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Geschäftsnummer: VB.2018.00765  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Erteilung diverser Auflagen.

Vom Beizug der Begründung zur Inhaltsbestimmung des Rechtsbegehrens muss abgesehen werden, wenn ein ausformulierter Antrag vorliegt, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (E. 3.2.1). Da aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, dass für eine längerfristige Zeitspanne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwartet werden darf und der Beschwerdeführer auch regelmässig seinen Arzt aufsucht, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die monatliche Einreichung eines Arztzeugnisses unzumutbar wäre. Bei anhaltend unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit (einige Monate) müsste sich die Beschwerdegegnerin angesichts eines sich dann abzeichnenden zögerlichen Heilungserfolgs die Frage stellen, ob das Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses nicht zu verlängern wäre (E. 5.2). Die Einreichung von Mietzinsquittungen bis zum 15. jeden Monats erweist sich ebenfalls als zumutbar (E. 7.2).

Abweisung, soweit eintreten.
 
Stichworte:
ANTRAG
ARZTZEUGNIS
AUFLAGE
BESCHWER
MIETZINS
QUITTUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SOZIALHILFE
VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG
WEISUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art./§ 170 GG
§ 18 SHG
§ 21 SHG
§ 19a Abs. II VRG
§ 23 VRG
§ 63 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00765

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt B verfügte am 28. März 2018: "1. A wird vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 gemäss Budget mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlichen Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen, unterstützt. 2. Die Prämien nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind in diesem Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung direkt durch die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen (EG KVG). 3. Situationsbedingte Leistungen und Kostenbeteiligungen werden gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November 2013 errichtet. 4. Der Betrag von Fr. 509.00 (Grundbedarf während Auslandaufenthalt) wird in Raten von Fr. 147.90 (15 % des Grundbedarfs) mit der laufenden Unterstützung verrechnet." Sodann erliess er die Auflagen: "a. A hat jeden Monat unaufgefordert der Sozialberatung ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. b. Der Mietzins ist dem aktuellen Referenzzinssatz anzupassen. A hat bis 15. April 2018 ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben bei der Sozialberatung einzureichen, falls der Referenzzinssatz 1.5 % übersteigt, ist beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen. Die neue Mietzinsbestätigung oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters ist der Sozialberatung umgehend einzureichen. c. A hat mit der Invalidenversicherung zu kooperieren und sich an deren Weisung zu halten (Termine wahrnehmen, Unterlagen einreichen). Er hat die Sozialberatung regelmässig über den Stand der Zusammenarbeit mit der IV zu informieren. Die Leistungen der IV sind abzutreten. d. A hat bis zum 15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege der Miete der Sozialberatung unaufgefordert einzureichen."

Die Sozialbehörde der Stadt B wies am 8. Mai 2018 die von A dagegen erhobene "Einsprache" ab, soweit sie darauf eintrat.

 

II.  

Daraufhin erhob A am 16. Mai 2018 Rekurs beim Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie u. a. insbesondere die Auflage, jeden Monat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen und die Mietzinsquittungen am 15. jeden Monats einzureichen, aufzuheben. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hiess der Bezirksrat B den Rekurs teilweise gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Mai 2018 teilweise sowie Ziffer 4 der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 28. März 2018 ganz auf. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Daraufhin gelangte A am 24. November 2018 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung [recte: des Beschlusses], die Aufhebung der Weisung betreffend eine allfällige Haftstrafe, die Aufhebung der Weisung, monatlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sowie die Aufhebung der Auflage, bis am 15. jeden Monats die Quittungen des bezahlten Mietzinses einzureichen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat B beantragte am 18. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Verfahrensakten sowie seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B reichte am 18. Januar 2019 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A äusserte sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. März 2018 ein Budget von monatlich Fr. 2'465.45 zugesprochen, und diverse Auflagen wurden ihm erteilt. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2). Dem Beschwerdeführer wurde angedroht, bei Nichtbefolgen der Weisung die Höhe der zu erwartenden Invalidenversicherungsleistungen anzurechnen bzw. ihm keine finanzielle Unterstützung auszuzahlen. Da eine solche Kürzung resp. Einstellung der Leistung (Budget Fr. 2'465.45 pro Monat) auf zwölf Monate berechnet den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 23. November 1997 der Stadt B sieht vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen oder mehreren ihrer Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) durch die Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1. Januar 2018 hin ersetzt. Demgemäss stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht mehr zur Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der Neubeurteilung von Entscheiden nach § 170 f. GG erfüllt waren, schadet vorliegend das falsche Vorgehen nicht.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden.

2.2 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.1; vgl. auch Art. 36 BV).

Nach § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018. Die Vorinstanz hob jedoch bereits Dispositiv-Ziffer 4 dieser Verfügung auf. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die Verfügung sei ganz aufzuheben, erneut die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 verlangt, ist er nicht beschwert.

Weiter wird vom Beschwerdeführer beantragt, die Weisung, was während einer allfälligen Haftstrafe zu geschehen habe, sei aufzuheben. Die möglichen Konsequenzen einer allfälligen Haftstrafe wurden im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 nicht verfügt, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls nicht beschwert ist. Betreffend diese Anträge ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt wie auch schon vor der Vorinstanz die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2018. Die Vorinstanz trat bezüglich der Verfügung des Sozialvorstandes vom 28. März 2018, Dispositiv-Ziffern 1–3, sowie bezüglich der Auflagen lit. b und c auf den Rekurs nicht ein. Dies begründete sie damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers allgemein gefasst und nicht ausreichend begründet sei. Aus der Rekursschrift ergebe sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die vorgenannten Ziffern keinen Rekurswillen habe. Zu den übrigen Ziffern habe er explizite Anträge gestellt, welche er auch begründet habe.

Vom Beizug der Begründung zur Inhaltsbestimmung des Rechtsbegehrens muss abgesehen werden, wenn ein ausformulierter Antrag vorliegt, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4). Mit dem Antrag, die ganze Verfügung sei aufzuheben, liegt ein klar ausformulierter Antrag vor, zu dessen Bestimmung die Begründung nicht hätte herangezogen werden dürfen. Die Vorinstanz hätte daher grundsätzlich auf den Rekurs auch betreffend die Dispositiv-Ziffern 1–3 sowie bezüglich den Auflagen lit. b und c eintreten müssen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer wird nach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. März 2018 vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 gemäss Budget mit monatlich Fr. 2'465.45, abzüglich sämtlicher Einnahmen, zuzüglich allfälliger Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen, unterstützt. Weder die Höhe der Leistung noch die weiteren Angaben werden vom Beschwerdeführer bestritten oder beanstandet. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sind die Prämien nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) in dem genannten Betrag enthalten und werden nach Erhalt der Prämienrechnung direkt durch die Sozialberatung an die Krankenkasse überwiesen. Dispositiv-Ziffer 3 sieht sodann vor, dass situationsbedingte Leistungen und Kostenbeteiligungen gemäss Kompetenzordnung der Sozialbehörde vom 5. November 2013 entrichtet werden. Dass die genannten Leistungen verfügt wurden, ergibt für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, weshalb für ihn auch kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffern besteht bzw. eine solche ihm keinen praktischen Nutzen einbringen würde (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Insoweit hätte die Vorinstanz aus diesem Grund teilweise nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen.

Weiter ist die Anordnung, über den Stand des IV-Verfahrens zu informieren, als verfahrensleitende Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes im Sinn vom § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nicht anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 22. Mai 2018, VB.2018.00100, E. 3.4). Sodann handelt es sich bei der Anordnung, dass Leistungen der IV abzutreten seien, um eine allgemeine Information ohne rechtsverbindlichen Charakter, auch da der Beschwerdeführer noch keine IV-Leistungen zugesprochen erhalten hat, weshalb diese Anordnung ebenfalls nicht anfechtbar ist. Die Vorinstanz durfte demgemäss auch betreffend diese beiden Anordnungen auf den Rekurs nicht eintreten.

3.2.3 Betreffend die Auflagen zum Referenzzinssatz sowie betreffend die Kooperation mit der Invalidenversicherung hätte die Vorinstanz jedoch auf den Rekurs eintreten müssen, da es sich bei diesen Auflagen um anfechtbare Zwischenentscheide handelt und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung hat (vgl. auch E. 3.3). Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings auf eine Rückweisung zum materiellen Entscheid durch die Vorinstanz zu verzichten und die Sache durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18).

3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die Auflagen, jeden Monat unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis sowie ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und für den Fall, dass der Referenzzinssatz 1,5 % übersteigt, ein Mietzinsherabsetzungsbegehren zu stellen, mit der Invalidenversicherung zu kooperieren sowie bis zum 15. des Monats die Quittungen/Einzahlungsbelege der Miete einzureichen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisungen beeinflussen vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und können in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch verlangen, dass auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann auf dieses Begehren eingetreten werden.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Auflage, dass er bis zum 15. April 2018 ein aktuelles Mietzinsänderungsschreiben einzureichen und, falls der Referenzzinssatz 1,5  % übersteige, beim Vermieter bis am 30. April ein Mietzinsherabsenkungsbegehren auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu stellen habe. Die neue Mietzinsbestätigung oder ein begründetes, ablehnendes Schreiben des Vermieters sei umgehend einzureichen.

4.2 Die vorliegende Auflage ist geeignet, den Mietzins des Beschwerdeführers zu senken und damit seine Lage verbessern. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Auflage dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Mietzinsänderungsschreiben oder Mietzinsherabsenkungsbegehren auskennt, besteht für ihn beispielsweise die Möglichkeit, sich der persönlichen Hilfe durch die Sozialhilfe zu bedienen (§§ 11 ff. SHG) oder die unentgeltliche Rechtsauskunft im Mietrecht durch das Bezirksgericht B in Anspruch zu nehmen. Die Auflage erscheint demgemäss auch verhältnismässig.

5.  

5.1 Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Auflage erteilt, jeden Monat unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung des Bezirksrates könne in nächster Zeit nicht von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Zudem sei er auch verpflichtet, verändernde Tatsachen umgehend dem Sozialamt mitzuteilen, weshalb eine Auflage nicht nötig sei. Die Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses alle drei Monate sei ausreichend.

5.2 Die Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Um diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 21. März 2014, VB.2013.00807, E. 3.2).

Dem ärztlichen Kurzbericht vom 24. April 2018 von Dr. med. C ist zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers noch im Januar und Februar 2018 in dem Sinn verändert hatte, dass über eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von ca. 20–30 % reflektiert wurde. Allerdings habe sich die Symptomatologie des Beschwerdeführers aufgrund eines Kürzungsentscheids durch die Sozialbehörde aggraviert. Aus dem Arztbericht geht jedoch nicht hervor, dass für eine längerfristige Zeitspanne keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden darf. Es ist nicht ersichtlich und geht weder aus den Akten noch dem vorgenannten Arztgutachten hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bald verbessern könnte. Demgemäss hat die Sozialbehörde ein Interesse daran, regelmässig über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert zu werden, um schnellstmöglich auf sich verändernde Umstände reagieren zu können. Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Fall bereits ein Intervall zur Einreichung von Arztzeugnissen von zwei Monaten als verhältnismässig erkannt (VGr, 16. September 2009, VB.2009.00291, E. 3.3.2). Da der Beschwerdeführer regelmässig seinen Arzt aufsucht, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unzumutbar wäre, monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Demgemäss ist auch diese Auflage der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Bei anhaltend unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über längere Zeit (einige Monate) müsste sich die Beschwerdegegnerin angesichts eines sich dann abzeichnenden zögerlichen Heilungserfolgs jedoch die Frage stellen, ob das Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses nicht zu verlängern wäre.

6.  

6.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer sodann die Auflage, mit der Invalidenversicherung zu kooperieren und sich an deren Weisung zu halten.

6.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb diese Auflage unrechtmässig sei; sie dient sodann auch der Verbesserung seiner Lage, für den Fall, dass er einen Anspruch auf eine IV-Leistungen hätte. Es wird von ihm nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass und weshalb sie nicht verhältnismässig sein sollte, kann der Beschwerdeführer doch nötigenfalls auf die Hilfe seines Arztes oder der persönlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zurückgreifen. Diese Auflage ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer noch die Auflage, am 15. jeden Monats die Quittungen/Einzahlungsscheine für den Mietzins einzureichen.

7.2 Die Auflage, die Mietzinsquittungen einzureichen, stellt die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe sicher. Es wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Einreichung der Mietzinsquittungen bis zum 15. jeden Monats nicht zumutbar sei. Die Auflage erweist sich ebenfalls als verhältnismässig.

Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei nicht rechtzeitigem Einreichen der Mietzinsquittungen nicht verhältnismässig wäre, da ein einmaliges Verpassen der Einreichung der Mietzinsquittungen keine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigte. Sollte der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für seine Wohnung zweckentfremden, bestünde sodann die Möglichkeit für die Sozialbehörde, den Mietzins direkt an den Vermieter des Beschwerdeführers zu überweisen.

7.3 Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

8.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen sind seine Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …