{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00758_2019-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219395&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcfe965f7da85389ccb183614347b014"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00758"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00758"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00758"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2019  VB.2018.00758"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgeb\u00fchren | Wasseranschlussgeb\u00fchren, Entstehungszeitpunkt. Bei einem R\u00fcckweisungsentscheid, welcher dem Gemeinwesen Vorgaben f\u00fcr eine Verf\u00fcgung macht, liegt f\u00fcr dieses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um sp\u00e4ter den eigenen Entscheid anzufechten (E. 1.3). Den Gemeindebeh\u00f6rden steht bei der Auslegung des kompetenzgem\u00e4ss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist. Die Rechtsmittelinstanzen d\u00fcrfen deshalb unter mehreren verf\u00fcgbaren und angemessenen Auslegungsm\u00f6glichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckm\u00e4ssige Interpretation einer kommunalen Norm seitens der Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen (E. 4.3). Der Anspruch auf die Anschlussgeb\u00fchr entsteht, sobald faktisch die M\u00f6glichkeit zum Wasserbezug besteht. Die Anschlussgeb\u00fchr ist ein Einkauf in das \u00f6rtliche Wasserversorgungsnetz, und die Wasserversorgung wird bereits mit dem Bauwasser beansprucht (E. 4.4). Die Vorinstanz ist von der sachlich begr\u00fcndeten Auslegung der Beschwerdef\u00fchrerin abgewichen und hat damit ihre Gemeindeautonomie verletzt (E. 4.6).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:46", "Checksum": "8cc19f647c5f7f00b253b0e1543c7048"}