{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00760_08-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220387&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65731518c7c8c8c0a6d9adef4f802c79"}, "Num": [" VB.2018.00760"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2018.00760"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2018.00760"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2018.00760"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan \"Innovationspark Z\u00fcrich\". Eintretensfragen (E. 1). Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers 1 nicht eingetreten. Dessen Legitimation ergab sich weder aus der Aarhus-Konvention, noch aus seiner Eigenschaft als Stimmberechtigter zur Gemeindebeschwerde, als Stimmberechtigter zum Stimmrechtsrekurs oder als Vorstandsmitglied eines Vereins (E. 2). Keine Verfahrensvereinigung (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Die Zust\u00e4ndigkeit der Baudirektion f\u00fcr die Festsetzung von Gestaltungspl\u00e4nen nach \u00a7 84 Abs. 2 PBG ist auf projektbezogene, konkrete Einzelvorhaben beschr\u00e4nkt, allenfalls auch mehrere zusammenh\u00e4ngende Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind. Der streitgegenst\u00e4ndliche kantonale Gestaltungsplan hat nicht konkrete Einzelbauten und bzw. Einzelanlagen zum Gegenstand, sondern legt eine Bauzone fest, die durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bauten und Anlagen genutzt werden soll, wobei diese durch verschiedenste, noch unbestimmte Bauherrschaften realisiert werden sollen. Der Zweck der Innovationsf\u00f6rderung vermag diese beabsichtigten Bauten und Nutzungen nicht in einer Weise zusammenzufassen, dass von relativ konkret definierten einzelnen bzw. auch mehreren zusammenh\u00e4ngenden Bauten und Anlagen gesprochen werden kann. Dies umso weniger, als \u00fcberwiegend in der kantonalen Landwirtschaftszone in der ersten Etappe auf einer Fl\u00e4che von knapp 36 ha eine Bauzone mit einer Gesamtnutzfl\u00e4che von bis zu 410'000 m2 geschaffen wird. Somit handelt es sich nicht um eine projektbezogene, sondern um eine generelle Bauzone im Sinn von \u00a7\u00a7 47 ff. PBG, f\u00fcr deren Festsetzung die Gemeinden zust\u00e4ndig sind und die den Anwendungsbereich kantonaler Gestaltungspl\u00e4ne nach \u00a7 84 Abs. 2 PBG sprengt (E. 4). Mit Blick auf den Zweck und den Inhalt des streitgegenst\u00e4ndlichen Gestaltungsplans vermag auch die im Kantonalen Richtplan vorgesehene \"Durchstossung\" des Landwirtschaftsgebietes durchdie Nutzungsplanung nicht zu rechtfertigen, dass daf\u00fcr das Instrument eines Gestaltungsplans zur Schaffung einer Bauzone der vorgesehenen Art und Gr\u00f6sse in der kantonalen Landwirtschaftszone eingesetzt wird. Von einer Abweichung untergeordneter Natur im Sinn von \u00a7 16 Abs. 2 PBG kann nicht mehr gesprochen werden. Auch aus diesem Grund erweist sich die Festsetzung des Gestaltungsplans als unzul\u00e4ssig und mit dem kantonalen Recht nicht vereinbar (E. 5). Indem die Vorinstanz bez\u00fcglich der Festsetzung der Gerichtsgeb\u00fchr die Bedeutung der Streitsache allein aufgrund der Bebauungsm\u00f6glichkeiten beurteilt hat, welche der Gestaltungsplan erm\u00f6glicht, hat sie gegen\u00fcber den Beschwerdef\u00fchrern, soweit diese abgabepflichtig werden, das \u00c4quivalenzprinzip verletzt, da diese ein massiv tieferes Interesse an der Streitsache haben. Die unter Ber\u00fccksichtigung des erheblichen Aufwands festgesetzte Gerichtsgeb\u00fchr ist unter den vorliegenden Umst\u00e4nden als deutlich prohibitiv zu beurteilen und zu reduzieren (E. 6).\r\rGutheissung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers 1 im Kostenpunkt, im \u00dcbrigen Abweisung, soweit Eintreten.\rGutheissung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers 2, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:48:46", "Checksum": "4e5c53ef0543d49d52730e40852c97ba"}