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VB.2018.00770
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Anstalt A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
D, vertreten durch RA E, Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung, hat sich ergeben: I. D arbeitete für A, eine kommunale öffentlichrechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit; auf Ende 2015 kündigte ihm die Anstalt A. II. Der Bezirksrat Z sprach auf im Herbst 2017 ergriffenen Rekurs von D hin Letzterem mit Dispositiv-Ziff. IV eines Beschlusses vom 22. Oktober 2018 Fr. 21'612.50 Entschädigung nebst Verzugszins zu; vier Tage später – an einem Freitag – wurde der Beschluss versandt und soll bei der Vertreterin der Anstalt A am (Montag,) 29. jenes Monats eingegangen sein. III. Die Anstalt A liess beim Verwaltungsgericht am 28. November 2018 Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten von D sei Dispositiv-Ziff. IV des bezirksrätlichen Beschlusses aufzuheben. Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2 f., 12 ff. und 25). Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. c Ziff. 1 f. VRG und § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (OS 60, 71 f.) sowie § 10 Abs. 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) bei Beschwerden gegen einen erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid über ([nicht lehr]personalrechtliche) Anordnungen einer Gemeinde gegeben (siehe Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19b N. 27 sowie 29; VGr, 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 1 Abs. 2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen scheinen ebenso erfüllt – mit einer entscheidenden, sogleich zu erörternden Ausnahme. 2. Indem sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, müsste die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelberechtigung auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG stützen können; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, unter gewissen Bedingungen eine obere Instanz anzurufen. Indes gebricht es der Beschwerdeführerin an der Rechtspersönlichkeit (zum Ganzen und ebenso den folgenden Absätzen oben I; RB 2002 Nr. 18; VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404, E. 2). Mangels Offensichtlichkeit einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift bzw. weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine solche nicht wie alsdann erforderlich dartut, fehlt jener als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlichrechtlicher Anstalt die aktive Rechtsmittelfähigkeit (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 2, 5 f. und 18, § 21 N. 38; vgl. auch BGr, 16. Dezember 2013, 2C_1173/2013; VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00456, E. 4.2 – 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 1.3 Abs. 1 – 28. Juni 2018, VB.2018.00170, E. 3.2.2). Mithin ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. 3. § 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- wie hier für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht (siehe vorn II f.). Letzteres trifft gegenwärtig nach dem soeben Gesagten (oben 2) zu (vgl. auch § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten der als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 3 Abs. 1 f.). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Der Streitwert unterschreitet Fr. 15'000.- nicht, sodass gegen den vorliegenden Endentscheid auf dem Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse die ordentliche Beschwerde statthaft ist (siehe vorn II f.; Art. 51 Abs. 1 lit. a, 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wir nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an … |