{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00759_24-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219986&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cc9425ce441fb55e877fe6d3f5d6404"}, "Num": [" VB.2018.00759"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2018.00759"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2018.00759"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.24.0  VB.2018.00759"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen | Geb\u00fchren f\u00fcr eine private Behandlung im Spital. Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die f\u00fcr die Nutzung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgeb\u00fchren aufgrund eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderstatusverh\u00e4ltnisses ohne vertragliche Komponente (E. 4.2). Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Geb\u00fchrenschuld gem\u00e4ss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen (E. 4.3). Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufkl\u00e4rungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten \u00fcber die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzukl\u00e4ren und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die \u00e4rztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn dar\u00fcber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 5.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grunds\u00e4tzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular gen\u00fcgt diesen Anforderungen noch nicht per se (E. 5.5). Die wirtschaftliche Aufkl\u00e4rungspflicht des Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse \u00fcber den Inhalt und den Umfang eines privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Eine Aufkl\u00e4rungspflicht k\u00f6nnte h\u00f6chstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht \u00fcbernommen wird (E. 5.6). Anlass, an der Kosten\u00fcbernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 5.7). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die \u00dcbernahme der Kosten h\u00e4tte verweigern d\u00fcrfen. Dies ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (E. 6). F\u00fcr die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im \u00dcbrigen abzuweisen ist (E. 7).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:48:47", "Checksum": "c34d8e65db450420093373d2f2ce3d27"}