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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00752
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Rechtsanwältin,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Schreiben vom 14. März 2018 informierte der Vorsitzende der
II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan:
Aufsichtskommission) darüber, dass Rechtsanwältin A, die einen Mandanten in
einem Verfahren vor Obergericht betreffend Fürsorgerische Unterbringung (FU)
vertreten habe, am 12. März 2018 – am Vortag der Entscheidfällung – sowohl
mit einer Gerichtsschreiberin als auch mit ihm telefoniert habe. Die Anrufe
seien beunruhigend und Rechtsanwältin A in einer offenkundig sehr schlechten
Verfassung gewesen. Seinem Schreiben legte der Kammervorsitzende seine eigene
Aktennotiz zum Telefonat sowie diejenige der Gerichtsschreiberin bei.
Die
Aktennotiz des Kammervorsitzenden lautet folgendermassen:
" Frau RA A, die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers in der Sache 01 telefoniert und scheint mir ziemlich
verwirrt. Sie erklärt mir, es seien alles Arschlöcher, und sie von ihrer
Familie her Jüdin, ihr Klient sei verstorben, aber er lebe noch, und ihr Sohn
wolle sie einweisen lassen, aber sie werde nicht hingehen, wenn die Polizei
warte, sie habe ein Tête-à-tête mit dem Chef von Littenheid, sie werde Zyklon B
nehmen, wenn Du es überlebst ist gut sonst auch, wer ist überhaupt zuständig
für Kindesschutz, sie sagen, ich sei bipolar, seit ich die KESB kenne, sage
ich: zum Glück gibt's es die Gerichte
Ich verstehe nicht, was Frau A will und sie lässt
mich nicht zu Wort kommen, wenn ich nachfrage. So muss ich das Gespräch
beenden."
Die
Aktennotiz der Gerichtsschreiberin hat folgenden Wortlaut:
" Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
teilt heute telefonisch mit, dass C verstorben sei und das Verfahren
abgeschrieben werden könne. Es sei ihr eine Pauschalentschädigung gemäss § 7
AnwGebV ohne Barauslagen zuzusprechen. Sie habe keine Sekretärin, die ihr die
Spesen nachführe.
Eine
telefonische Rückfrage beim Assistenzarzt Dr. D ergibt, dass der
Beschwerdeführer noch lebt."
B. Am
12. April 2018 eröffnete die Aufsichtskommission ein Aufsichtsverfahren
gegen Rechtsanwältin A betreffend Patententzug (gemäss § 6 des
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003) und Verletzung von Berufsregeln
(nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]). Am 31. Mai 2018
befragte sie Rechtsanwältin A in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters. Nachdem
die Aufsichtskommission in der Folge einen Bericht des Rechtsanwältin A seit
dem Jahr 1996 regelmässig behandelnden Psychiaters, Dr. E, eingeholt hatte,
beschloss sie am 4. Oktober 2018, Rechtsanwältin A wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis zu
bestrafen und das Verfahren im Übrigen bzw. betreffend Patententzug
einzustellen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von
Fr. 1'200.- auferlegte sie zu einem Drittel Rechtsanwältin A
(Dispositivziffer 2).
II.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 gelangte Rechtsanwältin
A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von
Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 sei die
Bestrafung wegen Verletzung der Berufsregeln aufzuheben und das Verfahren
diesbezüglich ebenfalls einzustellen. Sodann sei in Abänderung von
Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses von der Auferlegung von
Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzusehen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Am 6. Dezember 2018 teilte die
Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine
Beschwerdeantwort verzichte.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte oder des kantonalen Anwaltsgesetzes ergangene
Anordnungen – hier eine durch die Beschwerdegegnerin verhängte
Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 12 lit. a BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an
das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist die Kammer (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).
2.
Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der
Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig
und gewissenhaft" auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die
gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen
Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den
Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand.
Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser
Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht
wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese
Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit
gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss
gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der
Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen,
muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass
der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter
Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam
wahrnehmen kann (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit
zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin gab die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung vom 31. Mai 2018, den Inhalt der diesbezüglichen Stellungnahme
ihres Rechtsvertreters sowie die Angaben im ärztlichen Befund vom
3. August 2018 und der von der Beschwerdeführerin hierzu eingereichten Vernehmlassung
vom 10. September 2018 im Beschluss vom 4. Oktober 2018 ausführlich
und korrekt wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.
Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin
anerkenne, im Telefonat mit dem Kammervorsitzenden erwähnt zu haben, die Juden
seien mit Zyklon B vergiftet worden. Mit dieser Bemerkung habe sie einen
völlig sachfremden und unhaltbaren Zusammenhang mit der Situation ihres
Mandanten in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) mit der Verfolgung
und Tötung von Juden im Dritten Reich hergestellt. Ob im damaligen Burghölzli
Rassenreinheitstheorien mitentwickelt worden und ob dort ferner
Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen erfolgt seien, sei für die
Würdigung des in jeder Beziehung inakzeptablen Vergleichs ohne Relevanz. Kein
hiesiges Gericht, keine hiesige psychiatrische Klinik oder andere Institution
oder Behörde müsse sich einen Vergleich seiner bzw. ihrer Arbeit mit den
Judentötungen im Dritten Reich gefallen lassen. Dadurch, dass die
Beschwerdeführerin dennoch diesen Vergleich angestellt habe, habe sie in
inakzeptabler Weise das Gebot der Sachlichkeit gröblich missachtet und sich
respektlos verhalten. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Telefonate
erschienen dabei aufgrund ihrer und der Angaben ihres Rechtsvertreters als
durchaus überlegte und willensgesteuerte Handlungen, obwohl die
Beschwerdeführerin vorgängig aufgrund ihrer psychischen Störung Medikamente
(Lithium, Kortison und Insulin) eingenommen sowie einen Piccolo Sekt getrunken
habe. Die Schlussfolgerung von Dr. E, wonach bei der Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Telefonate sowohl die Fähigkeit zur Einschätzung als auch zur
Steuerung ihres Tuns und daher auch der strafrechtlichen Schuldfähigkeit aufgehoben
gewesen seien, würden daher nicht überzeugen. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin Erfahrung im Umgang mit den besagten Medikamenten gehabt und
die Besonderheit am 12. März 2018 lediglich darin bestanden habe, dass sie
dazu noch eine geringe Menge Alkohol konsumiert habe. Zusammengefasst habe die
Beschwerdeführerin dadurch, dass sie anlässlich des Telefonats mit dem
Kammervorsitzenden die PUK mit dem Holocaust verglichen und damit den Boden der
Sachlichkeit überdeutlich verlassen habe, gegen die Berufsregel von
Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Als angemessen erscheine eine
Bestrafung mit einem Verweis.
3.2 Diese
Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst kann der der
Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin angelastete "inakzeptable
Vergleich" weder aus dem Schreiben des Kammervorsitzenden vom
14. März 2018 an die Beschwerdegegnerin noch aus den beigelegten
Aktennotizen herausgelesen werden. Gemäss dem Schreiben vom 14. März 2018
erfolgte die Information an die Beschwerdegegnerin aufgrund der Bedenken
hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Interessen ihres
Mandanten weiterhin ordentlichen wahrnehmen zu können, was für die
Beschwerdegegnerin von Bedeutung sein könnte. Deswegen eröffnete die
Beschwerdegegnerin denn auch nicht nur ein Verfahren betreffend Verletzung von
Berufsregeln, sondern auch betreffend Patententzug gemäss § 6 AnwG,
welches sie indes mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 einstellte. Was den
Vorwurf der Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA betreffen
könnte, hält die Aktennotiz des Kammervorsitzenden lediglich stichwortartig
fest, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei Jüdin und werde Zyklon B
nehmen. Ein Vergleich der Tätigkeit der – in der Aktennotiz gar nicht erwähnten
– PUK mit der Verfolgung und Tötung von Juden im Dritten Reich lässt sich damit
jedoch nicht herstellen und wurde denn auch vom Kammervorsitzenden nicht
erkannt. Die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin befasst sich ausschliesslich
mit dem nicht erhärteten Verdacht, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf den
Gesundheitszustand ihres Mandanten falsche Angaben gemacht.
Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats mit
dem Kammervorsitzenden die Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten
Reich verglichen haben soll, lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin aber
auch nicht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters
anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2018 ableiten. Die Beschwerdeführerin
wurde damals gefragt, was sie zur Bemerkung des Kammervorsitzenden im Schreiben
vom 14. März 2018, im FU-Entscheid des Obergerichts sei die Vorinstanz
darauf hingewiesen worden, dass aus gesundheitlichen Gründen allenfalls eine
andere Vertretung – anstelle der Beschwerdeführerin – bestellt werden müsste,
zu sagen habe, und es wurde ihr die Aktennotiz des Kammervorsitzenden
vorgehalten. Die Beschwerdeführerin antwortete: "Die Juden wurden mit
Zyklon B vergiftet, ich habe dies erwähnt am Telefon mit dem Hinweis, dass das
Burghölzli in gewissem Sinne Vorschub leistete, weil ein damaliger Direktor
namens Bleuler und Prof. August[e] Forel Rassenreinheitstheorien
mitentwickelten. Im Burghölzli waren europaweit die ersten
Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen erfolgt. Ich habe am Telefon nicht
erwähnt, ich sei Jüdin. Ich wüsste, wenn ich Jüdin wäre.". Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin damit
einräumte, im Rahmen des Telefonats erwähnt zu haben, die Juden seien
mit Zyklon B vergiftet worden. Dass sie damit einen Konnex mit der Situation
ihres Mandanten in der PUK mit der Verfolgung und Tötung von Juden im Dritten
Reich hergestellt und die PUK bzw. deren Tätigkeit mit dem Holocaust verglichen
haben soll, ergibt sich daraus indes nicht. Wie erwähnt hatte auch der
Kammervorsitzende selbst, soweit aus seiner Aktennotiz und seinem Schreiben vom
14. März 2018 geschlossen werden kann, jedenfalls im damaligen Zeitpunkt
nicht diesen Eindruck. Im Übrigen beschlug diese Frage die Prüfung des
Patentenzugs aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin bzw.
ihrer psychischen Verfassung am 12. März 2018. Erst im Anschluss daran
wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer allfälligen
Berufsregelverletzung befragt. Dies geschah jedoch allein aufgrund ihrer
widersprüchlichen Angaben zum Gesundheitszustand ihres Mandanten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch die
Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Anschluss an deren
Befragung zu sehen, wonach die Beschwerdeführerin "einen Vergleich mit
Zyklon B vorgenommen [habe], der nicht ohne Bezug zum Verfahren war, sondern
konkret auf das Burghölzli gemünzt ist.". Wie der Rechtsvertreter in der
Beschwerde nachvollziehbar geltend macht, ging es angesichts des drohenden
Patentenzugs (auch) darum, der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats tatsächlich Bezug auf das
FU-Verfahren genommen und "nicht nur wirres Zeug geredet" habe. Etwas
anderes geht aus der Aktennotiz des Kammervorsitzenden nicht hervor. Zur
Grundlage der Disziplinierung bildenden Vorhaltung wurde die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Anhörung vom 31. Mai 2018 nicht weiter befragt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der von der
Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des
Telefonats mit dem Kammervorsitzenden vom 12. März 2018 einen
inakzeptablen Vergleich zwischen der Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im
Dritten Reich angestellt, nicht rechtsgenügend auf die vorhandenen Akten
abstellen lässt.
3.3 Aufgrund ihrer Befragung kann als
erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als
Rechtsanwältin geltend machte, das Burghölzli (als Rechtsvorgängerin der
heutigen PUK) habe – vor langer Zeit – durch Theorien, die ihre Exponenten
entwickelt und verbreitet hätten, der Vergiftung von Juden (in Konzentrationslagern) Vorschub geleistet. Was die
Beschwerdeführerin damit konkret bezwecken wollte, ist letztlich nicht klar.
Immerhin scheint diese Aussage ein Versuch gewesen zu sein, die aus
ihrer Sicht möglicherweise als überhöht eingeschätzte Autorität der PUK in
Zweifel zu ziehen. Allenfalls war sie auch als Angriff auf die Wissenschafts- oder
Psychiatriegläubigkeit gedacht. Zu einem solchen Zweck durfte die
Beschwerdeführerin jedenfalls auch schwerwiegende Vorwürfe gegen die für ihren
Mandanten relevante Institution erheben, zumal sie sich auf historische
Begebenheiten und längst nicht mehr lebende Personen bezogen (vgl. Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 270 ff.).
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 4. Oktober 2018 ist insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin
wegen Verletzung der Berufsregeln mit einem Verweis bestraft wurde.
Infolgedessen ist Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses insofern
aufzuheben, als der Beschwerdeführerin ein Drittel der Staatsgebühr auferlegt
wurde (§ 13 Abs. 2 VRG).
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 1'200.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2018 wird insofern aufgehoben, als die
Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Berufsregeln mit einem Verweis bestraft
wurde. Dispositivziffer 2 desselben Beschlusses wird insofern aufgehoben,
als der Beschwerdeführerin ein Drittel der Staatsgebühr auferlegt wurde.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 1'292.40, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …