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Geschäftsnummer: VB.2018.00753  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2020 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffenerwerbsschein


Waffenerwerbsschein Die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann verweigert werden, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Für die Annahme einer solchen Gefährdung wird kein strikter Beweis verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (E. 2.2). Für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist es grundsätzlich zulässig, auf das POLIS abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können sich aus dem POLIS-Auszug Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als Gefährder angesprochen. Dabei stand Gewalt gegen Behördenvertreter im Vordergrund (E. 5.2). Gestützt auf einen forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte, dennoch aber dessen Beobachtung empfahl, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf eine Drittgefährdung bestehe. Ein Rechtsfehler in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann in dieser Beurteilung nicht erkannt werden. Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft dies zweifellos zu. Auch nachdem die Söhne den Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten, schwächte sich dessen Konflikt mit der Behörde nicht ab. Dabei sind die vom Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen, die teilweise heftigen verbalen Drohungen, die herabmindernde Charakterisierung der Mitarbeitenden der KESB sowie der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit Behörden schliessen. Für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins kann eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent vorhandenem Steigerungspotenzial genügen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden (E. 5.5). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine Unbedenklichkeitserklärung betreffend den Beschwerdeführer einzuholen. Dies hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht vielmehr dem Beschwerdeführer oblegen, wobei auch die Kosten dafür von ihm zu tragen gewesen wären (E. 6.2.2 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
 
Stichworte:
BESCHIMPFUNG
DRITTGEFÄHRDUNG
DROHUNG
GEFÄHRDUNG
GEWALTDELIKT
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIS-INFORMATIONSSYSTEM
RISIKOBEURTEILUNG
SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG
WAFFENERWERB
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 8 WG
Art. 8 Abs. I WG
Art. 8 Abs. II WG
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 52 WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00753

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffenerwerbsschein,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1970, Vater der beiden Söhne C und D, seit 10. September 2013 geschieden von seiner Frau E, stellte am 29. September 2017 bei der Gemeinde B das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für ein Gewehr "Winchester", ein Gewehr "Winchester mit Prägung" sowie einen Revolver zu Sammlerzwecken und weil er "Wild-West-Fan" sei. Mit Hinweis darauf, dass über ihn diverse Einträge im Polizei-Informationssystem POLIS bestünden, wies der Gemeinderat B das Gesuch A um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins mit Verfügung vom 24. November 2017 ab.

II.  

Den von A dagegen erhobenen [recte] Rekurs (nicht Einsprache) vom 28. Dezember 2017 wies das Statthalteramt des Bezirks K mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 22. November 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, der Fall sei an das Statthalteramt zurückzuweisen und ihm Zeit einzuräumen, die Angelegenheit [der POLIS-Einträge] mit der Kantonspolizei zu klären. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Ein allfälliges Gutachten ("Unbedenklichkeitserklärung") sei vom Staat zu bezahlen. Falls die Beschwerdebegründung ausreichend sei, sei in der Sache zu entscheiden. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 29. November 2018 meldete sich Herr F seitens der Kantonspolizei (Abteilung Gewaltschutz) und wies darauf hin, dass über A ein forensischer Abklärungsbericht mit Empfehlungen erstellt worden sei, der bei Bedarf beigebracht werden könne. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde bat Herr F um Mitteilung des Entscheids. Mit Eingabe vom 29. November 2018 verzichtete das Statthalteramt auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Gemeinderat B verzichtete am 3. Dezember 2018 ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und hielt an seinem Entscheid fest. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 verlangte A die Sistierung des Verfahrens infolge sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten) und Akteneinsicht, die er am 8. Januar 2019 wahrnahm. Mit Eingabe vom 1. Januar 2019 wies A auf seine sich verschlechternde finanzielle Lage hin. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019, im Anschluss an ein Telefonat mit dem Referenten, verlangte A, dass das Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung (Gutachten) einhole bzw. in Auftrag gebe, und er nahm Stellung zur Akteneinsicht. In einem weiteren Telefonat vom 25. Juni 2019 äusserte sich A nochmals zu den POLIS-Einträgen. Der Gemeinderat B und das Statthalteramt äusserten sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens beantragte, begründete er diese mit "infolge sich im Gang befindlicher Abklärungen (Gutachten)". Indessen fanden solche gerade nicht statt, erhielt er doch von der Vorinstanz wegen des inzwischen abgeschlossenen Rekursverfahrens die Liste mit möglichen Gutachterinnen und Gutachtern für eine Unbedenklichkeitsbestätigung nicht zugestellt und verlangte er in der Folge die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Korrektur der POLIS-Einträge beantragte, bestand dafür kein Grund für eine Sistierung, da diese vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung sind und zudem nicht ohne Weiteres korrigiert werden können. Die Sistierung eines Verfahrens ist jedoch nur angebracht, wenn triftige Gründe vorliegen, etwa wenn die Erstellung eines entscheidrelevanten Gutachtens abgewartet werden muss (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 41). Grundsätzlich würde die Erstellung eines Gutachtens (Unbedenklichkeitsbestätigung) über den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar Klarheit über eine allfällige Selbst- oder Drittgefährdung schaffen und anschliessend eine rasche Entscheidung über die Gewährung eines Waffenerwerbsscheins ermöglichen. Indessen stellt sich die vorweg zu beantwortende Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bzw. die von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe ausreichen, um ihm einen Waffenerwerbsschein auszustellen oder eben nicht, oder ob Weiterungen erforderlich sind. Erst die Abwägung der einzelnen Interessen, welche auch Klarheit über die Notwendigkeit einer allfälligen Begutachtung bringen würde, könnte demnach eine Sistierung des Verfahrens begründen. Unter diesen Umständen wurde und wird von einer Sistierung des Verfahrens abgesehen.

2.  

2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil muss ein Formular zusammen mit einem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und der Kopie eines Identitätspapiers der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden (Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [WV]). Nach Art. 8 Abs. 2 WG erhalten – bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt – keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c); oder die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz unter anderem erteilt, wenn die gesuchstellende Person handlungsfähig ist (lit. b) und keinen körperlichen oder geistigen Zustand aufweist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (lit. c). Damit werden die Gründe angegeben, die einem Waffenerwerb entgegenstehen können. Fehlen solche Ausschlussgründe, hat der Gesuchsteller grundsätzlich einen Anspruch auf einen Waffenerwerbsschein (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 73, 79).

2.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 Rz. 16; relativierend Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgeht). Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer genügt dagegen eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung (vgl. VGR, 7. Juni 2018, VB.2017.00851, E. 2.2). Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

2.3 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung (Weissenberger, S. 163; BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00007, E. 3.1 f.). Massgebend ist das gesamte Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Es ist für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb grundsätzlich zulässig, auch auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar 2016, VB.2015.00729, E. 3.5; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können sich aus dem POLIS-Auszug betreffend die gesuchstellende Person Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (VGr, 22. März 2018, VB.2017.00099, E. 2.4).

2.4 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen mittels verschiedener Instrumente. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben die am Verfahren Beteiligten aktiv bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie (lit. a) ein Begehren gestellt haben. Im Rechtsmittelverfahren besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat (vgl. §§ 23 und 54 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 89 f., 105).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer ist weder im Strafregister noch in der den kantonalen Polizeibehörden zugänglichen Waffeninformationsplattform ARMADA verzeichnet. Unter diesen Umständen kommt eine Verweigerung des beantragten Waffenerwerbsscheins gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (vorn E. 2.1) nicht infrage, sondern nur nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. c WV.

3.2  Der Beschwerdegegner begründete seine ablehnende Verfügung vom 24. November 2017 einzig mit dem Vorliegen von dem Beschwerdeführer betreffenden Einträgen im POLIS. Im dem Beschwerdegegner zugestellten Auszug aus dem POLIS der Kantonspolizei Zürich sind folgende vier Einträge verzeichnet: a) Bestellungsbetrug, 26. Mai 2016 und 11. März 2016, kein Strafantrag unterzeichnet; b) wiederholte Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen, 16. Februar bis 8. Oktober 2015, Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 [die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes K, an das die Strafuntersuchung überwiesen wurde, datiert vom 20. Juni 2016; c) Familiendifferenzen Familie A/E zwischen vorpubertierendem Sohn und Ex-Eheleuten, 12./13. April 2014; d) Nötigung/Stalking [der Ex-Ehefrau] durch den getrenntlebenden Ehemann, 17. September 2010 bis 11. April 2012, Einstellungsverfügung vom 20. November 2012, Staatsanwaltschaft L. Der nachgereichte POLIS-Auszug der Stadtpolizei K erfasst den Beschwerdeführer lediglich als Geschädigten eines Diebstahls aus seinem Fahrzeug und ist vorliegend daher nicht relevant.

3.3 Das POLIS dient unter anderem dem Zweck, Berichte und Lagebeurteilungen zu erstellen, ungesicherte Sachverhalte festzuhalten, polizeiliches Handeln zu dokumentieren, Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde zu erfüllen, der Recherche und dem Erstellen von Täterschaftsprofilen, der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Daten, die für Polizeiermittlungen, insbesondere zur Aufklärung von Straftatbeständen benötigt werden, und statistischen Auswertungen (§ 4 Abs. 2 lit. a–f, k und m POLIS-Verordnung). Es dient somit im Wesentlichen dazu, für die Polizeiarbeit wichtige, im Zeitpunkt ihrer Erfassung einem konkreten Verfahren allenfalls noch nicht zuzuordnende Informationen über polizeilich zu beachtende Vorgänge festzuhalten, die zu einem späteren Zeitpunkt von Bedeutung sein können. Entsprechend ist denn auch bei Bekanntgabe von Daten der Hinweis anzubringen, dass diese dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft geben, wobei immerhin in Fällen von Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren eine Nachführung der Eintragungen erfolgen muss (§ 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 POLIS-Verordnung). Einträge im POLIS lassen demnach nicht zwingend auf ein strafbares Verhalten einer Person schliessen.

3.4 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdegegner mit dem blossen Verweis auf nicht näher untersuchte, den Beschwerdeführer betreffende Einträge im POLIS und ohne jede zusätzliche Prüfung eines allfälligen Hinderungsgrundes im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG (vgl. vorn E. 2.1) seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Ebenso zutreffend hielt sie fest, dass sich aus den POLIS-Einträgen über den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergäben, worauf verwiesen werden kann. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im Beschwerdeführer erfüllt sei.

3.5 In der Eingabe vom 29. Mai 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe den ablehnenden Entscheid vom 24. November 2017 einzig mit dem Vorhandensein von POLIS-Einträgen begründet. Entsprechend sollten nur diese Bestandteile des Verfahrens sein und nicht die von der Vorinstanz vorgenommene ausgedehnte Begründung. Dem ist nicht zu folgen. Wie erwähnt, ist die vom Beschwerdegegner vorgenommene Begründung ungenügend. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass eine Rückweisung nur zu unnötigen Verzögerungen führen und einen Leerlauf bedeuten würde. Entsprechend nahm sie eine Motivsubstitution vor, was zulässig ist. Die Rekursinstanz ist wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden. Sie ist zudem berechtigt, durch eine sogenannte Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Hierzu ist das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn die Rekursinstanz ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21). Hierzu holte die Vorinstanz einen Informationsbericht der Kantonspolizei vom 28. Juni 2018 ein und hörte den Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 an. Entsprechend ist ihre Begründung der Verweigerung des Waffenerwerbsscheins nachfolgend zu beachten. Unter diesen Umständen ist es auch von untergeordneter Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer um die Löschung von Einträgen im POLIS bemüht.

4.  

4.1 Aus dem von der Vorinstanz eingeholten Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juni 2018 geht hervor, dass verschiedene Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Ehrverletzung und Nötigung geführt wurden, die aber alle eingestellt wurden (auch diejenige wegen Tätlichkeiten gegenüber den Söhnen. Im Auszug aus der zentralen Datenverarbeitung der Zürcher Polizeien sind im Wesentlichen diejenigen Informationen enthalten, die aus den POLIS-Einträgen hervorgehen (vorn E. 3.2). Zudem erstattete der Beschwerdeführer diverse Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs und Ehrverletzungen (so etwa gegen Frau G von der KESB H wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung).

4.2 Im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts seinen Söhnen gegenüber gab es nach der Scheidung offenkundig Schwierigkeiten. So verlangte der Beistand im Bericht vom 30. Oktober 2015 die sofortige Sistierung des Besuchsrechts, weil der Beschwerdeführer seine Söhne geschlagen und gewürgt haben und es bei ihm zuhause nicht sauber gewesen sein soll, ferner ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Gewährung von nur noch begleiteten Einzelbesuchen und die Prüfung einer Strafanzeige durch die KESB H. Neben den körperlichen Übergriffen gegenüber den Söhnen warf der Bericht des Beistands dem Beschwerdeführer anhand verschiedener Vorkommnisse auch Unverständnis gegenüber der Haltung der Kindsmutter und mangelndes Feingefühl in der Erziehung der Söhne vor. In der Folge sistierte die KESB H das Besuchsrecht unverzüglich mittels superprovisorischer Anordnung und hörte die Söhne an, welche die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigten. Mit Entscheid vom 25. November 2015 sistierte die KESB H das Besuchsrecht des Beschwerdeführers definitiv, ordnete im Hinblick auf die Strafuntersuchung eine Vertretungsbeistandschaft für die beiden Söhne an sowie die Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Am 16. Dezember 2015 leitete die KESB H den von der Mutter der Söhne unterzeichneten Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten weiter. Der Beschwerdeführer wurde zu den ihm vorgeworfenen Vorgängen am 13. Januar 2016 polizeilich und am 15. März 2016 vom Statthalter befragt, nachdem die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit die Sache dem Statthalteramt überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Tätlichkeiten (Schläge, Würgen der Söhne) konsequent. Das Statthalteramt stellte am 20. Juni 2016 die Strafuntersuchung ein, da die Söhne des Beschwerdeführers eine weitere Befragung ablehnten und keine rechtsgenügenden Beweise für die Tätlichkeiten bestanden.

4.3 Neben einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Beistand und einem Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gegen die Ex-Ehefrau wehrte sich der Beschwerdeführer auch gegen die Sistierung und danach fehlende Regelung des Besuchsrechts bis vor Obergericht, nachdem die KESB H am 20. Juli 2016 entschieden hatte, von einer Besuchsrechtsregelung abzusehen, ebenso von der Einholung eines Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer. Inzwischen hatten die Söhne das Besuchsrecht zum Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen, D im Sommer 2016, C anfangs 2017. Das Obergericht kam deswegen zum Schluss, die Ausführungen der KESB, wonach die Kinder ihren Vater nicht sehen wollten, gingen an der Sache vorbei. Es installierte mit Urteil vom 29. Juni 2017 ein geregeltes Besuchsrecht für C und D und forderte die KESB H auf, den Beistand auszuwechseln.

4.4 Im Zusammenhang mit den Vorwürfen bei der Ausübung des Besuchsrechts gab der Beschwerdeführer in der Befragung durch die KESB H vom 20. November 2015 an, dass er sich im Jahr 2009 freiwillig zur Behandlung in die Klinik I begeben habe, wobei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht ganz ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt worden sei. Im Jahr 2010 habe es einen Rückfall gegeben. In der Befragung vor der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, beide Aufenthalte seien aus einer Überlastungssituation und auf Druck seiner Ex-Ehefrau erfolgt.

4.5 Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten in der Ausübung des Besuchsrechts wandte sich die Leiterin des Kinder- und Jugendhilfezentrums H (kjz) an die Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz, und ersuchte um eine Einschätzung des Verhaltens des Beschwerdeführers ihrer Behörde gegenüber. Die Polizei empfahl die Nennung einer Kontaktperson für den Beschwerdeführer, da bis anhin keine Hochrisikomerkmale in dessen Verhalten hätten festgestellt werden können. Gemäss dem Bericht derselben Polizeistelle vom 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als Gefährder eingestuft. Nachdem er das Gesuch um einen Waffenerwerbsschein gestellt hatte, wurde er im Rahmen seiner Anzeige wegen Diebstahls etc. auf dem Polizeiposten vorerst befragt und danach als Gefährder am 3. November 2017 angesprochen; es wurde ein forensischer Abklärungsbericht erstellt. Der Beschwerdeführer setzte die Gespräche im Rahmen der präventiven Ansprache nicht fort.

4.6 Der forensische Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 betreffend Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers listete diverse Vorkommnisse in dessen Umgang mit dem kjz, der KESB H, dem Beistand und der Kindsmutter auf. Der Bericht, der sich nicht als Gutachten versteht und eine vorwiegend aktenbasierte Risikoeinschätzung enthält, kommt zum Schluss, dass (positiv) der Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualdelikten auffällig geworden sei und bei ihm weder eine tiefverankerte Gewaltbereitschaft noch ein Mangel an Verankerung in gesellschaftlichen Normen vorliege. Aus risikoorientierter Sicht negativ zu beurteilen sei dagegen, dass die konflikthafte Beziehung weiterbestehe und sich die Kinder zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer ambivalent äusserten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Tendenz, Handlungen und Äusserungen Dritter als gegen sich gerichtet wahrzunehmen und sich übermässig mit den Mitgliedern von Behörden zu beschäftigen. Solches werde jedoch nicht als Vorbereitungshandlung einer schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines verfestigten Konflikts. Schliesslich sei den Schreiben des Beschwerdeführers ein Unverständnis für die Vorgänge in der KESB H und ein Gefühl von Ungerechtigkeit zu entnehmen, doch seien konkrete Drohungen mit zielgerichteter schwerer Gewalt nicht auszumachen. Aufgrund dieser Ausführungen kam der Bericht zum Schluss, dass Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer habe sich von solchen Handlungen auch distanziert. Er sei aber weiterhin zu beobachten, um Hinweise auf Suizidalität, Depression, eine weitere Akzentuierung des Konflikts und eine etwaige Bewaffnung festzustellen. Schliesslich sollte ein Eintrag in das Waffenregister mit dem Hinweis erfolgen, dass aus heutiger Sicht aufgrund der beschriebenen Hintergründe dem Beschwerdeführer nicht erlaubt werden sollte, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen.

4.7 Gestützt auf die beigezogenen Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine narzisstische Störung nicht ausgeschlossen werden könne und diesem die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu verweigern sei. Aufgrund des untersuchten Sachverhalts und des Verhaltens des Beschwerdeführers erkannte die Vorinstanz mehr als nur einen vagen Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, weshalb er Drittpersonen gefährden könnte und die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht infrage komme.

5.  

Nachfolgend ist die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zu überprüfen, wozu, soweit erforderlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind.

5.1 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine narzisstische Störung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, besteht dafür keine substanzielle Grundlage (vgl. vorn E. 4.4). Eine über die vage Möglichkeit des Vorliegens einer solchen Störung hinausgehende entsprechende Diagnose wurde nie gestellt. Die Vor­instanz legte zudem nicht dar, inwiefern aus dem Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zwingend auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschlossen werden müsste. Weiter sind den Akten weder Anhaltspunkte für Suizidalität und Depression noch für Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch zu entnehmen, weshalb insofern kein Hinderungsgrund für die beantragte Waffenerwerbsbewilligung vorliegt.

5.2 Nicht unberücksichtigt bleiben kann dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als Gefährder eingestuft und am 3. November 2017 als solcher von der Polizei angesprochen worden war (vorn E. 4.5). Als Gefährder gelten Personen, bei welchen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Gewalttat gegen Dritte begehen könnten oder bei denen von einer Eigengefährdung ausgegangen werden muss. Dabei stand beim Beschwerdeführer Gewalt gegen Behördenvertreter im Vordergrund, deren Wahrscheinlichkeit in einer Risikoabschätzung näher zu untersuchen war.

5.3 Im forensischen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management vom 18. Dezember 2017 wird das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beistandschaft für seine Söhne durch die KESB H im Detail dargestellt. In diesem Zusammenhang fiel der Beschwerdeführer durch ein angespanntes Verhältnis zur Behörde auf, das sich offenkundig nach dem Entscheid des Obergerichtes vom 29. Juni 2017 akzentuierte, nachdem der Beschwerdeführer teilweise Recht bekommen hatte und sich dadurch in seiner kritischen Haltung gegenüber der Behörde wohl bestärkt fühlte. So ist etwa der E-Mail-Nachricht vom 3. Oktober 2017 – unter anderem an die KESB und die Kindsmutter gerichtet – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fragte, 'wie oft sie "eigentlich noch eins aufs Dach bekommen [müssten], bis sie in H begriffen, dass es der Kinder Recht sei, ihren Vater zu sehen?" Es wäre schön, wenn sie das Urteil [des Obergerichts] auch so sehen könnten, oder brauchte es erst einen "vernichtenden Torpedo", der einschlage?'. Grundlage für den Ärger des Beschwerdeführers war, dass er drei Monate nach dem obergerichtlichen Urteilsspruch gegenüber Sohn C das Besuchsrecht zweimal nicht ausüben konnte. Am 25. Oktober 2017 schrieb der Beschwerdeführer an die Präsidentin der KESB, er könne nichts dafür, dass sie derart unqualifizierte Mitarbeitende habe, wovon die eine frech sei und lauter Fehlentscheidungen mache, während der andere als 68er-Hippie Fallinterna über die Strasse ausplaudere. Gleichentags beanstandete er, wie "ihre Pfeiffen" bzw. "die KESB H mit den Leuten" umgehe. Anlässlich der Gefährderansprache vom 3. November 2017 relativierte der Beschwerdeführer seine Aussage betreffend Einschlag eines Torpedos; damit habe er rechtliche Mittel gemeint. Gleichzeitig unterschob er der KESB allerdings, sie wolle ihn absichtlich falsch verstehen.

In ähnlichem Ton ist die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. November 2017 gegen Frau G, Ersatz-Behördenmitglied bei der KESB H für den Fachbereich Recht, gehalten. Darin bezeichnete der Beschwerdeführer deren Verhalten als Tat einer "beleidigten, karrieresüchtigen Beamtin", welche die ihr vom Staat verliehene Macht missbrauche und nicht verkraften könne, dass sie mit ihren ungerechtfertigten Entscheiden letztlich immer unterlegen sei. Sie soll auch andere Amtsstellen beeinflusst und für ihre Machenschaften missbraucht haben. Die von ihr erhobenen Vorwürfe seien nichts als Verleumdung.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer den Forensischen Abklärungsbericht insofern beanstandet, als er erst spät über den Zweck des Gesprächs aufgeklärt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach dem Gespräch vom 3. November 2017 über den Grund des Gesprächs mit dem Dienst Gewaltschutz und ebenso über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme an der Gefährderansprache informiert wurde. Ausserdem wurde ihm aufgrund der vorgerückten Zeit mit dem 17. November 2017 ein weiterer Termin für die umfassende Klärung seiner Sichtweise in Aussicht gestellt, den er nicht wahrnehmen konnte, und danach ein neuer Termin auf den 27. November 2017 vereinbart, den er nicht wahrnehmen wollte. Unter diesen Umständen wurde ihm aber Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu seiner Sicht im Rahmen der Gefährderansprache zu äussern, was er allerdings nicht nutzte. Auf den Bericht ist daher abzustellen, umso mehr, als es sich dabei um einen Amtsbericht einer Amtsstelle mit besonderen Fachkenntnissen handelt, womit solchen Auskünften ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zukommt (Plüss, § 7 N. 146).

5.5 Gestützt unter anderem auf den Forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte, dennoch aber dessen Beobachtung empfahl (vorn E. 4.6), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf eine Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe. Aufgrund des Ausgeführten kann jedenfalls ein Rechtsfehler in dieser Beurteilung in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs nicht erkannt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft das zweifellos zu. Denn nachdem die Söhne im Sommer 2016 bzw. anfangs 2017 den Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten (vorn E. 4.3), hätte doch erwartet werden können, dass sich der Konflikt des Beschwerdeführers mit der Behörde entscheidend abschwächen würde. Indessen steigerte er sich noch ab Herbst 2017 (vorn E. 5.3), und auch in den vorliegenden Rechtsschriften nimmt dieses Thema weiten Raum ein. Dabei sind die vom Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen (auch in der Beschwerde), die teilweise heftigen verbalen Drohungen gegenüber Personen, die herabmindernden Charakterisierungen der Mitarbeitenden der KESB sowie der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit Behörden schliessen. Für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins bedarf es keiner konkreten Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt. Es kann vielmehr, wie vorliegend, eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent vorhandenem Steigerungspotenzial genügen, um die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins zu rechtfertigen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden.

6.  

6.1 Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass der Entscheid über die Bewilligung eines Waffenerwerbsscheins zu 90 % negativ ausfallen werde. Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Frage, was er noch tun könnte, um einen positiven Entscheid zu erhalten, erteilte ihm die damalige Statthalterin-Stv. den Rat, auf eigene Kosten eine "Unbedenklichkeitserklärung" in Form eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens erstellen zu lassen zur Frage, ob von ihm eine Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe oder ob er suizidgefährdet sei. Ihm wurde Frist bis 27. August 2018 eingeräumt, um sich zu erklären. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe sich der Beschwerdeführer bereiterklärt, ein "Gegengutachten" erstellen zu lassen, jedoch nicht auf seine Kosten. In der E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018 habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er darum bitte, das Verfahren für mindestens ein oder zwei Jahre zu sistieren. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Entscheidfindung mehr habe und nicht bereit sei, sich einer Begutachtung zu unterziehen.

In der erwähnten E-Mail-Nachricht vom 27. August 2018 hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass er nicht mit einem weiteren jahrelangen Verfahren gerechnet habe. Ein Rückzug [seines Gesuchs] wäre aber der falsche Weg, und er wolle seinen Wunsch und Kindestraum nicht einfach so aufgeben, weshalb er um eine Sistierung des Verfahrens von einem oder zwei Jahren ohne Kostenfolge bitte. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm beantragte Sistierung dazu nutzen werde, eine Unbedenklichkeitserklärung einzuholen; ausserdem wäre der Zeithorizont von ein bis zwei Jahren dafür übermässig lang gewesen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht beabsichtigt habe, eine Unbedenklichkeitserklärung einzuholen, ist das nicht zu beanstanden, umso weniger, als er sich erst einige Zeit nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens (Entscheid vom 15. Oktober 2018) am 22. November 2018 bei der Vor­instanz nach der Liste der anerkannten Gutachter erkundigte.

6.2 Der Beschwerdeführer machte die Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung davon abhängig, dass der Staat ein solches Gutachten bezahle.

6.3  Die am Verfahren Beteiligten müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die Mitwirkungspflicht dient einer optimalen Sachverhaltsermittlung in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden ein Begehren stellen oder in denen sie über besseren Zugang zu den tatsächlichen Begebenheiten verfügen als die Entscheidbehörde. Massgebend für den Umfang der Mitwirkungspflicht ist die Verhältnismässigkeit im konkreten Einzelfall. Die aufgrund der Mitwirkungspflicht auferlegten Obliegenheiten müssen demnach für die betroffenen Verfahrensbeteiligten erfüllbar und zumutbar sein und sich zur Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen (Plüss, § 7 N. 89 f., 101).

6.3.1 Vorliegend signalisierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er mittels einer Unbedenklichkeitserklärung ihre Absicht, ihm einen Waffenerwerbsschein zu verweigern, allenfalls noch beeinflussen könnte (vorn E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutete dies jedoch nicht, dass die Behörde eine solche Erklärung hätte einholen müssen. Wie sie dem Beschwerdeführer kundgetan hatte, hatte sie ihre Überzeugung – die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt wurde – bereits gefasst und stand dem nichts entgegen (vorn E. 5.6). Ebenso durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an Weiterungen des Verfahrens nicht interessiert sei (vorn E. 6.1). Unter diesen Umständen traf sie keine Pflicht, über die bereits vorgenommenen, aus ihrer Sicht notwendigen Sachverhaltsabklärungen hinauszugehen (Donatsch, § 20 N. 43). Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht eine solche Unbedenklichkeitserklärung beizubringen, wäre ihm solches doch ohne Weiteres zumutbar gewesen und hätte sich als zur Abklärung einer entscheidrelevanten Tatsache geeignet erwiesen (vorn E. 6.2.1). Wie es sich als zumutbar erweist, zum Beweis einer behaupteten Krankheit ein ärztliches Zeugnis einzuverlangen, muss es sich ebenso als zumutbar erweisen, eine Unbedenklichkeitserklärung im Zusammenhang mit einer Waffenerwerbsbewilligung beizubringen. Denn je positiver sich die Mitwirkungspflicht für die betroffene Partei auswirkt, desto mehr darf ihr grundsätzlich zugemutet werden (Plüss, § 7 N. 102).  

6.3.2 Der Beschwerdeführer verweist allerdings darauf, dass die Kosten für eine Unbedenklichkeitserklärung vom Staat zu tragen wären. Dem ist nicht zu folgen. Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der das Verfahren freiwillig zu eigenem Nutzen einleitete, folgt, dass er die Kosten einer diesfalls nötigen Begutachtung selber zu tragen hätte.

6.4 Soweit die Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren so zu verstehen sein sollten, es sei auf Staatskosten ein Gutachten über ihn einzuholen – wobei er später die Gutachten generell infrage stellt–, wäre nicht anders zu entscheiden. Einerseits besteht auch hier eine generelle Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten. Anderseits hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren keine Pflicht, von sich aus nach allenfalls für die Parteien günstigen Tatsachen zu forschen (Donatsch, § 60 N. 6). Daraus erhellt, dass nicht das Gericht eine Unbedenklichkeitserklärung für den Beschwerdeführer hätte einholen müssen, weshalb sich auch eine entsprechende Rückweisung an die Vor­instanz erübrigt.

6.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer bat vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz verweigerte ihm diese unter Hinweis auf den ungenügenden Nachweis seiner Mittellosigkeit. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingelegten Unterlagen vermögen indessen seine Mittellosigkeit nach wie vor nicht zu begründen. Der mit der Beschwerde eingelegte Fragebogen betreffend finanzielle Verhältnisse blieb unausgefüllt. Gemäss seinem Lohnausweis für die Zeit von April bis 25. Mai 2017 wies er einen Nettolohn von Fr. 17'178.- aus, gemäss dem Lohnausweis von August bis Dezember 2017 netto Fr. 39'006.55 (total: Fr. 56'184.55 oder monatlich Fr. 4'682.-). Für den Unterhalt der Kinder und seiner Ex-Ehefrau (für diese bis April 2020) hat er monatlich Fr. 3'700.- zu leisten. Anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'600.- bei bestehenden Unterhaltszahlungen und einer Hypothekarschuld über Fr. 760'000.- an; ferner habe er noch Privatdarlehen zu tilgen. Weiter machte er geltend, dass er seit fünf Jahren keine Steuern, seit drei Jahren keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt habe, bescheiden lebe und sein Vermögen um Fr. 50'000.- abgenommen habe. Gerade mit Bezug auf sein Vermögen und insbesondere auf die Liegenschaft als Vermögenswert sind die Verhältnisse jedoch nicht dargelegt worden: Weder legte der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse offen noch machte er Ausführungen über den Wert seiner Liegenschaft und die Möglichkeit einer höheren Belehnung, obgleich seine Angaben schon von der Vorinstanz als ungenügend beurteilt worden waren. Unter diesen Umständen kann ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden.

7.3 Entschädigungen wurden keine verlangt, weshalb solche nicht zuzusprechen sind (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

 

 

 

 

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Gerichts ist der Meinung, die Beschwerde müsse teilweise gutgeheissen werden, der angefochtene Entscheid sei entsprechend aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch einen anerkannten unabhängigen Gutachter (Eintrag im Sachverständigenverzeichnis gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010 [PPGV]) ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer einhole, das über die Risiken einer Selbst- oder Drittgefährdung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Waffe Auskunft gibt. Dessen Kosten wären im Rahmen des Verfahrensaufwandes zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer müsse sodann die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.

Begründung

1. Gewiss ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Gefährder angesprochen wurde (E. 5.2). Dies allein genügt jedoch noch nicht, um eine – hier wohl allein zu klärende – Drittgefährdung anzunehmen, nimmt doch auch der Forensische Abklärungsbericht zusätzlich eine Risikoabschätzung vor. Aus dieser geht (positiv) hervor, dass der Beschwerdeführer bislang nicht mit schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualdelikten aufgefallen ist und nicht von einer tief verankerten Gewaltbereitschaft ausgegangen werden kann. Ausserdem hält er sich an die gesellschaftlichen Normen (E. 4.6). Aber auch aus der (negativen) risikoorientierten Sicht geht mit Bezug auf eine allfällige Drittgefährdung wenig Alarmierendes hervor: Zwar weist der Beschwerdeführer die Tendenz auf, Konflikte – insbesondere denjenigen mit der KESB H – zu schüren und sich übermässig mit den Mitgliedern der betroffenen Behörde zu beschäftigen. Allerdings werden diese Handlungen gerade nicht als Vorbereitungshandlungen zu einer schweren zielgerichteten Gewalthandlung gewertet, sondern als Ausdruck eines verfestigten Konflikts. Auch der Anschein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde den Druck noch erhöhen wolle, wird im Bericht nicht als Ausdruck konkreter Drohungen mit zielgerichteter schwerer Gewalt gewertet (E. 4.6). Zwar bedürfte es für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins keiner konkreten Drohung mit zielgerichteter schwerer Gewalt, sondern könnte schon die Gefahr geringerer als "schwerer" Gewaltanwendung genügen (E. 5.5). Nach dem Forensischen Bericht sind aber Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten (E. 4.6), somit nicht mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit (E. 2.2), was gegen einen Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit c WG spricht.

2. Dennoch kommt der Forensische Abklärungsbericht zu Schluss, dem Beschwerdeführer dürfe nicht erlaubt werden, sich offiziell eine Waffe anzuschaffen. Dieser Schluss ergibt sich aus der vorstehenden Begründung nicht zwingend. Er beruht vielmehr auf einer nicht näher spezifizierten Erwartung, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer mit der Behörde sich wieder steigern oder erneut ausarten könnte. Die Hintergründe dafür werden jedoch nicht stichhaltig dargetan. Eine erneute Akzentuierung des unbestreitbar vorhandenen Konflikts ist – nach der bereits erfolgten Intensivierung infolge des obergerichtlichen Urteils (E. 5.3), die sich aber nunmehr fast zwei Jahre später auch abgeschwächt haben dürfte – nicht ohne Weiteres zu erwarten. Entgegen dem Bericht, wonach die mittlerweile 15 und 17 Jahre alten Söhne sich ambivalent zum Kontakt mit dem Beschwerdeführer äusserten, nahmen sie von sich aus das Besuchsrecht im Sommer 2016 bzw. anfangs 2017 wieder auf (E. 4.3) und nehmen dieses regelmässig jedes zweite Wochenende wahr; etwas anderes ist den Akten nicht zu entnehmen. Dabei scheint sich der Ältere auch durchaus gegenüber dem Beschwerdeführer abgrenzen zu können, indem er anscheinend – und altersgerecht – nicht mehr so oft das Besuchsrecht ausgeübt haben will. Das spricht für eine Entspannung der Situation, und es ist aktuell nicht zu erkennen, dass sich der Konflikt mit der Behörde unvermittelt wieder entzünden könnte. Der Abklärungsbericht nimmt entsprechend – unter der negativen Risikoeinschätzung – an, dass Gewaltdelikte jeglichen Schweregrades derzeit mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Unter diesen Umständen scheint die bloss vage vorhandene, allerdings nicht gänzlich auszuschliessende Möglichkeit einer Reaktivierung des Konflikts zwischen Beschwerdeführer und KESB nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung in einem Ausmass anzunehmen, das eine Waffenerwerbsbewilligung ausschlösse.

3. Anscheinend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Voraus mit, dass sie zu 90 % einen ablehnenden Entscheid fassen würde, dass er jedoch, um einen positiven Entscheid zu erhalten, eine Unbedenklichkeitserklärung einlegen könnte, die über eine allfällige Drittgefährdung durch ihn Auskunft gebe (E. 6.1). Damit schloss die Vorinstanz – einmal ungeachtet des Sistierungsbegehrens des Beschwerdeführers – nicht aus, dass ihr Entscheid aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens anders ausfallen könnte als angegeben und offenbarte, dass sie mit Bezug auf ihre Einschätzung seiner Drittgefährdung auch gegenüber einer anderen Lösung noch offen wäre, was darauf hindeutet, dass der Sachverhalt für eine definitive Entscheidung noch nicht vollständig geklärt war. Es hätte ihr daher oblegen, im Rahmen ihrer Pflicht, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 7 Abs. 1 VRG), ein entsprechendes Gutachten einzuholen, womit definitiv Klarheit über ein allfälliges Drittgefährdungspotenzial des Beschwerdeführers hätte geschaffen werden können. Der Beschwerdeführer hatte seine Mitwirkung dazu zugesagt. Damit wäre auch seinen Befürchtungen, wonach ein von ihm eingelegtes Privatgutachten als Parteigutachten nur beschränkt Berücksichtigung finden würde, Rechnung getragen worden. Ohne die entsprechenden Abklärungen selber vorzunehmen, verletzte die Vorinstanz deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem ein von ihm offeriertes Beweismittel nicht abgenommen wurde (Plüss, § 7 N. 36). Es erscheint daher nicht angebracht, den Beschwerdeführer diesbezüglich allein auf seine Mitwirkungspflicht zu verweisen.

Der angefochtene Entscheid ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten im Sinn der Erwägungen einhole.

4. Das Urteil verweigert dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weil er mittels Unterlagen nicht vollständig belegt habe, dass er mittellos sei (E. 7.2). Dadurch wird der Beschwerdeführer über Gebühr hart getroffen. Aus den von ihm gelieferten Angaben und aufgrund des Umstands, dass er seit Juni 2018 nur noch zu 80 % arbeite und ihm seine Stelle auf Ende November 2018 gekündigt worden sei, er von Darlehen lebe und seine finanzielle Situation sich nicht wesentlich geändert habe, ist zu schliessen, dass er im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG mittellos ist. Allein die Unterhaltsbeiträge für seine Ex-Ehefrau und die Kinder von Fr. 3'700.- monatlich zeigen schon, wie eng seine Situation gegenüber den angegebenen Einkommen ist. Angesichts der beschriebenen Verhältnisse und der erwerbsrechtlichen Situation scheint eine Aufstockung der Hypothek oder ein Verkauf seines Hauses, der wiederum gewisse Kosten verursachen würde (Inserate etc.), nicht realistisch. Die unentgeltliche Prozessführung mit dem formellen Argument zu verweigern, er habe seine Verhältnisse nicht vollständig nachgewiesen, erscheint daher nicht angebracht. Die unentgeltliche Prozessführung ist vielmehr zu gewähren.