|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00759  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Spitaltaxen


Gebühren für eine private Behandlung im Spital.

Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (E. 4.2). Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen (E. 4.3). Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 5.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se (E. 5.5). Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang eines privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird (E. 5.6). Anlass, an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 5.7). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die Übernahme der Kosten hätte verweigern dürfen. Dies ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (E. 6). Für die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (E. 7).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
PRIVATE BEHANDLUNG
RECHTSÖFFNUNG
SPITALBEDÜRFTIGKEIT
SPITALTAXE
WIRTSCHAFTLICHKEIT
ZUSATZVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. I KVG
Art. 56 Abs. I KVG
§ 16 Abs. I SPFG
§ 7 Abs. I lit. c TO USZ
§ 25 lit. a TO USZ
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00759

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Spitaltaxen,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1969, wurde am 20. Oktober 2015 ambulant in der Klinik C des Universitätsspitals Zürich (USZ) und vom 10. bis 28. Dezember 2015 ambulant in der Klinik E des USZ behandelt. Vom 2. bis 12. Januar 2016 erfolgte zudem eine private stationäre Behandlung in der Klinik F des USZ.

Am 27. Januar 2016 stellte die Direktion Finanzen des USZ A eine Rechnung in der Höhe von Fr. 631.10 für die erste (ambulante) Behandlung, am 12. Februar 2016 eine solche in der Höhe von Fr. 992.- für die zweite (ambulante) Behandlung und eine letzte vom 26. Februar 2016 über Fr. 16'030.- für die dritte (stationäre) Behandlung zu. Nachdem A trotz mehrfacher Ermahnung die Rechnungen nicht beglich, leitete die Direktion Finanzen am 28. April 2017 die Betreibung für den ausstehenden Betrag von insgesamt Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 sowie der Mahnspesen von Fr. 20.- ein. A erhob dagegen am 10. Mai 2017 Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Rechnung vom 26. Februar 2017 (Bestrittener Betrag "Fr. 16'653.10").

B. Mit Verfügung vom 8. September 2017 verpflichtete die Direktion Finanzen Zürich A, den Betrag von Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2016 zu bezahlen. Sie hob den Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 für die Behandlungskosten von Fr. 16'030.- zuzüglich Fr. 103.30 Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen auf und auferlegte A zudem Fr. 250.- Gebühren.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 11. Oktober 2017 bei der Spitaldirektion des USZ und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung, die Aufrechterhaltung des Teilrechtsvorschlags vom 10. Mai 2017, die Tragung der Kosten durch das USZ bzw. die Einforderung von der Krankenversicherung H, die Annullation der strittigen Rechnung sowie das Absehen von einer Auferlegung von Mahnspesen und Gebühren.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wies die Spitaldirektion des USZ den Rekurs von A ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 26. November 2018 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1.   In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Spitaldirektion des UniversitätsSpitals Zürich vom 17. Oktober 2018 aufzuheben sowie es seien Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung des UniversitätsSpitals Zürich, Direktion Finanzen, vom 8. September 2017 aufzuheben.

  2.  Der Teilrechtsvorschlag über CHF 16'030.00 vom 10.05.2017 in der Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J sei aufrecht zu erhalten und die Betreibungskosten seien vom UniversitätsSpital zu tragen.

  3.  Die Behandlungskosten von CHF 16'030.00 seien vom UniversitätsSpital Zürich selbst zu tragen.

  4.  Die Rechnung über CHF 16'030.00 per 26.02.2016 an den Beschwerdeführer sei zu annullieren.

  5.  Dem Beschwerdeführer seien weder Mahnspesen noch Gebühren, weder aus dem Rechtsöffnungs- noch aus dem Rekursverfahren, aufzuerlegen.

 

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der vollständigen Akten der Rekursinstanz sowie eine Anhörung seiner selbst sowie der ihn behandelnden Ärzte.

Die Spitaldirektion reichte am 18. Dezember 2018 die Akten ein und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Direktion Finanzen reichte am 15./16. Januar 2019 eine Beschwerdeantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragte. Am 7. Februar 2019 nahm A hierzu Stellung. Schliesslich äusserte sich die Direktion Finanzen mit Eingabe vom 26./28. Februar 2019.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Taxen für die private Spitalbehandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von Fr. 16'403.30 ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer verlangt eine Gerichtsverhandlung zur Anhörung seiner selbst sowie der ihn behandelnden Ärzte.

2.1 Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen, anlässlich welcher eine Anhörung der Parteien stattfinden würde. Es verzichtet indes in aller Regel auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, was hier der Fall ist. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die behandelnden Ärzte haben sich zum rechtserheblichen Sachverhalt geäussert. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung.

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" bzw. "civil rights" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (EGMR, 27. Juli 2000, Klein gegen Deutschland, 33379/96, § 29; BGE 130 I 388 E. 5 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ist vorausgesetzt, dass sich die Streitigkeit direkt und unmittelbar auf "civil rights" auswirkt; lediglich weit entfernte Konsequenzen reichten hierfür nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.3).

Was Streitigkeiten auf dem Gebiet der Gebühren und Steuern, die öffentlich-rechtliche Verpflichtungen darstellen, betrifft, so liegen diese ständiger Praxis des EGMR zufolge ausserhalb des weiten Rahmens der "zivilrechtlichen Streitigkeit" im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorbehältlich des abgaberechtlichen Strafrechts sind abgaberechtliche Verpflichtungen insgesamt vom Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ausgenommen (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini gegen Italien, 44759/98, § 25 ff.; BGE 132 I 140 E. 2.1; BGr, 7. August 2014, 2C_214/2014, E. 3.6.2). Die vorliegend umstrittene Forderung betrifft das Entgelt für die erbrachten Leistungen in einem öffentlichen Krankenhaus und stellt eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung dieser Dienstleistungen und insofern eine öffentlich-rechtliche Geldforderung dar. Auch wenn es vorliegend um die Vergütung zusatzversicherter Leistungen geht, welche nicht zur medizinischen Grundversorgung gehören, handelt es sich um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. die Übersicht zur bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung hierzu: Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014, E. 1.1.7 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Als solche fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Akten bieten wie gesagt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

3.  

Die Verfügung des Beschwerdegegners beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Versicherung I grundversichert. Zudem verfügt er über eine Zusatzversicherung bei der H Kranken- und Unfallversicherung.

Im Sommer 2015 erlitt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Unfall beim Rollerbladefahren, wobei auch sein Rücken geprellt wurde. Zur Untersuchung und Behandlung dieser Rückenschmerzen wurde ein stationärer Aufenthalt im USZ ab 11. Januar 2016 geplant Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diesbezüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankenversicherung H am 28. Dezember 2015 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass der Spitalaufenthalt versichert sei und die Kosten übernommen würden. Weil er unter grossen Schmerzen gelitten habe, habe er sich schon am 2. Januar 2016 in die Notfallaufnahme des USZ begeben. Dort seien am Empfang die Aufnahmeformalitäten erledigt worden. Eine Mitarbeiterin habe das Formular ausgefüllt. Auf die Frage der Versicherungsdeckung habe er gestützt auf die von der Krankenversicherung H mündlich erteilte Kostengutsprache in guten Treuen "privat" angegeben. Zur Art der gewünschten stationären Behandlung sei er nicht befragt worden.

Der Beschwerdeführer kam vom 2. bis 12. Januar 2016 in den Genuss einer stationären Behandlung auf der privaten Abteilung. Versicherung I übernahm in der Folge die Kosten der Grundversicherung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die H demgegenüber eine Kostengutsprache für die private Behandlung ab mit der Begründung, sie übernehme nur kassenpflichtige Behandlungen, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Der Leistungserbringer müsse zudem auf der Spitalliste stehen und für die Behandlung über den entsprechenden Leistungsauftrag verfügen bzw. allfällige Kontingente dürften noch nicht ausgeschöpft sein. Das bestehende Leiden falle unter Artikel 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, weshalb sie sich nicht an den Kosten der privaten Abteilung beteilige.

Gemäss Artikel 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG der Krankenversicherung H ist Folgendes von der Versicherung ausgenommen (Ausgabe 07.2015):

"Höhen- und Erholungskuren, Wasser- und Thalassotherapien, Behandlungen von Übergewicht, Korrekturen von Sehschwächen, Spitalaufenthalte aus sozialen Gründen, Palliativbehandlungen, diätische Massnahmen, Behandlungen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation und Schmerzbehandlungen."

 

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdegegner die Krankenversicherung H um Wiedererwägung der Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für den privaten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers. Die Hospitalisation sei zweckmässig und wirksam gewesen, da während des stationären Aufenthalts eine adäquate Diagnostik erfolgt sei und die entsprechenden Therapiemassnahmen eingeleitet worden seien. Mit Schreiben des Vertrauensarztes der Krankenversicherung H vom 18. April 2016 antwortete dieser im Wesentlichen, dass bei den vorhandenen diskreten Befunden und nicht mehr beschriebenen vegetativen Begleitsymptomen die Indikation für die Hospitalisation kaum nachvollziehbar sei. Die diversen Abklärungen wie auch die Physiotherapie, Ergotherapie und Manualtherapie hätten problemlos auch ambulant durchgeführt werden können. Die stationäre Behandlung sei deshalb unzweckmässig und unwirtschaftlich, weshalb er dem (Zusatz-)Krankenversicherer keine Empfehlung zur Kostengutsprache erteilen könne.

Daraufhin machte der Beschwerdegegner gegenüber der Krankenversicherung H mit Schreiben vom 20. April 2016 erneut geltend, dass es im Vorfeld der Hospitalisation am 2. Januar 2016 wiederholt zur Vorstellung des Beschwerdeführers auf der Notfallstation gekommen sei. Das ambulante Management sei deshalb entgegen der Einschätzung des Vertrauensarztes weder zielführend noch wirtschaftlich gewesen. Nach Versagen der ambulanten Betreuung und akuter Schmerzexazerbation sei die Hospitalisation damit klar indiziert gewesen. Mit Schreiben vom 26. April 2016 wies die Krankenversicherung H eine Übernahme der Kosten definitiv ab.

4.  

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach § 1 Abs. 1 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine Leistungen Gebühren. Für Zusatzleistungen zugunsten von Privatpatienten erhebt das USZ Zusatztaxen (§ 8, § 14 Abs. 1 und 3 und § 16 TO USZ). Die Taxen werden in erster Linie vom Patienten geschul­det (§ 25 lit. a TO USZ; vgl. § 16 Abs. 3 SPFG; Art. 42 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 [KVG]).

4.2 Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Kom­po­nente (BGr, 29. September 2011, 2C_336/2011, E. 4.1; RB 1982 Nr. 161; VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b; 8. Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.; vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetz­liche Grundlage für die Gebühr (vgl. E. 4.1), ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.

4.3 Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem Äqui­valenzprinzip nicht stand (VGr, 26. April 2016, VB.2016.00050, E. 2.2.1). Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233, E. 6.2; 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).

5.  

5.1 Das Spital hat eintretende Patienten über die von ihnen persönlichen zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 1 lit. c des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24 Abs. 1 lit. e TO USZ). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 16. November 2001, VB.2001.00199, E. 2d; 23. September 1997, VB.1996.00214, E. 2a). Das Spital hat somit eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72 E. 2d). Die wirtschaftliche Aufklärung bildet nicht Hauptpflicht des Spitals, sondern lediglich eine leistungsbegleitende Nebenpflicht (VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2d).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde beim Eintritt ins USZ über seine Versicherungsverhältnisse befragt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer "privat" angab. Er macht indes geltend, nicht zur Art der gewünschten stationären Behandlung gefragt worden zu sein. Die Mitarbeiterin am Empfang habe offenbar von sich aus unter dieser Rubrik ein Kreuz bei "Privat" angebracht. Ob dieses Kreuz schon anlässlich der Unterzeichnung oder erst danach angebracht worden sei, wisse er nicht mehr. Ein Auftrag für eine private stationäre Behandlung habe deshalb nicht vorgelegen.

5.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab unbestritten bei Spitaleintritt an, über eine Zusatzversicherung für die private Behandlung zu verfügen – was auch korrekt war. Aufgrund dieser Angabe durfte das Spital davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung wünschte. Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeformular Entsprechendes auch bestätigte. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass das betreffende Kreuz auch erst nachträglich hätte angebracht werden können; er unterlässt es jedoch dies auch tatsächlich zu behaupten und zu substanziieren. Der Beschwerdeführer opponierte in der Folge auch nicht gegen die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung, sondern nahm diese vorbehaltslos in Anspruch.

5.4 Mit Unterzeichnung des Aufnahmeformulars bestätigte der Beschwerdeführer seinen Versicherungsschutz zu kennen und die Kosten, sollte keine vollumfängliche Kostengutsprache und/oder Kostenübernahme des Leistungsträgers vorliegen, zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht fähig gewesen, das Formular unter der grossen Schmerzbelastung eingehend zu studieren. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer mag zwar bei seinem Spitaleintritt unter Schmerzen gelitten haben. Er war jedoch bei vollem Bewusstsein und entschied sich durchaus in Kenntnis seiner Versicherungsverhältnisse für die Behandlung in der Privatabteilung. Wie er selber geltend macht, sei er – aufgrund der mündlichen Auskunft der Krankenversicherung H – davon ausgegangen, dass die Behandlung vom Zusatzversicherer übernommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlich zu vermutende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Erklärung nicht vorhanden gewesen sein sollte, sind keine ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, wird im Bericht des Rettungsdienstes Uster vom 2. Januar 2016 die Selbsteinschätzung der Schmerzen durch den Patienten nach der visuellen Analogskala mit 0 (VAS) angegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt eine die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmedikation erhalten hätte. Der Beschwerdeführer war damit über die Grundsätze der Kostenübernahme informiert worden.

5.5 Damit ist die Frage, ob der Beschwerdegegner seine Aufklärungspflicht in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung genügend wahrgenommen hat, jedoch noch nicht beantwortet. Inhalt und Form der wirtschaftlichen Aufklärung hängen vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe der mutmasslichen Kosten; sie hat dem Bildungsgrad und der Erfahrung des Adressaten zu entsprechen (VGr, 6. Juli 2005, VB.2005.00111, E. 4.1). Ein pauschaler – wenn auch optisch hervorgehobener – Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Patientinnen und Patienten auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se.

5.6 Festzuhalten ist, dass die Zusatzversicherung die Kostenübernahme zunächst mit Verweis auf Art. 4.1.9 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. E. 3) ablehnte und den Beschwerdeführer an die Grundversicherung verwies.

Zusatzversicherungen zur sozialen, obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG; vgl. SVGr, 16. Januar 2012, KK.2010.00024, E. 1.1). Zusatzversicherungen sind damit nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr vielfältig ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird.

Solche Anhaltspunkte macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch keine ersichtlich. Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf sämtliche denkbaren Einwände seitens des Zusatzversicherers aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 28. Januar 2014, E. 2.4 S. 17 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]). Den Beschwerdegegner traf auch keine Verpflichtung, sich vorgängig beim privaten Zu­satzversicherer des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu bemühen.

5.7 Erst im Rahmen der Wiedererwägung der Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs auf Ersuchen des Beschwerdegegners hin prüfte der Vertrauensarzt der Zusatzversicherung, ob die Behandlung auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen sei. Er kam zum Schluss, dass zu keiner Zeit eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe und die Abklärungen und Therapien problemlos ambulant hätten durchgeführt werden können.

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, um welchen es vorliegend geht, entstammt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die anerkannten Krankenkassen haben die Kosten nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG) Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (vgl. SVGr, 18. November 2014, KV.2012.00084, E. 2.1 ff., auch zum Folgenden).

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt einen Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 66 E. 6). Wenn mit der Behandlungsalternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Übernahme der teureren Behandlung. Der infrage kommende alternative Behandlungsweg muss aber deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar sein (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 336). Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine Krankheit vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinn ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BGE 126 V 326 E. 2b, 120 V 206 E. 6a mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung gegeben war und der Zusatzversicherer entsprechend die Kosten übernehmen werde. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass eine stationäre Aufnahme indiziert sei und hatte diesen am 15. Dezember 2015 für eine interdisziplinäre stationäre Therapie an das USZ überwiesen. Die stationäre Aufnahme war für den 11. Januar 2016 geplant, weshalb eine Abklärung der Kostenübernahme beim Zusatzversicherer in die Wege geleitet worden war. Die Ansicht, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung vorlag, scheint auch die Grundversicherung des Beschwerdeführers zu teilen, hat diese doch die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen. Auch der Beschwerdeführer ging stets davon aus, dass der Zusatzversicherer die Kosten der Behandlung übernehmen werde. Selbst der Zusatzversicherer soll, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, anfänglich mündlich einer Übernahme der Kosten zugestimmt haben. Anlass an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln bestand deshalb nicht. Entsprechend hatte der Beschwerdegegner keine Veranlassung, Berechnungen über mutmassliche Behandlungskosten anzustellen oder ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen. Erst mit Schreiben vom 2. Februar 2016, das heisst nach Beendigung des stationären Aufenthalts, lehnte der Zusatzversicherer eine Kostengutsprache für die private Behandlung ab, zunächst mit der Begründung, die Leistungen würden unter eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fallen, später mit der Begründung, die Behandlungen und Abklärungen hätten problemlos auch ambulant durchgeführt werden können.

Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner keine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.

6.  

Die Pflegeleistungen des Spitals wurden vorliegend unbestritten einwandfrei erbracht. Es lässt sich jedoch fragen, ob insofern eine gebührenreduzierende Mangelhaftigkeit besteht, als das Spital nicht die nach wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen Aspekten richtige Behandlungsart (stationär statt ambulant) gewählt haben sollte. Für die obligatorische Krankenversicherung sieht Art. 56 Abs. 1 KVG vor, dass sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken hat, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Das bedeutet, dass sie alle gebotene Sorgfalt darauf zu verwenden haben, nicht unnötige Leistungen zu erbringen oder zu veranlassen (Eugster, Rz. 343). Vorliegend hat die Grundversicherung jedoch die Kosten des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers übernommen. Ob der Zusatzversicherer die Zusatzkosten für die private Behandlung hätte übernehmen müssen, ist demgegenüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Für Streitigkeiten zwischen Zusatzversicherern und Versicherten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Da die Kostenübernahme ohnehin auch mit Verweis auf Art. 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweigert wurde, kann vorliegend offenbleiben, ob der Zusatzversicherer es mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung hätte tun dürfen. Zumal Zusatzversicherungen "echte" Mehrleistungen abdecken und daher auch Zusatzleistungen erbringen können, welche die Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen (Dominik Vock/Christian Nater, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 7 ZPO N 5).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu Recht eine Gebühr von Fr. 16'030.- sowie Verzugszins von 5 % seit dem 23. April 2016 in Rechnung. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Gebühren von Fr. 250.- für das Verwaltungsverfahren.

7.2 Was hingegen die Mahnspesen von Fr. 20.- betrifft, so bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend nicht gegeben ist. Nicht zu den Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68 SchKG N. 2 f., 18; vgl. VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, E. 3.4).

7.3 Die Beschwerde ist in diesem Sinn in Bezug auf die Mahnspesen von Fr. 20.- teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

8.  

8.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem der Beschwerdeführer überwiegend unterliegt und die teilweise Gutheissung in Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.- kaum ins Gewicht fällt, sind ihm die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die teilweise Gutheissung rechtfertigt ebenso wenig die Anpassung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.

8.2 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 f.).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des Rekursentscheids der Spitaldirektion vom 17. Oktober 2018 und der Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 8. September 2017 erfolgt bezüglich der Mahngebühr von Fr. 20.- keine Aufhebung des Rechtsvorschlags.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der am 10. Mai 2017 erklärte Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 199208 des Betreibungsamtes J (Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) wird im Umfang von Fr. 16'030.- nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30 Betreibungskosten beseitigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …