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Geschäftsnummer: VB.2018.00773  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennnachzug


Verweigerung des Familiennachzugs mangels hinreichender finanzieller Mittel. Der Familiennachzug nach Art. 44 AIG setzt unter anderem Sozialhilfeunabhängigkeit voraus, d.h. die Eigenmittel müssen auch nach einem Nachzug das Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien decken (E. 2.2.3). Der Existenzbedarf ist vorliegend bei einem Nachzug nicht gedeckt und der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen schon in der Vergangenheit nicht immer nachgekommen. Auch auf verwaltungsgerichtliche Aufforderung hin hat er keine tauglichen Unterlagen vorgelegt, die das von ihm behauptete Erlöschen seiner Unterhaltspflichten belegen würden. Es besteht damit weiterhin eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt sind und ein Nachzug auch nicht gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben zu bewilligen ist (E. 2.2.4 – 2.2.6; E. 2.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
NACHZUG
SKOS
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM
UNTERHALTSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 44 Abs. I lit. c AIG
Art. 44 Abs. I lit. d AIG
Art. 44 Abs. I lit. e AIG
Art. 44 Abs. II AIG
Art. 44 Abs. III AIG
Art. 44 Abs. IV AIG
Art. 47 AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 62 AIG
Art. 126 Abs. III AIG
Art. 44 lit. c AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 73 VZAE
Art. 73a VZAE
Art. 277 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00773

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennnachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1972 geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 18. März 1991 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde nach der Abweisung seines Asylgesuchs am 10. Oktober 2000 zunächst vorläufig aufgenommen. Seit dem 1. April 2005 verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung.

A war vom 27. Juli 2000 bis zum 25. September 2013 mit der 1979 geborenen und ebenfalls aus Sri Lanka stammenden, inzwischen aber in der Schweiz eingebürgerten B verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen die gemeinsamen, inzwischen ebenfalls eingebürgerten Kinder C (geboren 1999) und G (geboren 2001).

Von Dezember 1998 bis Oktober 2003 sowie im Februar und März 2010 bezog die Familie rund Fr. 108'000.- Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer wurde überdies wiederholt betrieben und am 10. Dezember 1999, 4. Januar 2011 und 12. März 2012 wegen häuslicher Gewaltdelikte (einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Drohung, Tätlichkeiten) gegenüber B, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Gewaltschutzmassnahmen) sowie einer Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG) zu einer viermonatigen Gefängnisstrafe bzw. zwei Geldstrafen von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Aufgrund seiner Delinquenz wurde ihm mit migrationsamtlichen Schreiben vom 24. April 2012 ein Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte er zu weiteren Klagen Anlass geben.

Seit dem 19. Oktober 2015 ist A mit der 1989 geborenen Landsfrau D verheiratet, welche am 17. April 2017 über die Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ersuchte. Das entsprechende Nachzugsgesuch wurde vom Migrationsamt am 4. Dezember 2017 aufgrund ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. November 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. November 2018 (Datum Poststempel) beantragte A sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung des Nachzugsgesuchs für seine Ehefrau, da er seit Juni 2018 seine Kinder nicht mehr alimentieren müsse und er damit über hinreichende finanzielle Mittel zur Alimentierung seiner Ehefrau verfügen würde. Zudem wies er sinngemäss darauf hin, dass er sich am Arbeitsort verpflege, weshalb sein Lebensbedarf tiefer ausfalle.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 wurde A unter Fristansetzung sowie Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, das Erlöschen seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern mittels geeigneter Belege zu dokumentieren. Hierauf behauptete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erneut, von Unterhaltszahlungen befreit zu sein, unter Beilage eines Schreibens des kjz E vom 28. Januar 2019, wonach die Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs der Kindsmutter aus der Gemeinde per Ende September 2017 eingestellt worden sei und aus dieser Zeit noch Fr. 10'049.80 offene Forderungen zugunsten des bevorschussenden Gemeinwesens bestünden.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De­zember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Seit dem 1. Januar 2019 wird gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 AIG und Art. 73a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zusätzlich verlangt, dass sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug überdies innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

2.2  

2.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG um ihren Nachzug ersucht. Gleichwohl wurde ein Nachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG (vormals Art. 44 lit. c AuG) aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie und dem hieraus resultierenden Sozialhilferisiko verweigert.

2.2.2 Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Oktober 2018 erzielt der Beschwerdeführer ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn, exklusive Verpflegungs- und Quellensteuerabzug) von rund Fr. 4'103.- Diesem Einkommen stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von mindestens Fr. 4'685.- gegenüber, woraus sich ein monatlicher Fehlbetrag von (mindestens) Fr. 582.- ergeben würde. Der Beschwerdeführer zieht die vorinstanzliche Bedarfsberechnung in Zweifel, da er seine Kinder seit Juni 2018 nicht mehr alimentieren müsse und ihm eine Verpflegungspauschale bereits beim Lohn in Abzug gebracht werde, weshalb er diesbezüglich einen geringeren Bedarf aufweisen würde.

2.2.3 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 [noch nicht rechtskräftig]; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

2.2.4 Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt auf die SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien und Berechnungsbeispiele der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein [VOF] (abrufbar auf www.skos.ch bzw. www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz) korrekt ermittelt. Hieran vermögen die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern:      

2.2.4.1 Da das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers ohne den von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachten Verpflegungskosten (Naturalleistungen der Arbeitgeberin) errechnet wurde, fällt nicht ins Gewicht, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verpflegungsmöglichkeit am Arbeitsort Ersparnisse hat: Würde man entsprechende Einsparungen bei der Bedarfsberechnung berücksichtigen, müsste man im Gegenzug auch den Nettolohn um die in Abzug gebrachten Verpflegungskosten kürzen.

2.2.4.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Befreiung von Alimentenzahlungen gegenüber seinen beiden Kindern ist trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht unbelegt geblieben:

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder und gemäss Scheidungsentscheid des Bezirksgerichts F vom 25. September 2013 zu (indexierten) monatlichen Unterhaltszahlungen von je Fr. 500.- pro Kind verpflichtet, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen. Seine Zahlungsverpflichtung dauert gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung sowie Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) über die Volljährigkeit seiner Kinder hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Gemäss den in den Akten liegenden Lehrverträgen schloss der ältere Sohn per August 2017 eine Ausbildung als …-Assistent ab und begann sodann eine (verkürzte) zweijährige Lehre als …-fachmann EFZ. Der jüngere Sohn wird seine dreijährige berufliche Grundbildung zum …-fachmann planmässig am 31. Juli 2020 abschliessen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, hat damit bislang keiner der beiden Söhne eine angemessene Ausbildung absolviert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin unterhaltspflichtig ist.

Aus dem mit Eingabe vom 31. Januar 2019 eingereichten Schreiben des kjz E vom 28. Januar 2019 ergibt sich sodann lediglich, dass die Alimentenbevorschussung infolge Wegzugs der Kindsmutter per Ende September 2017 eingestellt wurde, nicht aber, dass hierdurch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinen beiden Kindern erloschen ist. Weiter erscheint entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, ob die Kindsmutter gemäss der ebenfalls unbelegt gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2017 auf die Einforderung weiterer Kinderalimente verzichtet hat, erlöschen doch auch hierdurch die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers nicht.

Taugliche Unterlagen, die ein Erlöschen der Unterhaltspflichten belegen würden – z. B. ein entsprechendes Abänderungsurteil – wurden trotz ausdrücklicher verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht nachgereicht. Damit ist anhand der massgeblichen Aktenlage weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen beiden Söhnen unterhaltspflichtig ist. Die vorhandenen finanziellen Mittel würden überdies selbst dann nicht ausreichen, wenn aufgrund der vom älteren Sohn bereits abgeschlossenen Ausbildung als …-Assistent lediglich von einer fortbestehenden Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngeren Sohn ausgegangen würde.

2.2.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2018 fünf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'210.80 aufweist. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder mussten bis Ende September 2017 bevorschusst werden, da er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Eine weitere Bevorschussung unterblieb lediglich infolge Wegzugs der Kindsmutter, nicht aber aufgrund einer besseren Zahlungsmoral des Beschwerdeführers. Gemäss dem bereits mehrfach erwähnten Schreiben des kjz E schuldet der Beschwerdeführer dem Gemeinwesen nach wie vor bevorschusste Alimente in Höhe von aktuell Fr. 10'049.80. Aufgrund dieser offenen Schulden erscheint erst recht nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei einem Nachzug seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könnte. Vielmehr war er bereits bislang nicht fähig oder willens, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seinen Gläubigern rechtzeitig nachzukommen.

2.2.6 Es besteht damit weiterhin eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb die Nachzugsbedingungen bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind.

2.3 Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1). Es kann deshalb offenbleiben, ob der Beschwerdeführer trotz seiner Delinquenz und seiner Schulden sowie seiner eher schleppend verlaufenen Integration überhaupt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

2.4 Ebenso kann offenbleiben, inwieweit ein Nachzug auch noch aus weiteren Gründen zu verweigern gewesen wäre und ob die per 1. Januar 2019 zusätzlich eingeführten Nachzugsvoraussetzungen vorliegend ebenfalls erfüllt werden müssten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …