{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00753_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219577&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "114b551d416e02dabfd4e02659a1c2a1"}, "Num": [" VB.2018.00753"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00753"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00753"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00753"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein Die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann verweigert werden, wenn eine erhebliche bzw. \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung besteht. F\u00fcr die Annahme einer solchen Gef\u00e4hrdung wird kein strikter Beweis verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (E. 2.2). F\u00fcr die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, auf das POLIS abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereintr\u00e4ge zur Folge haben, k\u00f6nnen sich aus dem POLIS-Auszug R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die missbr\u00e4uchliche Verwendung einer Waffe ergeben (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft \u00fcber seine Kinder als Gef\u00e4hrder angesprochen. Dabei stand Gewalt gegen Beh\u00f6rdenvertreter im Vordergrund (E. 5.2). Gest\u00fctzt auf einen forensischen Abkl\u00e4rungsbericht, der beim Beschwerdef\u00fchrer zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr Gewalttaten feststellte, dennoch aber dessen Beobachtung empfahl, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdef\u00fchrer mehr als nur ein vager Verdacht auf eine Drittgef\u00e4hrdung bestehe. Ein Rechtsfehler in Form einer Ermessens\u00fcber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann in dieser Beurteilung nicht erkannt werden. Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft dies zweifellos zu. Auch nachdem die S\u00f6hne den Kontakt mit dem Beschwerdef\u00fchrer von sich aus wiederaufgenommen hatten, schw\u00e4chte sich dessen Konflikt mit der Beh\u00f6rde nicht ab. Dabei sind die vom Beschwerdef\u00fchrer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen, die teilweise heftigen verbalen Drohungen, die herabmindernde Charakterisierung der Mitarbeitenden der KESB sowie der vielfach respektlose Umgang mit Beh\u00f6rden keineswegs harmlos, sondern lassen auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit Beh\u00f6rden schliessen. F\u00fcr dieVerweigerung eines Waffenerwerbsscheins kann eine unbew\u00e4ltigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent vorhandenem Steigerungspotenzial gen\u00fcgen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgef\u00e4hrdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden (E. 5.5). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine Unbedenklichkeitserkl\u00e4rung betreffend den Beschwerdef\u00fchrer einzuholen. Dies h\u00e4tte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht vielmehr dem Beschwerdef\u00fchrer oblegen, wobei auch die Kosten daf\u00fcr von ihm zu tragen gewesen w\u00e4ren (E. 6.2.2 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung mangels Darlegung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse (E. 7.2). \r\rAbweisung der Beschwerde. \r\rAbweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:48", "Checksum": "39bcdc84d35b0460bcb42ef8a0fb179d"}