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VB.2018.00756
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Juni 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtrat Uster,
2. Gemeinderat der Stadt Uster, beide vertreten durch RA C und/oder RA D, Beschwerdegegner,
betreffend Kredit für die Neukonzeption der Buslinien 812 und 818, hat sich ergeben: I. Am 16. Januar 2016 wurde dem Gemeinderat Uster die Leistungsmotion Nr. 557/2016 betreffend Verbesserung der Erreichbarkeit der Sportanlage Buchholz mittels öffentlicher Verkehrsmittel eingereicht. Mit gemeinderätlichem Beschluss vom 21. März 2016 wurde die Leistungsmotion dem Stadtrat Uster überwiesen. Der Antrag des Stadtrats an den Gemeinderat betreffend die für dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 traktandierte Behandlung der Leistungsmotion Nr. 557/2016 lautete wie folgt: " 1. Der Gemeinderat stimmt der Bestvariante 'Verkürzung Buslinie 812 und Einführung Buslinie 818' zur Umsetzung der Leistungsmotion Nr. 557/2016 zu. 2. Für bauliche Anpassungen entlang der Linien 812 und 818 wird ein Kredit von 150 000 Franken genehmigt. Dieser ist in der Investitionsplanung 2019 aufzunehmen. 3. Für den Versuchsbetrieb nach § 20 Personenverkehrsgesetz (PVG) der Buslinie 818 wird ein Bruttokredit von 1 440 000 Franken genehmigt. Dieser ist in der Investitionsplanung 2020 und 2021 aufzunehmen. [...]"
Diesem Antrag stimmte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 4. Dezember 2017 zu. Der Beschluss wurde am 13. Dezember 2017 im amtlichen Publikationsorgan, dem "Anzeiger von Uster", publiziert. II. Mit Stimmrechtsrekurs vom 2./4. Juli 2018 wandten sich A und B an den Bezirksrat Uster. Sie beantragten, der "Stadtrat/Gemeinderat [sei] zu verpflichten, den Kreditantrag ordnungsgemäss, d.h. nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuholen, d.h. via Kreditantrag durch den Stadtrat und Kreditbeschluss durch den Gemeinderat mit der Möglichkeit des fakultativen Referendums". Mit Beschluss vom 15. November 2018 trat der Bezirksrat Uster auf den Rekurs nicht ein. III. A und B erhoben am 25./26. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der "Stadtrat [...] zu verpflichten, dem Gemeinderat einen referendumsfähigen Beschlusses-Antrag für die Bewilligung eines Kredites im Umfang von 1'440'000 Franken für einen zweijährigen Versuchsbetrieb der Buslinien 812 und 818 und von 150'000 Franken für bauliche Massnahmen zu unterbreiten". Der Bezirksrat Uster verzichtete am 30. November 2018 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 15. November 2018 auf Vernehmlassung. Stadt- und Gemeinderat Uster liessen mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B beantragen. Daraufhin äusserten sich A und B mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 erneut. Stadt- und Gemeinderat Uster verzichteten am 19. Dezember 2018 auf weitere Äusserung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Ist eine Vorinstanz – wie hier – auf einen Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Voraussetzung hierfür nicht als erfüllt erachtete, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Da der hier an sich – wie sogleich (hinten 2.2.) zu zeigen sein wird – streitbetroffene Gemeinderatsbeschluss am 4. Dezember 2017 und damit noch vor Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) am 1. Januar 2018 erging, kommt vorliegend noch das bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gewesene alte Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (aGG; GS I 40 und nachmalige Änderungen) bzw. dessen Rechtsmittelordnung (im vorliegenden Zusammenhang § 151a [Abs. 1] aGG) zur Anwendung (so auch die Vorinstanz und ebenso die Beschwerdegegner; zum Ganzen ausführlich VGr, 7. März 2018, VB.2017.00846, E. 1.3 und insbesondere E. 1.3.4). 2. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist – ungeachtet des Wortlauts des Beschwerdeantrags 2 und der Auffassung der Beschwerdeführer, es handle sich bei der Frage der "Fristverpassung" um ein "Nebengeleise" – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer zu Recht zufolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist bzw. die Beschwerdeführer mit ihrem Rekurs vom 2./4. Juli 2018 die fünftägige Frist für Rechtsmittel in Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten haben (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, die an der Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember 2017 bewilligten Kredite hätten dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen. Sie machen damit eine Verletzung ihrer Teilnahme- bzw. politischen Rechte durch Vereitelung einer Urnenabstimmung bzw. einen Verstoss gegen die kommunale Zuständigkeitsordnung geltend (vgl. in diesem Zusammenhang Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 20 N. 109 ff.) und streben die Durchführung einer Urnenabstimmung an. 2.2 In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist. Diese beginnt gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG verankerten Kaskadenordnung am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 22 N. 14 ff.). Die politischen Rechte der Beschwerdeführer bzw. der Stimmbürger/innen könnten vorliegend allenfalls durch den Gemeinderat verletzt worden sein, nämlich an dessen Sitzung vom 4. Dezember 2017 durch die Annahme des Antrags des Stadtrats und damit die Bewilligung der umstrittenen Kredite ohne Unterstellung unter das fakultative Referendum. Mit diesem Beschluss wurde die Urnenabstimmung über jene vereitelt, was von den Beschwerdeführern gerügt bzw. als Verletzung ihrer politischen Rechte beanstandet wird. Mit der Vorinstanz ist dementsprechend der Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 2017 als das eigentliche Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Frage, wann die Frist für die Erhebung des Rekurses zu laufen begonnen habe, ist folglich auf diesen Beschluss abzustellen. Der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher Kenntnisnahme gälte folglich lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00266, E. 4.2, und 21. Oktober 2015, VB.2015.00356, E. 2.2.1; Griffel, § 22 N. 14 und 20). Der Beschluss wurde vorliegend am 13. Dezember 2017 offiziell publiziert, wobei er auch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Diese amtliche Publikation ist somit fristauslösend im Hinblick auf die Rechtsmittelerhebung, und die fünftätige Rekursfrist wurde mit der Eingabe vom 2./4. Juli 2018 nicht gewahrt (ebenso die Vorinstanz). Nicht massgeblich ist demgegenüber – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer –, dass sie, wie sie vorbringen, erst am 29. Juni 2018 über eine Antwort des Stadtrats vom 26. Juni 2018 auf eine Anfrage (Nr. 623/2018) eines Gemeinderatsmitglieds vom 12. Februar 2018 tatsächlich Kenntnis davon erhalten hätten, dass die in Frage stehenden Kredite bereits (im Dezember 2017) bewilligt worden und nicht dem fakultativen Referendum unterstellt gewesen seien: Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer politischen Rechte wäre wie dargelegt durch den Beschluss vom 4. Dezember 2017 erfolgt, wovon sie zum Zeitpunkt der amtlichen Publikation jenes Beschlusses hätten Kenntnis erlangen können. 3. Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung des Stimmrechtsrekurses seitens der Beschwerdeführer verspätet. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten. 4. 4.1 Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4.2 Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführern ist ausgangsgemäss nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen Die Beschwerdegegner ersuchen ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 17 N. 51). Das vorliegende Verfahren weist indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Auch die Zusprechung einer Entschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend nicht, weil die Begehren nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig erscheinen (vgl. Plüss, § 17 N. 60). Folglich ist auch den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |