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Geschäftsnummer: VB.2018.00774  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen oder nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund definitiver Trennung der Ehegatten und mangelhafter Integration. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen, nachdem seine Ehe mit einer Italienerin lediglich formell fortbesteht und die Berufung auf die getrennte, definitiv gescheiterte und inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt unter anderem eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus.Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ist vorliegend zu verneinen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten kann, noch die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 5 und 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Auf die mit Zwischenverfügung bereits verweigerte unentgeltliche Rechtspflege kann im Endentscheid zurückgekommen werden. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8) Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BAGATELLDELIKT
ERFOLGREICHE INTEGRATION
EU
EU-BÜRGER/-IN
FORMELL BESTEHENDE EHE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
INTEGRATION
LEGALVERHALTEN
LEUMUND
MATERIELLE RECHTSKRAFT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
PREKÄRER AUFENTHALT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHULDENWIRTSCHAFT
ÜBERTRETUNG
VERSCHULDUNG
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 43 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 58 Abs. I AIG
Art. 58a AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 83 AIG
Art. 2 FZA
Art. 3 Abs. II lit. a FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 23 VEP
VIntA
Art. 4 VIntA
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 16 Abs. IV VRG
VZAE
Art. 31 VZAE
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00774

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1973 geborene türkische Staatsangehörige A war bis zum 13. Oktober 2004 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hielt sich zwischen September 2001 und November 2003 ein erstes Mal in der Schweiz auf. Danach hielt er sich zeitweise illegal im Land auf, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt wurde.

Am 15. Oktober 2010 heiratete A in seinem Heimatland die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsbürgerin C, worauf er am 13. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste und ihm am 27. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei seiner italienischen Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 31. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter An­setzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Oktober 2018 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter sei von seiner Wegweisung abzu­sehen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 kautioniert worden war, ersuchte er am 10. Januar 2019 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht dieses Gesuch ab und verlängerte die Frist zur Kautionsleistung unter Gewährung von Ratenzahlungen. Am 28. Februar 2019 reichte das Migrationsamt weitere Akten nach. Am 1. März 2019 erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist zur Kautionsleistung letztmals, worauf die Kaution fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammen­lebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier niedergelassenen EU-Bürgerin aus Italien und kann sich damit während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen.

3.  

3.1 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit getrennt von seiner italienischen Ehefrau. Beide Ehegatten bestätigten mit Antwortschreiben vom 6. April 2017 bzw. 26. Juni 2017 dem Migrationsamt gegenüber, seit Juni 2016 getrennt zu leben und Scheidungsabsichten zu hegen. Entsprechendes geht auch aus einer von beiden Ehegatten unterzeichneten (aussergerichtlichen) Trennungsvereinbarung vom 4. Juni 2016 hervor. Zwar sind die Ehegatten trotz ihrer wechselseitig geäusserten Scheidungsabsichten weiterhin miteinander verheiratet. Ansonsten bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehegatten inzwischen einander wieder angenähert und ihre eheliche Beziehung wiederaufgenommen haben könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erschiene, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

4.  

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt. Ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern haben nur dann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde stattdessen ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Ob auf das vorliegende Verfahren die alt- oder die neurechtliche Regelung Anwendung findet, kann offenbleiben, ergeben sich doch im vorliegenden Kontext – bis auf die neue Terminologie und die Überführung der massgeblichen Integrationskriterien in das AIG – ohnehin keine massgeblichen materiellen Änderungen.

4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt, womit die zeitlichen Anforderungen zur Geltendmachung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Zu prüfen bleiben die übrigen Voraussetzungen, namentlich die kumulativ erforderliche erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG.

4.3  

4.3.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VintA sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Jedoch ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG beim Spracherwerb und der wirtschaftlichen Integration Integrationserschwernissen aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder sonstigen gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen.

4.3.2 Für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Geringfügige Delinquenz stellt die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG bzw. eine erfolgreiche Integration noch nicht infrage. Aber selbst Bagatelldelikte lassen bei wiederholter Delinquenz auf einen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung schliessen und stellen den Integrationserfolg infrage (vgl. Laura Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 83).

4.3.3 Keine Erfüllung der Integrationskriterien bzw. erfolgreiche Integration liegt zudem vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (vgl. hierzu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern Oktober 2013, Ziff. 6.15.2; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1; BGr, 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt. 

4.4  

4.4.1 In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration bzw. hinreichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu attestieren. So ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er zumindest seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gleichwohl ist er verschuldet und konnte seinen Lebensunterhalt bislang nicht allein aus seinem Arbeitserwerb bestreiten. Gemäss Betreibungsregisterauszügen vom 28. Juni 2017 und 27. Juli 2017 erwirkte er bis in die jüngere Vergangenheit zahlreiche Betreibungen und insgesamt 21 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtumfang von mehr als Fr. 28'000.- gegen sich. Ein Teil seiner Schulden stammt aus Betreibungen des Stadtrichteramts und ist Konsequenz seines mangelhaften Legalverhaltens. Ansonsten wurde er hauptsächlich von Krankenkassen betrieben.

Die aufgelaufenen Schulden sind Folge einer mangelhaften Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben, war der Beschwerdeführer doch während seines hiesigen Aufenthalts nicht durchgehend oder nur in einem geringen Arbeitspensum erwerbstätig. Während er hierzu in der Beschwerdeschrift noch behaupten liess, per 1. Oktober 2017 eine existenzsichernde Festanstellung mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.- angetreten zu haben, deklariert er in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nurmehr einen Nettomonatslohn von lediglich Fr. 1'400.-. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist damit auch weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinem dauerhaft existenzsichernden Erwerb nachgeht und sein Arbeitspotenzial bislang nur unvollständig ausgeschöpft hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Schuldentilgung bemüht und einzelne Rückzahlungen geleistet haben will, kann er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Überschuldung und seiner unsteten Erwerbstätigkeit während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts weder als wirtschaftlich erfolgreich integriert gelten, noch erfüllt er die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG. Zudem zeigen auch seine zahlreichen unbezahlten Bussen auf, dass er seinen finanziellen Pflichten in der Schweiz nicht fristgerecht nachkommt.

Inwieweit die Tilgung seiner Schulden durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, kann sodann höchstens von untergeordneter Bedeutung für seinen Aufenthaltsstatus sein, würde er doch ansonsten gegenüber denjenigen von einer Wegweisung bedrohten Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind.

Angesichts der insgesamt ohnehin mangelhaften wirtschaftlichen Integration kann auch unter Berücksichtigung von Art. 58a Abs. 2 AIG offenbleiben, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten unfallbedingten Beeinträchtigungen wenigstens einen Teil seiner Erwerbslosigkeit schlüssig zu erklären vermögen und hinreichend dokumentiert sind (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.4.2 Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2008 wurde er wegen wiederholter rechtswidriger Einreise und Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt. Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2011 erwirkte er zahlreiche weitere Strafbefehle und Bussenverfügungen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und der Übertretungsstrafbehörden des Bezirks Zürichs wegen diverser Übertretungen strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Da er die ihm auferlegten Bussen nicht bezahlt hatte, musste er zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Strafvollzug vom 7. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen zu erstehen oder Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 4'270.- zu bezahlen. Entgegen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer damit auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 wiederholt straffällig geworden. Überdies ergibt sich aus einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2014, dass der Beschwerdeführer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen sich verursacht hat, wenngleich das entsprechende Verfahren auf Antrag der geschädigten Ehefrau eingestellt wurde. Obschon die von ihm verübten Delikte allesamt nicht besonders schwerwiegend erscheinen, manifestierte er mit seinen regelmässigen Gesetzesverstössen im Strassenverkehr insgesamt doch eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, welche seinem Integrationserfolg und der Erfüllung der Integrationskriterien ebenfalls entgegenstehen.

4.4.3 Der Beschwerdeführer kann somit bereits aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines mangelhaften Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten noch erfüllt er die hierzu in Art. 58a AIG aufgestellten Integrationskriterien. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine über übliche Integrationserwartungen hinausgehende Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht. Damit ist insgesamt von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und entfällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.

5.  

5.1 Auch bei fehlender erfolgreicher Integration bzw. Nichterfüllung der Integrationskriterien kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Gründe zur Bejahung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Nach Ausgeführtem ist die hiesige Integration des Beschwerdeführers insgesamt trotz seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Es ist deshalb nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung auszugehen. Zudem musste er nach der Trennung von seiner Ehefrau und erst recht nach dem erstinstanzlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung fortwährend mit einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen. Einem derart prekären Aufenthalt kann praxisgemäss nur noch beschränkt integrierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann erscheint der Beschwerdeführer trotz seiner langen Heimatabwesenheit noch nicht derart heimatentfremdet, als dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2019 zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen. Da ein derartiger Zwischenentscheid grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann im Endentscheid auf diesen zurückgekommen werden. Auch wenn die Beschwerde vorliegend abzuweisen ist, erscheinen die Rechtsbegehren des prozessbedürftigen Beschwerdeführers ex ante nicht offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 16 Abs. 1 VRG). Die bereits geleistete Kaution ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Da der Beschwerdeführer erst am 10. Januar 2019 um die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen liess, die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend zu gewähren ist und entsprechend auch keine entschädigungsfähigen Aufwände angefallen sind, besteht hingegen kein Anlass, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …