{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00771_06-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218960&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aed966dfeab5099f9e08b1e813b73c5c"}, "Num": [" VB.2018.00771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00771"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00771"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VB.2018.00771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs | [Stimmrechtsbeschwerde; Irref\u00fchrung der Stimmbev\u00f6lkerung] Gegen Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine Wahl oder Abstimmung muss sofort bzw. innert der Rechtsmittelfrist Rekurs erhoben werden (E. 3.2.1). Als Vorbereitungshandlung angefochten werden kann und muss unter anderem die Formulierung der Abstimmungsfrage (E. 3.2.2). Soweit sich der Stimmrechtsrekurs gegen die Festsetzung der Abstimmungsvorlage richtete bzw. geltend gemacht wurde, Letztere verletze das Prinzip der Einheit der Materie, wurde der Stimmrechtsrekurs zu sp\u00e4t erhoben; \u00fcberdies ist der Vorwurf unberechtigt (E. 3.3). Die Kritik der Beschwerdef\u00fchrer an der Medienmitteilung des Stadtrats von Z\u00fcrich ist mit Bezug auf den von der Abstimmungsvorlage tangierten gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau teilweise berechtigt und die Medienmitteilung an sich insoweit mit nicht unerheblichen Fehlern behaftet (E. 4.2.1\u20135). Dass die Medienmitteilung zu fehlerhafter Medienberichterstattung gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich; auch wurden die zu beanstandenden Aussagen der Medienmitteilung vorliegend durch die erst sp\u00e4ter versandte (korrekte) Abstimmungszeitung quasi korrigiert (E. 4.2.6). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die M\u00e4ngel der Medienmitteilung die Meinungsbildung der Stimmberechtigten tats\u00e4chlich beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tten (E. 4.2.7). Erhebliche Unregelm\u00e4ssigkeiten in der Abstimmungsvorbereitung, welche eine entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als m\u00f6glich erscheinen lassen, liegen (auch sonst) weder im Einzelnen noch insgesamt vor (E. 4.3\u20138). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:33", "Checksum": "14ec97d9a93d235a9d8cabd65badb685"}