie dazu noch eine geringe Menge Alkohol konsumiert habe. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie anlässlich des Telefonats mit dem Kammervorsitzenden die PUK mit dem Holocaust verglichen und damit den Boden der Sachlichkeit überdeutlich verlassen habe, gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Als angemessen erscheine eine Bestrafung mit einem Verweis.

3.2 Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst kann der der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin angelastete "inakzeptable Vergleich" weder aus dem Schreiben des Kammervorsitzenden vom 14. März 2018 an die Beschwerdegegnerin noch aus den beigelegten Aktennotizen herausgelesen werden. Gemäss dem Schreiben vom 14. März 2018 erfolgte die Information an die Beschwerdegegnerin aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Interessen ihres Mandanten weiterhin ordentlichen wahrnehmen zu können, was für die Beschwerdegegnerin von Bedeutung sein könnte. Deswegen eröffnete die Beschwerdegegnerin denn auch nicht nur ein Verfahren betreffend Verletzung von Berufsregeln, sondern auch betreffend Patententzug gemäss § 6 AnwG, welches sie indes mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 einstellte. Was den Vorwurf der Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA betreffen könnte, hält die Aktennotiz des Kammervorsitzenden lediglich stichwortartig fest, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei Jüdin und werde Zyklon B nehmen. Ein Vergleich der Tätigkeit der – in der Aktennotiz gar nicht erwähnten – PUK mit der Verfolgung und Tötung von Juden im Dritten Reich lässt sich damit jedoch nicht herstellen und wurde denn auch vom Kammervorsitzenden nicht erkannt. Die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin befasst sich ausschliesslich mit dem nicht erhärteten Verdacht, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf den Gesundheitszustand ihres Mandanten falsche Angaben gemacht.

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats mit dem Kammervorsitzenden die Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten Reich verglichen haben soll, lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin aber auch nicht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2018 ableiten. Die Beschwerdeführerin wurde damals gefragt, was sie zur Bemerkung des Kammervorsitzenden im Schreiben vom 14. März 2018, im FU-Entscheid des Obergerichts sei die Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass aus gesundheitlichen Gründen allenfalls eine andere Vertretung – anstelle der Beschwerdeführerin – bestellt werden müsste, zu sagen habe, und es wurde ihr die Aktennotiz des Kammervorsitzenden vorgehalten. Die Beschwerdeführerin antwortete: "Die Juden wurden mit Zyklon B vergiftet, ich habe dies erwähnt am Telefon mit dem Hinweis, dass das Burghölzli in gewissem Sinne Vorschub leistete, weil ein damaliger Direktor namens Bleuler und Prof. August[e] Forel Rassenreinheitstheorien mitentwickelten. Im Burghölzli waren europaweit die ersten Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen erfolgt. Ich habe am Telefon nicht erwähnt, ich sei Jüdin. Ich wüsste, wenn ich Jüdin wäre.". Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin damit einräumte, im Rahmen des Telefonats erwähnt zu haben, die Juden seien mit Zyklon B vergiftet worden. Dass sie damit einen Konnex mit der Situation ihres Mandanten in der PUK mit der Verfolgung und Tötung von Juden im Dritten Reich hergestellt und die PUK bzw. deren Tätigkeit mit dem Holocaust verglichen haben soll, ergibt sich daraus indes nicht. Wie erwähnt hatte auch der Kammervorsitzende selbst, soweit aus seiner Aktennotiz und seinem Schreiben vom 14. März 2018 geschlossen werden kann, jedenfalls im damaligen Zeitpunkt nicht diesen Eindruck. Im Übrigen beschlug diese Frage die Prüfung des Patentenzugs aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin bzw. ihrer psychischen Verfassung am 12. März 2018. Erst im Anschluss daran wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer allfälligen Berufsregelverletzung befragt. Dies geschah jedoch allein aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zum Gesundheitszustand ihres Mandanten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Anschluss an deren Befragung zu sehen, wonach die Beschwerdeführerin "einen Vergleich mit Zyklon B vorgenommen [habe], der nicht ohne Bezug zum Verfahren war, sondern konkret auf das Burghölzli gemünzt ist.". Wie der Rechtsvertreter in der Beschwerde nachvollziehbar geltend macht, ging es angesichts des drohenden Patentenzugs (auch) darum, der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats tatsächlich Bezug auf das FU-Verfahren genommen und "nicht nur wirres Zeug geredet" habe. Etwas anderes geht aus der Aktennotiz des Kammervorsitzenden nicht hervor. Zur Grundlage der Disziplinierung bildenden Vorhaltung wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 31. Mai 2018 nicht weiter befragt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Telefonats mit dem Kammervorsitzenden vom 12. März 2018 einen inakzeptablen Vergleich zwischen der Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten Reich angestellt, nicht rechtsgenügend auf die vorhandenen Akten abstellen lässt.

3.3 Aufgrund ihrer Befragung kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Rechtsanwältin geltend machte, das Burghölzli (als Rechtsvorgängerin der heutigen PUK) habe – vor langer Zeit – durch Theorien, die ihre Exponenten entwickelt und verbreitet hätten, der Vergiftung von Juden (in Konzentrationslagern) Vorschub geleistet. Was die Beschwerdeführerin damit konkret bezwecken wollte, ist letztlich nicht klar. Immerhin scheint diese Aussage ein Versuch gewesen zu sein, die aus ihrer Sicht möglicherweise als überhöht eingeschätzte Autorität der PUK in Zweifel zu ziehen. Allenfalls war sie auch als Angriff auf die Wissenschafts- oder Psychiatriegläubigkeit gedacht. Zu einem solchen Zweck durfte die Beschwerdeführerin jedenfalls auch schwerwiegende Vorwürfe gegen die für ihren Mandanten relevante Institution erheben, zumal sie sich auf historische Begebenheiten und längst nicht mehr lebende Personen bezogen (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 270 ff.).

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2018 ist insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Berufsregeln mit einem Verweis bestraft wurde. Infolgedessen ist Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin ein Drittel der Staatsgebühr auferlegt wurde (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'200.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2018 wird insofern aufgehoben, als die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Berufsregeln mit einem Verweis bestraft wurde. Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses wird insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ein Drittel der Staatsgebühr auferlegt wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'292.40, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …