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Geschäftsnummer: VB.2018.00762  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung (G.-Nr. GI180217-L)


Verlängerung der Eingrenzung. Straffälligkeit. Untertauchen. Verhältnismässigkeit. Rechtsgleichheit. Auch wenn der Beschwerdeführer nur geringfügige Straftaten begangen hat, ist er in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und untergetaucht. Es besteht somit im Sinn der Rechtsprechung ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung, welches es rechtfertigt, den Beschwerdeführer auf ein Gemeindegebiet einzugrenzen. Dieses ist im Vergleich zu anderen Gemeindegebieten zudem als gross zu erachten (E. 2.6). Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich, die bereits zwei Jahre andauernde Eingrenzung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt nicht rechtsungleich zu anderen Betroffenen behandelt, da die Kriterien der Rechtsprechung gleich wie bei anderen Betroffenen angewendet wurden (E. 2.7). Abweisung.
 
Stichworte:
ALGERIEN
EINGRENZUNG
RAYONGRÖSSE
RECHTSGLEICHHEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
UNTERTAUCHEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG DER EINGRENZUNG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00762

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B
,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI180217-L),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 8. August 2018 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A die Eingrenzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Stadt Winterthur an. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

II.  

Am 12. September 2018 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der Eingrenzung. Am 25. Oktober 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

III.  

Am 28. November 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung und des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter ihn auf das Gebiet des Bezirks Winterthur einzugrenzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2018 (Poststempel) auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 an seinen Anträgen fest. Das Migrationsamt liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV sei vorliegend verletzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe die Praxis entwickelt, dass nur noch mehrfach straffällige bzw. schwer straffällige Personen mit einer Eingrenzung belegt würden, wobei Delikte gegen das Ausländerrecht nicht berücksichtigt würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehrfach straffällig geworden, sondern sei nur einmal in einem Bagatellfall wegen Körperverletzung verurteilt worden. Die übrigen Delikte des Beschwerdeführers stünden im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Ausländerrecht. Es bestünden keine sachlichen Gründe, um von der Praxis des Migrationsamts abzuweichen, wodurch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV vorliege.

Zudem sei die Eingrenzung auf das Stadtgebiet Winterthur ohnehin nicht verhältnismässig, da das Verwaltungsgericht die Eingrenzung auf ein einziges Gemeindegebiet nur bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit auf das Gebiet zulasse. Schliesslich sei die Eingrenzung auch in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Es habe bereits eine zweijährige Eingrenzung bestanden, und die Verlängerung um ein weiteres Jahr sei angesichts der geringen Straffälligkeit des Beschwerdeführers unzulässig.

2.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz bzw. das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist demnach verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (zum Ganzen Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 752 ff.).

2.3 Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstossen wird, sodass selbst renitentes oder asoziales Verhalten sanktioniert werden kann (BBl 1994 I 327). Es wird von einer weiten Auslegung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen (BGr, 24. November 2003, 2A.347/2003, E. 2.2). Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung werden alle Regeln subsumiert, die für ein geordnetes Zusammenleben unverzichtbar sind. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen sowie der staatlichen Einrichtungen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2549 f.). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall ist.

Das Bundesgericht qualifiziert auch wiederholte und schwerwiegende Verstösse gegen ausländerrechtliche Vorschriften und Anordnungen als Störung der öffentlichen Ordnung; einzelne Verstösse in diesem Bereich vermögen allerdings die Ein- oder Ausgrenzung nicht zu rechtfertigen (BGr, 24. November 2003, 2A.347/2003 E. 4.1; 23. Januar 2007, 2A.514/2006 E. 3.2; vgl. Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG N. 4 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.4.1 Sowohl Art. 74 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden. Er wurde im Jahr 2007 wegen einfacher Körperverletzung, 2012 wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines Fundes, sowie von 2008–2016 wiederholt aufgrund von Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz bestraft und befand sich auch im Strafvollzug. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass es sich bei den genannten Delikten vorwiegend um Bagatelldelikte handelt. Jedoch hat der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn der oben beschriebenen Rechtsprechung und Lehre dennoch beeinträchtigt. Somit ist der Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.4.2 Selbst wenn die Erfüllung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG als zweifelhaft angesehen würde, ist im vorliegenden Fall Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer reiste 2004 gemäss eigenen Angaben von Algerien in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 18. März 2004 wurde auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 19. März 2004 zu verlassen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen. Er hat zudem gegen die bereits früher angeordnete Eingrenzung vom 1. Juni 2016 verstossen, weshalb er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Strafbefehl vom 7. September 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 119 AuG bestraft wurde. Weiter ist der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren untergetaucht. Nach Mutationsmeldung des Sozialamts des Kantons Zürich musste er per 16. Januar 2017 von der Beschwerdegegnerin wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet werden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren mehrmals zu Ausreisegesprächen vorgeladen und gab dabei zu Protokoll, dass er nach wie vor nicht gewillt sei, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG durch den Beschwerdeführer vor.

2.5 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

2.5.1 Bis anhin konnte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht vollständig identifiziert werden, was verschiedene Anfragen bei den marokkanischen und algerischen Behörden der letzten 14 Jahre belegen. Es fehlen bis anhin die notwendigen Identitätspapiere. Gemäss eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer allerdings von Algerien.

Zwischen der Schweiz und Algerien besteht ein im Jahr 2007 in Kraft getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis anhin keine Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch möglich. Somit ist für algerische bzw. marokkanische Staatsangehörige eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich (vgl. auch VGr, 22. August 2017, VB.2017.00052, E. 2.3). Vielmehr ist der zwangsweise Vollzug der Ausschaffung bisher zu grossen Teilen an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Des Weiteren bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die freiwillige Ausreise nach Algerien objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint damit als geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer während der zwei Jahre, in denen er bereits eingegrenzt war, nicht zur Kooperation und Ausreise bewegen liess.

2.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4).

2.6.1 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer sowohl untergetaucht, als auch mehrfach straffällig geworden (2007 wegen einfacher Körperverletzung, 2012 wegen Hausfriedensbruch, 2014 wegen Nichtanzeigen eines Fundes). Zwar handelt es sich dabei nicht um schwere Delikte. Dennoch begründen sie in ihrer Gesamtheit ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung, zumal der Beschwerdeführer zusätzlich untergetaucht ist. Das Verwaltungsgericht hat das öffentliche Interesse für die Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet jeweils dann als nicht gross genug erachtet, wenn entweder die Straffälligkeit oder das Untertauchen (oder beides) des Beschwerdeführers nicht gegeben war (vgl. z. B. VGr, 30. April 2018, VB.2017.00117 E. 3.4.2; 1. März 2018, VB.2017.00767 E. 3.5.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689 E. 2.6.4; 1. Februar 2017, VB.2016.00573 E. 2.5). Im vorliegenden Fall sind jedoch gerade beide Kriterien erfüllt.

2.6.2 Des Weiteren ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich bei der Gemeinde Winterthur – der zweitgrössten Stadt im Kanton Zürich – mit 68.05 km2 und 110'912 Einwohnern nicht um eine Kleinstgemeinde, sondern um ein in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Eingrenzung auf eine Gemeinde vergleichsweise sehr grosses Gemeindegebiet handelt. In anderen Fällen hat das Verwaltungsgericht das Stadtgebiet der Gemeinde Uster mit 28,56 km2 als "nicht kleine Gemeinde" bezeichnet, welches die Grundbedürfnisse des damaligen Beschwerdeführers genügend abdecke (VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767 E. 3.5.2) – ebenso wurde die Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon mit 60,11 km2 mehrmals (teilweise plus den Kreis 9 der Stadt Zürich mit 12,07 m2, zusammen genommen also ungefähr gleich gross wie das Stadtgebiet Winterthur) als genügend gross erachtet (VGr, 24. Oktober. 2017, VB.2017.00033 E. 2.4.2; 13. Oktober. 2016, VB. 2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.2; vgl. auch die Karte des Stadtgebiets Winterthur).

2.6.3 Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV deshalb nicht als besonders gross zu erachten bzw. erscheint das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung konkret als überwiegend. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer durch eine Ausweitung des Rayons auf das Gebiet des gesamten Bezirks Winterthur zusätzlich erfüllen könnte und wird von ihm vor Verwaltungsgericht auch nicht dargetan. Sodann besteht für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt werden können (vgl. BGr, 1. April 2016, 2C_830/2015, E. 5.2; BGr, 5. November 2012, 2C_1044, E. 3.3).

2.7 Sodann steht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorliegend auch die Zeitdauer der Eingrenzung zur Debatte. Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl. auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7, 17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853). Allerdings ist eine Verlängerung einer Eingrenzung über zwei Jahre im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Verhältnisse, die eine solche Verlängerung rechtfertigen, können etwa dann vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706 E. 2.9.2; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

2.7.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 bereits einmal für zwei Jahre auf das Gemeindegebiet Lindau eingegrenzt, gegen die er einmal verstiess.  Durch die neuerliche, hier streitgegenständliche Eingrenzung für ein weiteres Jahr auf das Stadtgebiet Winterthur liegt eine insgesamt zwei Jahre überschreitende Eingrenzungsdauer vor.

Auch hier fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und untergetaucht ist, weshalb kumulativ beide Kriterien der oben beschriebenen Rechtsprechung erfüllt sind. Zusätzlich sprechen auch keine besonderen anderen Umstände für den Beschwerdeführer – im Gegenteil ist er seit 2004 illegal in der Schweiz und wiederholt durch das Nichtbefolgen von behördlichen Anweisungen, dem Verstoss gegen die frühere Eingrenzung und insgesamt renitentem Verhalten aufgefallen. In diesem Sinn lässt sich die Verlängerung der Eingrenzung um ein Jahr rechtfertigen. Allerdings ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss vorherrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre eine Eingrenzung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben kann (BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).

2.7.2 Der Beschwerdeführer wurde insgesamt bei der Beurteilung der Erfüllung der Eingrenzungstatbestände nach Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AuG nicht nach anderen Kriterien als andere Betroffene, sondern nach der üblichen Praxis (mehrfache Straffälligkeit, renitentes Verhalten, weiter Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise) behandelt, weshalb keine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV ersichtlich ist. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehrmals straffällig geworden wäre, wie er in seiner Beschwerde geltend machen möchte, selbst wenn es sich vorwiegend um nicht schwere Delikte handelte.

3.  

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde und der Zulässigkeit der Verlängerung von Eingrenzungen über zwei Jahre hinaus war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertreterin angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Gemäss eingereichter Kostennote beantragt Rechtsanwalt B Fr. 1'830.36.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und der sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer festzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'830.35.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …